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StellungnahmeVeröffentlicht am 22. Oktober 2024

Klarstellung

In verschiedenen Medien wurde über Erwägungen des Bundesrats, die Besteuerung von Kapitalbezügen aus den Säulen 2 und 3a an die Besteuerung von Rentenbezügen anzugleichen, berichtet. Dabei wurden zum Teil auch Annahmen getroffen, wie stark die steuerliche Mehrbelastung im Einzelfall ausfallen würde. Zudem wurde der Eindruck erweckt, dass Einzahlende in die 2. und 3. Säule nicht mehr steuerlich profitieren können.

Das EFD hält hierzu fest:

  • Der Bundesrat hat zur Bereinigung des Bundeshaushalts die Expertengruppe «Ausgaben- und Subventionsüberprüfung» eingesetzt. Diese hat dem Bundesrat rund 60 Massnahmen vorgeschlagen, mit denen der Bundeshaushalt wieder ins Lot gebracht werden kann. Die Expertengruppe kam zum Schluss, dass die Bereinigung des Bundeshaushalts ausgabenseitig erfolgen kann und soll.
  • Die Expertengruppe hatte zugleich auch den Auftrag, bestehende Steuervergünstigungen oder -lücken zu prüfen. Unter anderem hat die Expertengruppe hier die ungleiche Besteuerung von Kapital- und Rentenbezügen aus der 2. und 3. Säule genannt. Kapitalbeziehende werden heute gegenüber Rentenbeziehenden umso eher steuerlich privilegiert, je höher ihr sonstiges steuerbares Einkommen ist und je grösser das Kapital ist.  Bei einer Annäherung an die Rentenbesteuerung würden aus der direkten Bundessteuer dem Bund daher Mehreinnahmen von 220 Millionen und den Kantonen 60 Millionen zukommen. Die Expertengruppe hat zudem festgestellt, dass Kapitalbezüge bisweilen zu sozialpolitisch unerwünschten Resultaten führen können. Dann nämlich, wenn die Beziehenden ihr Kapital zu rasch verzehren und aufgrund einer zu kleinen verbleibenden Rente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, die ohne Kapitalbezug vermieden hätte werden können. Auch so entstehen dem Staat Kosten, die vermieden werden könnten.
  • Der Bundesrat hat gestützt auf den Bericht der Expertengruppe an seiner Sitzung vom 20. September die Eckwerte für das Entlastungspaket für den Bundeshaushalt festgelegt. Er hat dabei entschieden, dass die Bereinigung des Bundeshaushaltes grossmehrheitlich ausgabenseitig erfolgen soll. Im Sinne der politischen Ausgewogenheit des Pakets soll aber auch die von der Expertengruppe vorgeschlagene Massnahme im Bereich der Kapitalbezüge weiterverfolgt und im Hinblick auf die Vernehmlassungsvorlage vertieft werden.
  • Die vorgeschlagene Massnahme beim Kapitalbezug befindet sich derzeit in einer vertieften Prüfung und es liegt noch keine konkrete Ausgestaltung vor, die es erlauben würde, die Folgen im Allgemeinen und im Einzelfall abzuschätzen. Beispielweise bleibt abzuklären, ob Kapitalbezüge aus der Säule 3a gleichbehandelt werden können wie jene aus der 2. Säule, zumal bei der Säule 3a anders als bei der Säule 2 keine Wahl zwischen Kapital- und Rentenbezug besteht. Zu klären sind schliesslich die finanziellen Auswirkungen bei den Kantonen, die über das Steuerharmonisierungsgesetz ebenfalls von dieser Massnahme betroffen wären.
  • Was hingegen klar ist: Die steuerlichen Abzüge, die Einzahlende in die 2. und 3. Säule heute geltend machen können, stehen mit der geplanten Massnahme nicht zur Disposition. An diesen sowie an der Befreiung der Guthaben von der Vermögenssteuer soll in jedem Fall festgehalten werden. Damit wird auch weiterhin ein finanzieller Anreiz bestehen, eigenverantwortlich in die Altersvorsorge einzubezahlen.
  • Der Bundesrat beabsichtigt, das Entlastungspaket und damit auch die Regelung für die Kapitalbezüge im Januar 2025 in die Vernehmlassung zu schicken. Interessierte Kreise können sich dann in Kenntnis der genauen Auswirkung der konkret vorgeschlagenen Massnahme äussern.
  • Im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse wird der Bundesrat beurteilen, ob und in welcher Form er die Massnahme in die Botschaft aufnehmen wird. Das Paket geht dann an die Eidgenössischen Räte zur Beratung. Sollte das Referendum ergriffen werden, hat das letzte Wort das Volk.