Veröffentlicht am 26. September 2025
Too Big To Fail
Um Risiken für den Staat, Steuerzahlende und die Volkswirtschaft zu verringern, müssen sich systemrelevante Banken («too big to fail») besser absichern. Der Bundesrat hat deshalb am 6. Juni 2025 Eckwerte für entsprechende Gesetzes- und Verordnungsänderungen festgelegt und am 26. September 2025 die Vernehmlassung zur Eigenkapitalunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus systemrelevanter Banken eröffnet.
Medienmitteilung vom 26. September 2025
Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Eigenkapitalunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. September 2025 die Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Eigenmittelverordnung eröffnet. Mit den Anpassungen sollen systemrelevante Banken in der Schweiz künftig ihre Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften vollständig mit Eigenkapital unterlegen müssen. Die Eigenmittelanforderung soll über eine Frist von sieben Jahren kontinuierlich ansteigen. Die Vernehmlassung dauert bis am 9. Januar 2026.
Vernehmlassung
Bankengesetz, Änderung vom 26. September 2025
PDF743.68 kB26. September 2025
Eigenmittelverordnung, Änderung vom 26. September 2025
PDF758.44 kB26. September 2025
Erläuternder Bericht Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung
PDF1.25 MB26. September 2025
Vergleich zum geltenden Recht Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
PDF211.26 kB26. September 2025
Vergleich zum geltenden Recht Eigenmittelverordnung über die Banken und Sparkassen
PDF262.01 kB26. September 2025
Brief an die Kantone Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
PDF174.54 kB26. September 2025
Brief an die Organisationen Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
PDF175.44 kB26. September 2025
Adressatenliste Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
PDF138.40 kB26. September 2025
Analyse der BSS Volkswirtschaftliche Beratung AG
PDF753.65 kB26. September 2025
Gutachten Alvarez & Marsal Cost-Benefit-Analysis und Gutachten Prof. Dr. Heinz Zimmermann zu Kapitalkosteneffekten einer höheren Eigenkapitalausstattung einer systemrelevanten Bank (UBS) befinden sich hier unten beim Kapitel "Gutachten".
Bundesrat zieht Lehren aus Credit-Suisse-Krise und konkretisiert Massnahmen für Bankenstabilität
Die Analyse der Krise der Credit Suisse hat gezeigt: Das Too-Big-To-Fail-Dispositiv muss verbessert werden, um Risiken für den Staat, Steuerzahlende und die Volkswirtschaft zu verringern. Deshalb hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. Juni 2025 die Eckwerte für entsprechende Gesetzes- und Verordnungsänderungen festgelegt, die ab Herbst gestaffelt in die Vernehmlassung gehen. Dazu gehören strengere Eigenkapitalvorgaben für systemrelevante Banken mit Tochtergesellschaften im Ausland, ergänzte Anforderungen zur Stabilisierung und Abwicklung systemrelevanter Banken, die Einführung eines Verantwortlichkeitsregimes für Banken sowie mehr Kompetenzen für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Der Bundesrat hat zudem eine Vernehmlassung eröffnet für diejenigen Massnahmen, die direkt auf Verordnungsstufe umgesetzt werden sollen.
Fragen und Antworten
Allgemein
Die Schweiz soll weiterhin zu den weltweit führenden Finanzplätzen mit einem stabilen und wettbewerbsfähigen Finanzsektor gehören. Die Rahmenbedingungen sollen es weiterhin ermöglichen, dass auch global systemrelevante Banken ihren Hauptsitz in der Schweiz haben können und wettbewerbsfähig sind. Mit der Umsetzung des Pakets soll die Wahrscheinlichkeit deutlich reduziert werden, dass erneut eine systemrelevante Bank in der Schweiz in eine schwere Krise gerät und staatliche Notmassnahmen notwendig werden. Ein Grossteil der Massnahmen ist darum im Bereich der Prävention anzusiedeln. Im Falle einer Krise sollen zudem die Liquidität und Abwicklungsfähigkeit einer systemrelevanten Bank als glaubwürdige Option gesichert sein. Der Bundesrat will damit die Risiken für die Volkswirtschaft und die Steuerzahlenden minimieren.
