Interesse an Verlagerungsverfahren trotz gelockerter Anforderungen gering

Bern, 12.05.2021 - Seit 2018 sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens gelockert worden. Das Interesse daran ist gleichwohl nicht merklich gestiegen. Der Bundesrat nahm an seiner Sitzung vom 12. Mai 2021 hierzu einen Bericht zur Kenntnis.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Importeure und Importeurinnen die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Mehrwertsteuer in der periodischen MWST-Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) deklarieren, statt sie der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zu entrichten (Verlagerungsverfahren). Der Bericht «Vereinfachte Erhebung der Mehrwertsteuer beim Import von Waren» zeigt nun, dass die Nachfrage nach dem Verlagerungsverfahren nach der Senkung des Schwellenwerts von 50'000 auf 10'000 Franken Vorsteuerguthaben per 1. Januar 2018 nicht merklich angestiegen ist. Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 1. Januar 2021 stieg die Anzahl der Bewilligungsinhaber von 407 auf 423. Deshalb wird auf eine weitergehende Senkung des Schwellenwerts verzichtet.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt zu untersuchen, wie viele Unternehmen neu das Verlagerungsverfahren anwenden, nachdem der Schwellenwert hierfür am 1. Januar 2018 von 50'000 Franken auf 10'000 Franken Vorsteuerguthaben gesenkt worden war. Der Auftrag geht zurück auf den im Jahr 2016 verabschiedeten Bericht in Erfüllung des Postulats 14.3015 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates.


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