Veröffentlicht am 22. April 2026
Too Big To Fail
Um Risiken für den Staat, Steuerzahlende und die Volkswirtschaft zu verringern, müssen sich systemrelevante Banken («too big to fail») besser absichern. Der Bundesrat hat deshalb am 6. Juni 2025 Eckwerte für entsprechende Gesetzes- und Verordnungsänderungen festgelegt. Am 22. April 2026 hat er die Botschaft zur Revision des Bankengesetzes verabschiedet und die Eigenmittelverordnung angepasst.
Medienmitteilung vom 22. April 2026
Too-Big-To-Fail-Regulierung: Bundesrat verabschiedet Botschaft und Eigenmittelverordnung
Systemrelevante Banken in der Schweiz sollen ihre Beteiligungen an ausländi-schen Tochtergesellschaften künftig vollständig mit hartem Eigenkapital unter-legen müssen. Diese zielgerichtete Massnahme ist zentral zur Stärkung der Fi-nanzstabilität. Das Parlament kann ab Sommer 2026 über die Gesetzesvorlage beraten. Gleichzeitig hat der Bundesrat die Eigenmittelverordnung angepasst.
Medienkonferenz von 22. April 2026
Fragen und Antworten
Der Bundesrat schlägt dem Parlament mit einer Anpassung des Bankengesetzes vor, die Kapitalisierung und damit die finanzielle Widerstandskraft des Schweizer Stammhauses systemrelevanter Banken gezielt zu stärken, indem Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften im Schweizer Stammhaus künftig vollumfänglich mit hartem Kernkapital unterlegt werden müssen. Zudem hat er gewisse Verschärfungen hinsichtlich der Qualität und Werthaltigkeit des harten Kernkapitals (CET1-Kapital) auf Verordnungsstufe beschlossen, namentlich bei der regulatorischen Behandlung von Software und bei der vorsichtigen Bewertung von schwer zu bewertenden Fair-Value-Positionen.
Wertverluste auf Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften sollen sich künftig nicht mehr negativ auf die regulatorische Kapitalausstattung des Schweizer Stammhauses einer systemrelevanten Bank auswirken. Gleichzeitig soll eine systemrelevante Bank künftig in einer Stabilisierungsphase, in der sie noch eigenverantwortlich handeln kann, ausländische Tochtergesellschaften ohne negative Folgen für die Kapitalausstattung des Schweizer Stammhauses veräussern können. Um dies zu erreichen, schlägt der Bundesrat vor, dass systemrelevante Banken den Buchwert ihrer Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften vollständig mit hartem Kernkapital unterlegen müssen. Diese Massnahme soll vom Parlament auf Gesetzesstufe verankert werden.
Das anrechenbare harte Kernkapital wird besonders bei den systemrelevanten Banken qualitativ gezielt gestärkt. Die regulatorische Behandlung von auf der Bilanz aktivierter Software sowie von schwer zu bewertenden Fair-Value-Positionen (solche ohne aktuelle Marktpreise oder beobachtbare Bewertungsparameter) wird verschärft.
Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse und der Konsultation der Wirtschaftskommission des Parlaments (WAK) wurde die neue regulatorische Behandlung von Software auf systemrelevante Banken beschränkt und weniger strikt ausgestaltet, indem neu eine regulatorische Abschreibung über maximal drei Jahre analog zur Regelung in der EU verlangt wird. Der Bundesrat verzichtet zudem vorläufig auf die vernehmlasste Massnahme im Bereich latenter Steueransprüche sowie auf Massnahmen, um die risikotragende Funktion der AT1-Instrumente im Going Concern – d. h. vor dem Zeitpunkt drohender Insolvenz – zu stärken. Bezüglich der latenten Steueransprüche soll die parlamentarische Beratung des Bankengesetzes abgewartet werden und bezüglich der AT1-Instrumente die internationale Entwicklung. Der Bundesrat behält sich je nach Entwicklung eine Neubeurteilung dieser Massnahmen vor.