Eckwerte für Gesetzesänderungen: Diese betreffen die Ausgestaltung des künftigen Verantwortlichkeitsregimes für Banken, die Einführung einer Rückforderbarkeit von Boni bei systemrelevanten Banken im Falle von Fehlverhalten, eine Regulierung für den Liquiditätsbezug bei den Zentralbanken (insbesondere bei der Schweizerischen Nationalbank SNB), zusätzliche Kompetenzen für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (z. B. Frühintervention) und Verbesserungen in der Stabilisierungsplanung und der Abwicklungsfähigkeit von systemrelevanten Banken. Die Eckwerte enthalten auch die Entscheide zu den Prüfaufträgen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität vom April 2024. So soll zum Beispiel die Bussenkompetenz für die FINMA eingeführt werden. Basierend auf den vom Bundesrat verabschiedeten Eckwerten wird im 1. Halbjahr 2026 eine Gesetzesvorlage erarbeitet und anschliessend in die Vernehmlassung geschickt. Zudem hat der Bundesrat einen Eckwert zu den Eigenmittelanforderungen für ausländische Beteiligungen systemrelevanter Banken verabschiedet. Für die Umsetzung dieses Eckwerts im Bankengesetz ist eine separate Vernehmlassung bereits für das zweite Halbjahr 2025 geplant. Dies ermöglicht dem Parlament eine zügige Beratung und die Reduktion möglicher Unsicherheiten für die Märkte.
Eckwerte für Verordnungsänderungen: Diese betreffen den Prozess von Stresstests für Säule-2-Eigenmittelzuschläge und die Einführung von Anforderungen an Banken zur Vorbereitung von Sicherheiten. Letzteres stellt eine Teilumsetzung der Massnahme bezüglich des Lender of Last Resort (Kreditgeber letzter Instanz) dar. Im Sinne einer Gesamtsicht wird im 1. Halbjahr 2026 mit den Gesetzesänderungen auch eine Vorlage zur Liquiditätsverordnung in die Vernehmlassung geschickt.
Vernehmlassungsentwurf für Verordnungen: Dieser umfasst insbesondere folgende Änderungen:
- Eigenmittelanforderungen für Aktiven, die in Krisen nicht hinreichend werthaltig sind, zum Beispiel aktivierte Software oder latente Steueransprüche.
- Präzisere Angaben zur Laufzeit und dem Aussetzen von Zinszahlungen für AT1-Kapitalinstrumente.
- Präzisere und raschere Bereitstellung von Informationen zur Liquiditätslage im Krisenfall.

Weil für die vorgeschlagenen Änderungen auf Verordnungsstufe keine gesetzlichen Anpassungen notwendig sind und sich durch eine zeitnahe Umsetzung die präventive Wirkung früher entfalten kann, sollen diese Massnahmen bereits vor dem Massnahmenpaket auf Gesetzesstufe umgesetzt werden.
Der Bundesrat hat im Dezember 2024 zum PUK-Bericht Stellung genommen. Er ist grossmehrheitlich einverstanden mit den Empfehlungen, Postulaten und Motionen der PUK und nimmt sich der Aufträge an. Soweit rechtliche Anpassungen notwendig sind, werden die Aufträge in die anstehenden Gesetzes- und Verordnungsvorlagen integriert.
Inhaltlich entsprechen die neusten Beschlüsse einer Umsetzung und Konkretisierung der im Bericht zur Bankenstabilität vom April 2024 enthaltenen Empfehlungen für einen stabilen und wettbewerbsfähigen Finanzsektor. Eine formale Änderung betrifft die Eigenmittelunterlegung der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften im Schweizer Stammhaus systemrelevanter Banken. Diese soll vor dem Hintergrund der Bedeutung für die Finanzstabilität und die Volkswirtschaft sowie der Feststellungen der PUK neu auf Gesetzesstufe und nicht wie bisher nur auf Verordnungsstufe geregelt werden. Die Umsetzung dieser aufgrund ihrer Auswirkungen bedeutenden Massnahme auf Gesetzesstufe stärkt die demokratische Legitimation (Entscheid durch Parlament und fakultatives Referendum) für die regulatorische Behandlung von ausländischen Beteiligungen bei systemrelevanten Banken.
