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Veröffentlicht am 5. März 2024

Zugang zu amtlichen Dokumenten

Ansprechstellen für Anfragen gemäss Öffentlichkeitsgesetz.

Seit der Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes kann jede Person Einsicht in amtliche Dokumente verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Das Recht auf Zugang besteht für Dokumente, die ab dem 1. Juli 2006 von einer Behörde erstellt oder empfangen worden sind. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.

Wohin sind die Anfragen zu richten?

Die Anfragen sind direkt an das Amt oder die Dienststelle im EFD  zu richten, welche das entsprechende Dokument erstellt hat. Die Ansprechpartner sind unten aufgeführt und stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Die Anfragen können per Post, E-Mail, Fax oder Telefon gestellt werden. Sie müssen so formuliert sein, dass die zuständige Behörde die gewünschten Dokumente ermitteln kann. Zu diesem Zweck sollten möglichst viele Angaben über das Dokument gemacht werden, wie Datum, Titel, Referenznummer, Zeitraum, besonderes Ereignis, Sachbereich, erstellende oder empfangende Behörde und  weitere betroffene Behörden. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Gebühren von weniger als 100 Franken werden nicht verrechnet.

Ansprechstellen für Anfragen gemäss Öffentlichkeitsgesetz im EFD

Weiterführende Informationen

Dossier EJPD: Zugang zu amtlichen Dokumenten

Musterbriefe Zugangsgesuch

Rechtsdienst EFD

Generalsekretariat EFD
Bundesgasse 3
Schweiz - 3003 Bern