Falls eine systemrelevante Bank in Schwierigkeiten gerät, soll sie genügend kapitalisiert sein, um sich durch geeignete Massnahmen bestmöglich selbst stabilisieren zu können, bspw. durch den Verkauf von ausländischen Tochtergesellschaften im Rahmen einer Restrukturierung. Im Falle der Credit Suisse war dies aufgrund der nur teilweisen Eigenmittelunterlegung der ausländischen Beteiligungen nicht möglich. Mit einer vollständigen Eigenmittelunterlegung würde eine solche Stabilisierungsmassnahme ohne negative Auswirkungen auf die Kapitalsituation des Stammhauses ermöglicht. Allgemein führt ein Wertverlust auf Beteiligungen im Stammhaus im gleichen Umfang zu einem Verlust an hartem Kernkapital. In der geltenden Regulierung sind ausländische Beteiligungen im Falle der UBS zu ca. 45 Prozent mit hartem Kernkapital unterlegt. Ein Wertverlust ausländischer Beteiligungen von beispielsweise 10 Milliarden US-Dollar führt somit im Stammhaus der UBS zu einer regulatorischen Lücke von 5,5 Milliarden US-Dollar an hartem Kernkapital. Dieses fehlt für die Deckung der Eigenmittelanforderungen aus dem operativen Geschäft des Stammhauses. Nur mit einem vollständigen Abzug des Buchwertes der Beteiligung vom harten Kernkapital wird im Stammhaus eine regulatorische Eigenmittellücke aufgrund eines Wertverlusts bei Beteiligungen vermieden. Eine vollständige Eigenmittelunterlegung ist folglich auch bei teilweisen Wertverlusten auf ausländischen Beteiligungen wichtig, um krisenverstärkende Effekte zu verhindern. Durch die vorgeschlagene Massnahme werden die Stabilität des Finanzsystems in der Schweiz gestärkt und Steuerzahlende und die Volkswirtschaft, aber auch Investorinnen und Investoren und Kundinnen und Kunden, vor Risiken geschützt.
Nein. Beim Vorschlag des Bundesrates geht es nicht um die Bewertung, sondern um die Finanzierung der ausländischen Beteiligungen. Er impliziert daher auch nicht, dass ausländische Beteiligungen keinen Wert haben. Sie können aber an Wert verlieren und dieser Wertverlust soll nicht die Kapitalquoten des Stammhauses beeinträchtigen. Heute ist dies ab dem ersten US-Dollar Wertverlust der Fall. Daher verlangt der Bundesrat, dass das Stammhaus diese Beteiligungen vollständig mit harten Eigenmitteln finanzieren muss. Ohne die 100%-Unterlegung kann ein Stammhaus Eigenmittel teilweise durch Fremdkapital finanzieren (double leverage).
Nein, der Bundesrat geht nicht von einem Totalverlust auf allen ausländischen Beteiligungen aus. Es ist aber so, dass ohne die 100%-Unterlegung jeder Wertverlust die Kapitalquoten des Stammhauses reduziert (vgl. Abbildung 7 der Botschaft). Es ist nicht so, dass die heutige Regulierung, gemäss der ausländische Beteiligungen mit 45 Prozent hartem Kernkapital zu unterlegen sind, vor Wertverlusten bis zu 45 Prozent schützt.