FINMA und SNB wurden auf fachlicher Ebene in die Arbeiten einbezogen, insbesondere bei Aspekten, welche die beiden Behörden direkt oder indirekt betrafen. Die Entscheidungskompetenz lag jedoch allein beim Bundesrat.
Es fand mehrfach und zu verschiedenen Themen ein Austausch auf technischer Stufe mit der Branche statt. Zudem fanden auch mehrere Kontakte zwischen Behörden und UBS auf höchster Stufe statt. Wie bei allen Regulierungsvorlagen wird zu den Verordnungs- und Gesetzestexten eine öffentliche Vernehmlassung stattfinden.
Im Fokus der Massnahmen stehen die systemrelevanten Banken. Von ihnen gehen höhere Risiken für die Schweizer Volkswirtschaft und das Finanzsystem aus. Einige Massnahmen betreffen aber weitere Banken oder Finanzinstitute. Eine gute Unternehmensführung ist beispielsweise auch bei den übrigen Banken eine wichtige Grundbedingung, weshalb Massnahmen im Bereich der Corporate Governance auch auf sie ausgeweitet werden sollen. Im Vordergrund hier steht die Einführung eines Verantwortlichkeitsregimes, das es ermöglicht, Individuen einfacher zur Verantwortung zu ziehen. Die Ausgestaltung des Verantwortlichkeitsregimes wird aber sicherstellen, dass kleinere und einfach organisierte Banken nur einen geringen Umsetzungsaufwand in Kauf nehmen müssen. Was die frühzeitige Intervention betrifft, sollen die Änderungen für alle Banken gelten. Sie zielen darauf ab, das derzeitige System zu korrigieren und die Aufsicht der FINMA sowie ihre Massnahmen wirksamer zu gestalten. Diese Änderungen sind für das gesamte System wichtig, nicht nur für systemrelevante Banken. Denn diese Korrekturen zielen darauf ab, die Aufsicht zu verbessern und zu verhindern, dass Banken in eine Krisensituation geraten. So kann auch der Ruf des Finanzplatzes Schweiz geschützt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen zudem neue Aufsichtsinstrumente (z. B. die Verwaltungsbussen) für sämtliche FINMA-Beaufsichtigten gelten. Die FINMA wird bei der Anwendung dieser neuen Instrumente dem Proportionalitätsprinzip Rechnung tragen.
Too-Big-To-Fail-Thematik
«Too big to fail» charakterisiert Finanzinstitute, die aufgrund ihrer Grösse sowie Vernetzung mit dem Finanzsystem und der Volkswirtschaft vom Staat nicht fallen gelassen werden können. Die Massnahmen zur Entschärfung dieser Too-Big-To- Fail-Problematik sollen diese Risiken minimieren und die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Finanzkrisen und deren Kosten nachhaltig begrenzen und staatliche Beihilfen möglichst vermeiden.
Bankengruppen und Banken sind systemrelevant, wenn ihr Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde. In der Schweiz werden vier Finanzinstitute von der SNB als systemrelevante Banken (SIB) eingestuft: UBS, Postfinance, Raiffeisen, Zürcher Kantonalbank (bis 2023 auch Credit Suisse). Systemrelevante Banken müssen höhere prudentielle Anforderungen einhalten als andere Institute. Darüber hinaus sind sie zur Erstellung eines Stabilisierungs- und Notfallplans verpflichtet. Zusätzlich erstellt die FINMA für diese Banken eine Abwicklungsplanung. Die UBS (bis 2023 auch Credit Suisse) gilt gemäss Financial Stability Board zudem auch als global systemrelevant (G-SIB).
