Der Beitrag «Clevere Lobbyistinnen und Lobbyisten: Neues Steuermodell für die reichen Reeder» in der SRF Rundschau vom 30.11.2022 enthält folgende irreführende Aussagen:
- Beim grafischen Vergleich zwischen der heutigen Besteuerung der Seeschifffahrtsbranche und der neuen Welt (Einführung Tonnagesteuer) wird die Tonnagesteuer als Gebühr bezeichnet.
Korrekt ist: Die Tonnagesteuer ist keine Gebühr. In seiner Botschaft vom 4. Mai 2022 zum Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen hält der Bundesrat fest, dass die Tonnagesteuer einer alternativen Methode zur Ermittlung der ordentlichen Gewinnsteuer gleichkommt. Der Tonnagegewinn wird zu den Gewinnsteuersätzen (Bund, Kanton, Gemeinde) besteuert. (siehe Botschaft S. 2)
- Der Journalist erwähnt, dass die geschätzten Mehreinnahmen von 180 Mio. Franken (aus der CREA-Studie) vom Bundesrat übernommen worden seien.
Korrekt ist: Der Bundesrat geht kritisch mit dem Zahlenmaterial von CREA um und hält in seiner Botschaft fest: «Die finanziellen Auswirkungen einer Tonnagesteuer können letztlich nicht verlässlich geschätzt werden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden positiven Effekte auf den Wirtschaftsstandort Schweiz dürften allfällige auf die öffentliche Hand entfallende Mindereinnahmen jedoch gering ausfallen.» (siehe Botschaft S. 37-38)
20 Minuten vernachlässigt am 7. November 2022 in Print, Online und Video zum Thema
Zöllner wollen unbewaffnet bleiben - 20 Minuten
Revision Zollgesetz: «Die Waffenschulung darf nicht stattfinden» - 20 Minuten
die journalistische Sorgfaltspflicht und verbreitet falsche und irreführende Informationen.
Zwar bezieht sich 20 Minuten auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) zur Transformation des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit und stellt die Rechtmässigkeit der Ausbildung des heutigen Zollpersonals an der Waffe in Frage, lässt aber die Stellungnahme des Bundesrats zu diesem Bericht unerwähnt. Denn:
In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat darauf hin, dass auch die GPK-S hinsichtlich der Rechtmässigkeit befand, dass das BAZG nach Artikel 235 der Zollverordnung die Kompetenz hat, die Inhalte der Ausbildung und das Berufsbild seiner Mitarbeitenden zu definieren. Zudem hält er fest, dass die seit August 2021 nach dem neuen Berufsbild laufende Ausbildung der Aspirantinnen und Aspiranten sowie die seit Januar 2022 laufende Weiterbildung der bestehenden Mitarbeitenden im Einklang mit den Aufgaben der Einheiten des BAZG gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen steht. Bezüglich der Änderung der Regionalstruktur, der Namensänderung des Amtes und der gemeinsamen Führung von Zoll und GWK im Direktionsbereich Operationen unterstreicht der Bundesrat, dass der Bericht der GPK-S deren Rechtmässigkeit bestätigt hat.
In Bezug auf die Bewaffnung kann das Personal des BAZG, ausser dem GWK, nach Artikel 228 Zollverordnung (ZV) wie folgt bewaffnet werden:
- das Personal der Hauptabteilung Zollfahndung (Bst. a);
- das im Reiseverkehr eingesetzte Personal (Bst. b);
- das Personal der mobilen Teams für Kontrollen im Zollgebiet oder am Domizil (Bst. c).
Wer die neue Ausbildung zum/r Fachspezialist/in Zoll und Grenzsicherheit absolviert, ist uniformiert und bewaffnet. Zuvor waren vor allem die Mitarbeitenden der Grenzwacht bewaffnet. Die bestehenden Mitarbeitenden, die eine Weiterbildung zum Fachspezialisten Zoll und Grenzsicherheit absolvieren, können entscheiden, ob sie künftig eine Schusswaffe tragen wollen oder nicht. Es gibt keinen Zwang.
Weiter verweisen wir auf die Stellungnahme des Bundesrats zu den Interpellationen 21.3421 Rytz und 22.3499 Weichelt.
Die Radiosendung «Echo der Zeit» vom 10. August thematisiert die Reform der Verrechnungssteuer, die am 25. September zur Abstimmung kommt. Die Anmoderation lautet:
"(…) Die Schweizerinnen und Schweizer sollen entscheiden, ob die Verrechnungssteuer abgeschafft werden soll. Der Bundesrat will sie abschaffen, um den Wirtschaftsstandort Schweiz attraktiver zu machen. SP, Grüne und Gewerkschaften haben jedoch das Referendum dagegen ergriffen, (…) weil sie finden, es gehe zu viel Geld verloren. Fünf Milliarden Franken brachte die Verrechnungssteuer zum Beispiel im letzten Jahr ein."
Korrekt ist: Gut 95 % der Verrechnungssteuern entfallen auf Dividenden. Diese sind weiterhin geschuldet. Nur einzelne Teile der Verrechnungssteuer werden dem Stimmvolk zur Abschaffung empfohlen. Die Reform schafft die Verrechnungssteuer auf Zinserträgen neuer Obligationen ab, d.h. keine Verrechnungssteuer ist geschuldet:
- auf im Inland ab dem 1. Januar 2023 ausgegebenen Obligationen,
- auf Zinsen aus Fonds mit Obligationen,
- auf Zinsen auf Kundenguthaben von Unternehmen sowie von Personen, die im Ausland ansässig sind.
Die Anmoderation erwähnt den Ertrag aus der Verrechnungssteuer. Im Zusammenhang mit der Behauptung, die Verrechnungssteuer werde abgeschafft, wird suggeriert, dass dieser Betrag wegfällt.
Korrekt ist: Gemäss Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV werden die Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer langfristig, d.h. nach mehreren Jahrzehnten, bei 215 bis 275 Mio. Franken liegen. Weil die Unternehmen aufgrund der Reform wieder Obligationen in der Schweiz ausgeben werden, was sie bisher teils nicht mehr gemacht haben, wird der Wirtschaftsstandort Schweiz gestärkt. Simulationen gehen davon aus, dass es zu Mehreinnahmen kommen kann, die die Mindereinnahmen übersteigen.
Die Handelszeitung schreibt in einem Artikel am 11. März 2022, dass Finanzinstitute und Rohstoffabbaufirmen von einer globalen Mindestbesteuerung (Säule 2) von 15 Prozent «nicht betroffen» seien. Dies ist falsch.
Ausnahmen für diese Branchen soll es lediglich bei der Säule 1 des OECD-Projekts zur internationalen Unternehmensbesteuerung geben, das heisst bei der Gewinnbesteuerung in Marktgebieten.
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