Nein, eine hohe finanzielle Resilienz stellt für Banken einen Wettbewerbsvorteil dar, wenn es darum geht, das Vertrauen der Kundinnen und Kunden zu gewinnen und zu behalten. Die Erhöhung stärkt also langfristig die Wettbewerbsfähigkeit. Kurzfristig kann man mit weniger Eigenkapital eine höhere Eigenkapitalrendite erzielen. Langfristig stellt mehr Eigenkapital aber die Stabilität der Bank sicher. Die massgebliche harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) der UBS liegt heute in einem ähnlichen Bereich wie jene ihrer internationalen Konkurrenten (siehe Grafik). Gemäss einer Pro-forma-Rechnung per Ende 2025 liegt die CET1-Quote der UBS-Gruppe nach 3 Umsetzung aller Massnahmen sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verordnungsstufe bei 15,5 Prozent. Die CET1-Quote steigt im Vergleich zu heute an, liegt aber weiterhin im Bereich der aktuellen CET1-Quoten der internationalen Konkurrenten. Wie hoch die CET1-Quote auf Gruppenstufe tatsächlich ausfallen wird, hängt von künftigen Entwicklungen und strategischen Entscheidungen der Bank ab, wie etwa von verschiedenen vom Management festgelegten Puffern und Limiten, der Grösse und Struktur der UBS, dem Geschäftsmodell, dem künftigen Umfang des Auslandgeschäfts, dem Kapitalbedarf der ausländischen Tochtergesellschaften sowie allfälligen Kapitalrückführungen (vgl. Botschaft Kapitel 6.1.4.).

Harte Kernkapitalquoten im internationalen Vergleich — © SIF; Offenlegungen der Banken per 4. Quartal 2025 Die vorgeschlagenen Massnahmen stärken die Widerstandskraft der Schweizer Banken und damit auch die internationale Reputation und Attraktivität des Schweizer Finanzplatzes. Eine hohe finanzielle Resilienz stellt für Banken einen Wettbewerbsvorteil dar, wenn es darum geht, das Vertrauen der Kundinnen und Kunden zu gewinnen oder zu behalten. Bei internationalen Vergleichen stellt man fest, dass eine hohe Kapitalausstattung durchaus mit einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit und einer hohen Marktbewertung vereinbar ist (siehe SNB, Bericht zur Finanzstabilität 2025, S. 26). Die Massnahmen gehen insgesamt weniger weit, als in der Vernehmlassung präsentiert. Sie fügen sich in die internationalen Regulierungen ein und tragen zugleich den besonderen Verhältnissen in der Schweiz als bedeutendem Finanzplatz mit einer global systemrelevanten Bank und vergleichsweise kleinem Heimmarkt Rechnung.
Der Bundesrat trifft mit seiner Massnahme Vorkehrungen für die Zukunft und beurteilt somit weder das Geschäftsmodell noch das Management der betroffenen systemrelevanten Banken. Die vorgesehenen Eigenmittelmassnahmen schliessen gezielt Lücken in der derzeitigen Eigenmittelregulierung, die sich auch während der Krise der Credit Suisse gezeigt haben.
Höhere Eigenmittelanforderungen im Ausland und finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe können zu einem Kapitalbedarf führen, der insgesamt die Eigenmittelanforderung an die konsolidierte Gruppe übersteigt. Die Eigenmittelanforderungen an systemrelevante Schweizer Einheiten innerhalb der Gruppe sind grundsätzlich gleich hoch wie diejenige an die konsolidierte Gruppe. Dass der Kapitalbedarf insgesamt höher liegt als die Anforderung an die konsolidierte Gruppe, liegt daher nicht an übermässig hohen Anforderungen an das Stammhaus. Vielmehr sind die Gründe dafür die Gruppenstruktur, die daraus resultierenden finanziellen Verflechtungen (bspw. durch Kredite) innerhalb der Gruppe, welche bei konsolidierter Betrachtung wegfallen, sowie allenfalls höhere Eigenmittelanforderungen im Ausland. Die Schweizer Regulierung legt nur die Anforderungen an die Schweizer Einheiten fest. Die Anforderungen für die ausländischen Tochtergesellschaften werden von ausländischen Regulatoren festgelegt. Liegen diese höher als die in der Schweiz geltenden Anforderungen, führt dies zu einem zusätzlichen Kapitalbedarf. Der Umfang der finanziellen Verflechtungen innerhalb der Gruppe wird von der UBS über ihr Buchungsmodell gesteuert. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahme stellt sicher, dass höhere Anforderungen im Ausland und der zusätzliche Kapitalbedarf zur Deckung von Risiken aus finanziellen Verflechtungen innerhalb der Gruppe nicht durch eine tiefere Kapitalausstattung des Schweizer Stammhauses kompensiert werden.