Das bestehende Too-Big-To-Fail-Dispositiv umfasst Anforderungen zu Eigenmitteln, Liquidität sowie Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung. Es wurde 2012 im Bankengesetz eingeführt und seither schrittweise weiterentwickelt und hat die Widerstandskraft der systemrelevanten Banken gestärkt. Der Fall der Credit Suisse im März 2023 zeigte aber auch Schwachstellen und einen klaren Handlungsbedarf für eine Weiterentwicklung und Stärkung des bestehenden Regelwerks auf. So sind die Eigenmittelanforderungen grundsätzlich nicht vorausschauender Natur und die Eigenmittelausstattung des Stammhauses (sog. Parent-Bank) ist ein kritischer Punkt bei der Veräusserung ausländischer Beteiligungen. Bei der Liquidität übertrafen die Höhe und Geschwindigkeit der Abflüsse alle bisherigen Erfahrungswerte. Zudem reichte die Liquiditätshilfe der SNB – z.B. mangels hinreichend vorbereiteter Sicherheiten durch die Bank – bei weitem nicht aus. Schliesslich gilt es die Risiken im Fall einer Abwicklung zu reduzieren und die Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung um weitere Varianten und Instrumente zu erweitern.
Die UBS verfügt über einen Abwicklungsplan und die Sanier- und Liquidierbarkeit wird jährlich durch die FINMA beurteilt. In ihrer vergangenen Berichterstattung hat die FINMA die Abwicklungsfähigkeit der UBS grundsätzlich bestätigt. Zudem schlägt der Bundesrat, basierend auf den Lehren aus dem Fall der Credit Suisse, gezielte Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Abwicklung vor. Ob im Falle eines drohenden Konkurses die geplante Abwicklungsstrategie in jedem Fall wie geplant umgesetzt wird, oder ob es wie im Fall der Credit Suisse eine als geeigneter beurteilte Alternative gibt, lässt sich nie mit Sicherheit vorhersehen. Klares und unbestrittenes Ziel ist jedoch, dass jede systemrelevante Bank, auch eine global tätige Bank, im Notfall geordnet abgewickelt werden kann. Um dieses Ziel zu gewährleisten, werden die Optionen in der Abwicklungsplanung erweitert. Gleichzeitig ist auch festzuhalten, dass eine Abwicklung stets eine ultima ratio bleiben wird und dass es vorteilhaft ist, mittels Prävention eine Krise zu vermeiden oder in der Stabilisierungsphase eine Krise erfolgreich zu bewältigen. Deshalb sieht der Bundesrat die vorgeschlagenen Massnahmen als Gesamtpaket.
Nein. Die hohe Bilanzsumme der UBS kann zwar im Konkursfall zu einem Risiko für die Schweizer Volkswirtschaft werden, dieses Risiko und dessen Auswirkungen lassen sich jedoch mit geeigneten Massnahmen wirksam begrenzen. Daher gelten für systemrelevante Banken, nebst den Anforderungen, die für alle Banken gelten, zusätzliche regulatorische Anforderungen, das sogenannte Too-Big-To-Fail-Dispositiv.
Auf staatliche Nothilfe ist grundsätzlich und wenn immer möglich zu verzichten. Das Too-Big- To-Fail-Dispositiv hat zum Ziel, staatliche Beihilfen zu vermeiden. Trotzdem soll die Möglichkeit des Bundesrates, in konkreten Krisen im Landesinteresse und gestützt auf die Bundesverfassung Notrecht anzuwenden, nicht kategorisch ausgeschlossen werden.
Die Schweiz verfügt über einen breit aufgestellten und international ausgerichteten Bankenplatz, der direkt rund 5 Prozent zur Gesamtwertschöpfung beiträgt und über 100'000 Mitarbeitende beschäftigt. In seiner Finanzplatzstrategie von 2020 hat der Bundesrat die Ambition bekräftigt, dass der Finanzplatz Schweiz weiterhin zu den führenden internationalen Finanzzentren, inklusive auch als Sitz international tätiger Finanzinstitute, gehören soll. Daran hält der Bundesrat fest. Das Too-Big-To-Fail-Dispositiv soll es ermöglichen, dass in der Schweiz auch global systemrelevante Banken ihren Hauptsitz haben können, wettbewerbsfähig sind und im Notfall ohne Schaden für Volkswirtschaft und Steuerzahlende abgewickelt werden können.
Die vorgeschlagenen Massnahmen fügen sich in die internationalen Regulierungen und Instrumente ein und stärken die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes, tragen gleichzeitig aber den besonderen Verhältnissen in der Schweiz als bedeutendem Finanzplatz mit einer global systemrelevanten Bank Rechnung.
Die wichtigsten Beschlüsse
Eigenmittel
Die Krise der Credit Suisse hat deutlich aufgezeigt, dass die Kapitalisierung des Stammhauses (Parent-Bank) zu gering war. Verluste auf den ausländischen Beteiligungen haben wiederholt die Kapitalisierung des Stammhauses geschmälert. Eine systemrelevante Bank soll künftig in einer Stabilisierungsphase, in der sie noch eigenverantwortlich handeln kann, ausländische Tochtergesellschaften ohne negative Folgen für die Kapitalausstattung des Schweizer Stammhauses veräussern können. Dadurch soll eine Abwicklung vermieden werden, welche stets ultima ratio bleibt. Die Krise der Credit Suisse hat auch bestätigt, dass eine Kapitalerhöhung in der Krise bzw. in der Stabilisierungsphase schwierig und kaum im erwünschten Umfang möglich ist. Daher sollen für systemrelevante Banken die Eigenmittelanforderungen für ausländische Tochtergesellschaften des Stammhauses erhöht werden. Konkret schlägt der Bundesrat vor, dass systemrelevante Banken den Buchwert ausländischer Tochtergesellschaften im Schweizer Stammhaus künftig vollständig vom harten Eigenkapital abziehen müssen. Diese Massnahme soll auf Gesetzesstufe und somit vom Parlament verabschiedet werden. Die Kapitalbasis der Banken und insbesondere der systemrelevanten Banken soll auch qualitativ gezielt gestärkt werden. Die regulatorische Behandlung von in Krisen nicht hinreichend werthaltigen Aktiven (z. B. aktivierte Software, latente Steueransprüche) sowie insbesondere von schwer zu bewertenden Fair-Value-Positionen (solche ohne aktuelle Marktpreise oder beobachtbare Bewertungsparameter) soll verschärft werden. Weiter soll die risikotragende Funktion der AT1-Instrumente im Going Concern gestärkt werden, d. h. bevor die betroffene systemrelevante Bank in einer Krise an den Zeitpunkt drohender Insolvenz gelangt.
- Falls eine systemrelevante Bank in Schwierigkeiten gerät, soll sie genügend kapitalisiert sein, um sich durch geeignete Schritte selbst stabilisieren zu können. Insbesondere sollen ausländische Beteiligungen in einer Krise an Wert verlieren oder unter dem Buchwert verkauft werden können, ohne dass dadurch die Kapitalbasis im Stammhaus geschmälert wird. Dies ist nur bei einer 100-prozentigen Unterlegung gewährleistet.
- Ein Wertverlust auf Beteiligungen führt im Stammhaus im gleichen Umfang zu einem Verlust an hartem Kernkapital (CET1). In der geltenden Regulierung sind ausländische Beteiligungen im Falle der UBS zu ca. 60 Prozent mit Going-Concern- Eigenmitteln (CET1 und AT1) bzw. zu ca. 45 Prozent mit hartem Kernkapital (CET1) unterlegt.