Der Anstieg der CET1-Kapitalanforderung im Stammhaus der UBS ist abhängig vom Umfang der ausländischen Beteiligungen. Basierend auf Daten per Ende 2025 erhöhen die vollständige Unterlegung der ausländischen Beteiligungen mit hartem Kernkapital zusammen mit den Massnahmen auf Verordnungsstufe die CET1-Kapitalanforderung um rund 20 Milliarden US-Dollar. Die Massnahmen auf Verordnungsstufe tragen rund 2 Milliarden US-Dollar zu dieser Erhöhung bei (vgl. Botschaft Kapitel 6.1.2).
Für diese Reduktion gibt es zwei Gründe: Zum einen hat der Umfang der ausländischen Beteiligungen im Stammhaus der UBS im letzten Jahr abgenommen, zum anderen hat der Bundesrat die Massnahmen auf Verordnungsstufe angepasst.
Die Motion 21.3910, die derzeit im Ständerat hängig ist, verlangt deutlich höhere Eigenmittel als der Vorschlag des Bundesrats. Sie verlangt für global systemrelevante Banken wie die UBS eine ungewichtete Eigenkapitalquote (Leverage Ratio) von mindestens 15 Prozent sowie eine Verschärfung der progressiven Komponente. Bei einer Annahme der Motion durch beide Räte würde die ungewichtete Eigenmittelanforderung für die UBS folglich um mindestens 10 Prozent des Gesamtengagements ansteigen. Mit dem Vorschlag des Bundesrates steigt die Kapitalanforderung hingegen um weniger als 1 Prozent des Gesamtengagements, weil er gezielt eine vorhandene Schwachstelle behebt.
Die effektive CET1-Kapitallücke liegt deutlich tiefer als der Anstieg der Eigenmittel-anforderung. Gemäss einer Pro-forma-Rechnung per Ende 2025 (vgl. Botschaft Kapitel 5 6.1.2) müsste die UBS rund 9 Milliarden US-Dollar hartes Kernkapital aufbauen, um die vorgeschlagenen Anforderungen zu erfüllen. Diese Berechnung berücksichtigt sowohl die Auswirkungen der ERV-Massnahmen als auch das von der Bank kommunizierte Kapitalziel für das Stammhaus (CET1-Quote von 12.5%), welches einen sogenannten Management-Puffer über der regulatorischen Anforderung vorsieht. Die UBS verfügt über verschiedene Möglichkeiten, die effektive CET1-Kapitallücke noch weiter zu reduzieren, bspw. durch Auflösung von im Stammhaus vorhandenen Kapitalreserven (vgl. Botschaft Kapitel 6.1.2)
Die effektive Kapitallücke ist kleiner als der Anstieg der Anforderungen, weil sowohl das Stammhaus als auch die UBS Gruppe die geltenden Eigenmittelanforderungen per Ende 2025 deutlich übererfüllen. Diese Kapitalpuffer können teilweise zur Finanzierung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen eingesetzt werden.
Der Bundesrat hat bereits bei der Eröffnung der Vernehmlassung festgehalten, dass die effektive Kapitallücke deutlich tiefer ausfallen wird als der Anstieg der Anforderungen. Er hat damals aber die effektive Kapitallücke nicht weiter quantifiziert. Für die CET1-Quote der Gruppe nach Umsetzung der Massnahmen hat er damals einen Bereich von 15-17 Prozent geschätzt. Die nun publizierte Pro-forma-Rechnung konkretisiert diese Aussagen. Sie basiert auf Daten per Ende 2025 und berücksichtigt die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen in der Eigenmittelverordnung. Natürlich ist die tatsächliche Auswirkung der Massnahmen bei Inkrafttreten weiterhin mit einer gewissen Unsicherheit verbunden und hängt insbesondere auch von Management-Entscheidungen ab.
Durch das zusätzliche Eigenkapital sinkt der Bedarf an Fremdkapital. Die Zinskosten für dieses Fremdkapital, zu einem wesentlichen Teil AT1-Anleihen, kann die UBS einsparen. Dividenden sind Teil der Gewinnverwendung und keine Kosten im buchhalterischen Sinn. Somit nehmen mit zusätzlichem Eigenkapital die buchhalterischen Kosten insgesamt ab. Die ökonomischen Gesamtkapitalkosten von Fremd- und Eigenkapital können hingegen steigen, da Investoren auf dem zusätzlichen Eigenkapital eine höhere Rendite erwarten als auf dem ersetzten Fremdkapital. Eine präzise Schätzung dieses ökonomischen Kostenanstiegs gestaltet sich jedoch schwierig, weil er durch Anpassungseffekte zumindest teilweise kompensiert wird. Dank der besseren Eigenmittelausstattung werden die Ausfallrisiken für das verbleibende Fremdkapital kleiner und die Erträge auf Eigenkapital stabiler. Beides sollte die Renditeerwartungen der Investoren reduzieren. Das EFD hat zur Frage der Kosten zwei externe Gutachten erstellen lassen, die mit den Eckwerten der geplanten Gesetzesanpassung veröffentlicht wurden. Das Gutachten Zimmermann schätzt, dass zusätzliches hartes Kernkapital im Umfang von 10 Milliarden US-Dollar die Gesamtkapitalkosten der UBS um rund 320 Millionen US-Dollar pro Jahr erhöht. Es berücksichtigt die risikoreduzierende Wirkung von mehr Eigenkapital und die dadurch möglichen Kostenersparnisse auf Fremd- und Eigenkapital. Das Gutachten Alvarez & Marsal schätzt, dass zusätzliches hartes Kernkapital im Umfang von 10 Milliarden US-Dollar die Gesamtkapitalkosten der UBS um rund 560 Millionen US-Dollar pro Jahr erhöht.1 Die geschätzten Kosten im Gutachten Alvarez & Marsal berücksichtigen die oben beschriebenen Anpassungseffekte nicht und gehen von konstanten Renditeerwartungen auf dem Eigen- und Fremdkapital aus. Eine Annahme dahinter ist, dass Fremdkapitalgeber die zusätzliche Sicherheit von mehr Eigenkapital unter der Annahme einer impliziten Staatsgarantie bereits eingepreist haben (vgl. Botschaft Kapitel 6.1.3).
1 Beide Gutachten gingen von einer höheren effektiven Kapitallücke aus als 10 Milliarden US-Dollar und haben entsprechend auch höhere Kosten geschätzt. Die Zunahme der Kosten ist in beiden Gutachten linear im Kapitalbedarf und wurde hier deshalb auf die Grössenordnung der effektiven Kapitallücke runterskaliert.
Ja. Die notwendigen Eigenmittel für Wachstum in ausländischen Tochtergesellschaften oder der Erwerb von Beteiligungen an weiteren ausländischen Tochtergesellschaften müssen jedoch künftig vollumfänglich über Eigenmittel finanziert werden und können nicht mehr zu Lasten der finanziellen Resilienz des Stammhauses teilweise mit Fremdkapital finanziert werden.
Ja, eine solche Variante wurde geprüft, jedoch verworfen. Bei einer tieferen Bewertung wäre zwar das maximale Verlustpotenzial geringer, aber das Problem der krisenverstärkenden Wirkungen von Bewertungsverlusten auf die regulatorischen Eigenmittel würde bestehen bleiben (vgl. Botschaft Kapitel 1.2.3.). Eine tiefere Bewertung reduziert lediglich das maximale Verlustpotenzial auf der Beteiligung. Es beseitigt aber nicht die ungewollten Effekte einer nur teilweisen Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen. Allgemein ist es kaum möglich, eine Bewertungsmethode vorzugeben, die in jedem denkbaren Szenario regulatorisch sinnvoll ist.