- Verluste werden direkt vom harten Kernkapital absorbiert. Ein Wertverlust ausländischer Beteiligungen von beispielsweise 10 Milliarden US-Dollar führt somit im Stammhaus einer systemrelevanten Bank wie der UBS zu einer Lücke von 5,5 Milliarden US-Dollar an hartem Kernkapital. Dieses fehlt für die Deckung der Eigenmittelanforderungen aus dem operativen Geschäft des Stammhauses. Nur mit einem 100 Prozent-Beteiligungsabzug entsteht im Stammhaus keine Eigenmittellücke aufgrund eines Wertverlusts bei Beteiligungen.
- Eine vollständige Eigenmittelunterlegung ist folglich auch bei teilweisen Wertverlusten auf ausländischen Beteiligungen relevant.
- Dadurch wird die Stabilität gestärkt und Investoren, Kunden, Steuerzahlende und die Volkswirtschaft vor Risiken geschützt.
Wie dies bereits heute der Fall ist, sind die Eigenmittelanforderungen für systemrelevante Banken von verschiedenen Faktoren abhängig – insbesondere der Grösse und dem Marktanteil. Dieses Prinzip, das sich als sinnvoll erwiesen hat, soll beibehalten werden. Durch die strengeren Eigenmittelanforderungen für das Stammhaus (Parent-Bank) werden gezielte Verbesserungen vorgesehen. Diese Massnahme wird den Eigenmittelbedarf derjenigen systemrelevanten Banken erhöhen, welche bedeutende ausländische Tochtergesellschaften besitzen. In der aktuellen Situation betrifft dies vor allem die UBS.
Die massgebliche harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) der UBS liegt heute in ähnlichem Bereich wie ihre internationalen Konkurrenten (siehe Grafik). Mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen 100-Prozent-Abzug der ausländischen Beteiligungen vom harten Kernkapital des Schweizer Stammhauses sowie den in die Vernehmlassung geschickten Verordnungsanpassungen könnte sich die CET1-Quote ausgehend von heutigen Strukturen und Bilanzen auf 15-17% erhöhen. Den exakten Wert lässt sich nicht bestimmen, da die UBS die CET1-Quote durch operative und strategische Entscheidungen selbst substanziell beeinflussen kann. Beispielsweise kann sie durch allfällige Repatriierungen von Kapital aus ausländischen Töchtern oder Einbehalten bereits gebildeter Reserven den zusätzlich aufzubauenden Kapitalbedarf reduzieren.
Die Ausschüttung der Sonderdividende an die UBS Group AG reduziert – sofern der Betrag nicht anschliessend an die Aktionäre ausgeschüttet wird - deren Fremdkapitalfinanzierung («Double Leverage»). Dadurch erhöht sich die Eigenmittelausstattung der Gruppe. In der Folge steigt die CET1-Quote der Gruppe.
Bei Umsetzung aller vom Bundesrat vorgestellten Massnahmen würde die harte Kernkapitalquote der UBS nach heutiger Schätzung etwas über jener anderer international tätigen Grossbanken liegen. In einem gewissen Ausmass lässt sich diese Quote zudem durch Management-Entscheide beeinflussen.

Der Bundesrat trifft mit seiner Massnahme Vorkehrungen für die Zukunft und beurteilt somit weder das Geschäftsmodell noch das Management der betroffenen systemrelevanten Banken.
Höhere Anforderungen im Ausland und Verflechtungen innerhalb der Gruppe können zu einer Kapitalausstattung der UBS Group AG führen, die die für letztere geltenden Anforderungen in konsolidierter Sicht übersteigt. Die Schweizer Regulierung stellt die gleichen Eigenmittelanforderungen an die Schweizer Einheiten wie an die konsolidierte Gruppe. Dass die Anforderungen an die konsolidierte Gruppe nicht ausreichen, um den Kapitalbedarf aller inländischen und ausländischen Einheiten abzudecken, liegt daher nicht an übermässig hohen Anforderungen an das Stammhaus (Parent-Bank). Vielmehr sind die Gründe dafür die Gruppenstruktur, die daraus resultierenden finanziellen Verflechtungen (bspw. durch Kredite) innerhalb der Gruppe, welche bei konsolidierter Betrachtung wegfallen, sowie allenfalls höhere Eigenmittelanforderungen im Ausland. Die Schweizer Regulierung kann nur die Anforderungen an die Schweizer Einheiten steuern. Die Anforderungen im Ausland werden von ausländischen Regulatoren festgelegt und die Verflechtungen innerhalb der Gruppe von der UBS gesteuert. In der Vergangenheit hat die Schweizer Regulierung die höheren Anforderungen im Ausland und die Verflechtungen innerhalb der Gruppe durch tiefere Anforderungen an das Stammhaus (Parent-Bank) kompensiert, indem zugelassen wurde, dass Beteiligungen an Tochtergesellschaften teilweise durch Fremdkapital finanziert werden konnte. Die damit verbundenen Risiken sollen nun – auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) – konsequenter vermieden werden.