Ja, solche Varianten wurden geprüft, jedoch verworfen. Die Bedeutung des Investment Bankings im Geschäftsmodell einer Bank ist eine Businessentscheidung und eine Beschränkung durch den Gesetzgeber wäre kaum verhältnismässig. Abgesehen davon ist aus regulatorischer Sicht eine klare Trennung zwischen Wealth Management-Geschäft mit tieferen Risiken und Investment Banking mit höheren Risiken nicht ohne weiteres möglich. Zudem ist auch im Wealth Management nicht klar, inwiefern ein entsprechender Geschäftsbereich im Krisenfall seinen Wert behält bzw. sich ohne erhebliche Verluste verkaufen lässt. Dies gilt insbesondere in einer Vertrauenskrise wie im Fall der Credit Suisse, in der auch Wealth Management Kundinnen und Kunden ihre Gelder abgezogen haben. Der Verkauf eines Wealth Management-Geschäftsbereichs, der mit Rechtsverfahren wie beispielsweise US-Steuerklagen, Klagen wegen Sanktionsverletzungen oder Geldwäschereiverdachtsfällen behaftet ist, wäre wiederum kaum möglich (vgl. Botschaft Kapitel 1.2.2.).
Ja, solche Varianten wurden geprüft, jedoch verworfen. Zwar würde durch eine Erhöhung auf bspw. 80 Prozent im Krisenfall gegenüber heute mehr Eigenkapital zur Absorption allfälliger Wertverluste auf Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften zur Verfügung stehen. Schwankungen in den Bewertungen würden sich aber weiterhin in den regulatorischen Eigenmitteln des Stammhauses niederschlagen. Damit würden Wertverluste von ausländischen Tochtergesellschaften weiterhin Eigenkapital des Stammhauses beanspruchen, das in der Folge nicht mehr für deren übrige Risiken (Drittparteirisiken aus anderen Aktiven) zur Verfügung stehen würde. Die krisenverstärkende Wirkung von Wertschwankungen auf die regulatorischen Eigenmittel würde – wenn auch in reduzierter Form – fortbestehen (vgl. Botschaft Kapitel 1.2.2.).
Ja, solche Varianten wurden geprüft, jedoch verworfen. Das Ziel der Massnahme ist, dass sich Wertkorrekturen ausländischer Tochtergesellschaften im laufenden Betrieb nicht auf die regulatorische Kapitalausstattung des Stammhauses auswirken. Wertverluste auf Aktiven (inkl. Beteiligungen) reduzieren immer das harte Kernkapital. Deshalb schützt auch nur ein Abzug dieser Positionen vom harten Kernkapital konsequent gegen solche Wertverluste. Wie die Krise der Credit Suisse gezeigt hat, sind AT1-Anleihen im laufenden Betrieb nicht und in der Stabilisierungsphase nur eingeschränkt verlustabsorbierend. Sie werden erst bei einer CET1-Quote von 7 Prozent, bei Erreichen des sogenannten Point of non-viability (PONV) oder bei Hilfeleistung der öffentlichen Hand in CET1 gewandelt oder abgeschrieben. Bail-in-Bonds stehen im laufenden Betrieb gar nicht zur Verlustabsorption zur Verfügung, sondern erst im Zuge einer allfälligen Sanierung. Eine eigenverantwortliche, strategische Neuausrichtung in der Stabilisierungsphase einer Krise ohne Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote des Stammhauses würde die Unterlegung mit AT1-Anleihen und Bail-in-Bonds jedoch nicht ermöglichen (vgl. Botschaft Kapitel 1.2.1.).
Ja. Der Vorschlag wurde jedoch als unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit beurteilt (vgl. Botschaft Kapitel 1.2.5.). Siehe auch die am 23. April 2026 veröffentlichte «Rechtliche Kurzanalyse Prof. Corinne Zellweger-Gutknecht zur Abspaltung des US-Geschäfts für systemrelevante Banken».
Der erforderliche Kapitalaufbau soll ohne externe Kapitalaufnahme, ohne übermässige Einschränkung im organischen Wachstum und ohne übermässige Reduktion der Ausschüttungen umgesetzt werden können. Aus Sicht der Behörden lässt sich diese Zielsetzung aus heutiger Sicht mit einer angemessenen Übergangsfrist erreichen. Der Bundesrat sieht dafür unter Annahme einer verzögerungsfreien parlamentarischen Beratung sieben Jahre vor (vgl. Botschaft Kapitel 4.2).
Sollte die Eigenkapitalunterlegung für die Beteiligungen an ausländischen Beteiligungen nicht hinreichend umgesetzt werden, behält sich der Bundesrat vor, die Eigenmittelunterlegung latenter Steueransprüche in der Verordnung neu zu beurteilen.
Die vorgesehenen Eigenmittelmassnahmen behandeln gezielt Schwachstellen in der derzeitigen Eigenmittelregulierung, die sich während der Krise der Credit Suisse gezeigt haben. Zudem setzt der Bundesrat bei den Massnahmen einen klaren Fokus auf das Auslandsrisiko systemrelevanter Banken. Er verzichtet auf eine allgemeine Erhöhung der Kapitalanforderungen für systemrelevante Banken oder eine Verschärfung der progressiven Komponente und beschränkt sich stattdessen auf den vollständigen Kapitalabzug auf ausländische Beteiligungen. Während eine allgemeine Erhöhung der Kapitalanforderungen alle systemrelevanten Banken sowie die Geschäftsaktivitäten der gesamten Gruppe getroffen hätte, fokussiert die Massnahme auf die Geschäftsaktivitäten sowie künftiges 8 Wachstum in ausländischen Tochtergesellschaften und stärkt damit die finanzielle Resilienz des Stammhauses in der Schweiz.
Die Vernehmlassung zu den restlichen Massnahmen wird noch im Sommer 2026 eröffnet. Die Massnahmen bilden ein Gesamtpaket, welches aber etappiert umgesetzt werden kann. Namentlich die präventiven Eigenmittelmassnahmen sollen möglichst früh ihre Wirkung entfalten können und damit die Stabilität des Finanzplatzes sicherstellen.
Nein. Die vorgeschlagenen Massnahmen ändern nichts an den Eigenmittelanforderungen für die Schweizer Geschäftsaktivitäten. Entsprechend werden auch keine Veränderungen für die Kredite für inländische KMU oder Hypothekarkredite erwartet. Ursächlich für die höheren Finanzierungskosten ist im Fall der Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften das in diesen Töchtern gebuchte Geschäft. Bei einer verursachergerechten Umlegung der Finanzierungskosten – wie im Bankgeschäft üblich – würden die Kreditkosten des inländischen Kreditgeschäfts daher nicht steigen (vgl. Botschaft Kapitel 6.4.1.). Die Massnahmen auf Verordnungsstufe betreffen schwer zu bewertende Aktiven und auf der Bilanz aktivierte Software und nicht direkt das inländische Kreditgeschäft. Die Regulierungsfolgenabschätzung zeigt, dass die Aufwände für die Umsetzung und der zusätzliche Kapitalbedarf im Verhältnis zum Gesamtaufwand resp. der Bilanzgrösse der betroffenen Banken gering sind.
FINMA und SNB wurden auf fachlicher Ebene in die Arbeiten einbezogen. Die Entscheidkompetenz lag jedoch allein beim Bundesrat. Bezüglich der Gesetzesänderung liegt die Entscheidkompetenz nun beim Parlament.
Auf staatliche Nothilfe ist grundsätzlich und wenn immer möglich zu verzichten. Das Too-Big-To-Fail-Dispositiv hat zum Ziel, staatliche Beihilfen zu vermeiden. Trotzdem soll die Möglichkeit des Bundesrates, in konkreten Krisen im Landesinteresse und gestützt auf die Bundesverfassung Notrecht anzuwenden, nicht kategorisch ausgeschlossen werden.
Internationale Deregulierungstendenzen fallen bislang moderat aus und betreffen andere Aspekte. Auch mit den jüngsten Anpassungsvorschlägen bleibt die Kapitalregulierung in den USA relativ streng. Insbesondere gibt es in den USA im Gengensatz zur Schweiz weiterhin Kapitalanforderungen, die auf regulatorischen Stresstests basieren. UK hat den Benchmark für eine adäquate Kapitalausstattung des Bankensektors kürzlich leicht reduziert. Im Bereich der Stammhausregulierung hält UK aber an einer strengen Regulierung fest und hat den Beteiligungsabzug, ähnlich wie ihn der Bundesrat nun einführen will, bestätigt.
Das Ziel der Vorlage, die Finanzstabilität weiter zu stärken, wurde in der Vernehmlassung von einer klaren Mehrheit begrüsst. Viele Vernehmlassungsantworten unterstützen die Vorlage vorbehaltslos oder fordern gar weitergehende Massnahmen. Andere unterstützen die Vorlage im Grundsatz, regen jedoch an, gewisse Anpassungen zu prüfen. In diese 9 beiden Kategorien fällt namentlich die Mehrheit der Parteien. Der Bundesrat hat Anpassungen geprüft und bei der Verordnungsvorlage auch vorgenommen. Bei der Gesetzesvorlage hat der Bundesrat keine Abschwächung vorgenommen. Er ist überzeugt, so ein ausgewogenes Gesamtpaket im Eigenmittelbereich zu präsentieren, welches sehr gezielt bestehende Schwachstellen schliesst.
Medienmitteilung vom 6. Juni 2025
Bundesrat zieht Lehren aus Credit-Suisse-Krise und konkretisiert Massnahmen für Bankenstabilität
Die Analyse der Krise der Credit Suisse hat gezeigt: Das Too-Big-To-Fail-Dispositiv muss verbessert werden, um Risiken für den Staat, Steuerzahlende und die Volkswirtschaft zu verringern. Deshalb hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. Juni 2025 die Eckwerte für entsprechende Gesetzes- und Verordnungsänderungen festgelegt, die ab Herbst gestaffelt in die Vernehmlassung gehen.
Fragen und Antworten
Faktenblätter
Eckwerte des Bundesrates zur Änderung des Bankengesetzes
Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
PDF506.71 kB6. Juni 2025
Faktenblatt: Eigenmittelunterlegung ausländischer Tochtergesellschaften beim Schweizer Stammhaus (Massnahme 15)
PDF936.48 kB6. Juni 2025
Vergütungen
Faktenblatt TBTF-Eckwerte
PDF107.51 kB6. Juni 2025
Stellungnahmen
FINMA - Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen
SNB - Nationalbank unterstützt Massnahmen zur Stärkung der Too-big-to-fail-Regulierung
Gutachten
Gutachten Alvarez & Marsal
Cost-Benefit-Analysis - Analysis of the costs and benefits from proposed changes to the regulatory capital treatment of participations in foreign subsidiaries of Swiss-based SIBs
PDF2.34 MB26. Mai 2025
Gutachten Prof. Dr. Heinz Zimmermann
Kurzgutachten zu Kapitalkosteneffekten einer höheren Eigenkapitalausstattung einer systemrelevanten Bank (UBS)
PDF493.22 kB7. April 2025
Medienkonferenz vom 6. Juni 2025
TBTF Bericht

10. April 2024
Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität
Gestützt auf Artikel 52 des Bankengesetzes und Aufträge des Parlaments hat der Bundesrat eine eingehende Evaluation der Regulierung systemrelevanter Banken durchgeführt.