Gemäss groben Schätzungen der Behörden, die auf öffentlich verfügbaren Angaben und der Ausgangslage per Ende 2024 beruhen, erhöhen die geplanten Massnahmen inkl. Verordnungsanpassungen die erforderlichen Going-Concern-Eigenmittel (CET1 und AT1 zusammen) des UBS-Stammhauses (UBS AG) um rund 18 Milliarden US-Dollar. Gleichzeitig führen die Massnahmen zu einer Stärkung der Kapitalqualität. Das bedeutet, dass der Anstieg der erforderlichen Going-Concern-Eigenmittel mit rund 26 Milliarden US-Dollar hartem Kernkapital erfüllt werden muss, während der AT1-Bestand um rund 8 Milliarden USDollar reduziert werden kann, welcher in der Folge nicht mehr verzinst werden muss. Wieviel hartes Kernkapital die UBS zusätzlich beschaffen muss, um die strengeren Anforderungen zu erfüllen, hängt von Management-Entscheiden der UBS ab. Diese Schätzungen beruhen auf rückblickenden Angaben für 2024 und gelten unter anderem nur unter den Annahmen, dass es keine Veränderung der Bilanzgrössen und risikogewichteten Aktiven, keine Bewertungsanpassungen der Beteiligungen, keine Anpassung der freiwillig gehaltenen Management-Kapitalpuffer, keine weiteren Repatriierungen von Kapital oder Strukturanpassungen, keine Veränderung der relevanten Wechselkurse und keine sonstigen Anpassungen der regulatorischen Anforderungen gibt.
Zusätzlicher Kapitalbedarf ist nicht gleichzusetzen mit zusätzlichen Kosten.2 Die Gesamtkapitalkosten von Fremd- und Eigenkapital können aber steigen, weil die Investoren auf Eigenkapital eine höhere Rendite erwarten als auf das durch Eigenkapital ersetzte Fremdkapital. Präzise Schätzungen sind schwierig, weil durch mehr Eigenkapital auch die Risiken und somit die Kosten sinken und die ganzheitliche Betrachtung von zahlreichen Faktoren und Annahmen abhängig ist. Auch die Erträge auf dem Eigenkapital werden stabiler, was die Renditeerwartungen der Aktionäre ebenfalls senken sollte. Das EFD hat zu dieser Frage zwei externe Gutachten erstellen lassen, die mit den Eckwerten der geplanten Gesetzesanpassung veröffentlicht wurden. Im Gutachten Zimmermann wird geschätzt, dass beispielsweise zusätzliches hartes Kernkapital im Umfang von 20 Milliarden US-Dollar die durchschnittlichen Gesamtkapitalkosten der UBS um rund 640 Millionen US-Dollar pro Jahr erhöhen. Das Gutachten Alvarez & Marsal schätzt ausgehend von heute öffentlich verfügbaren Angaben zusätzliche Gesamtkapitalkosten von 0,8 – 1,3 Milliarden US-Dollar für einen geschätzten Eigenkapitalbedarf von 14,7 – 23,3 Milliarden US-Dollar. Die geschätzten Kosten im Gutachten Alvarez & Marsal berücksichtigen die oben beschriebene Risikoreduktion von mehr Eigenkapital und die dadurch möglichen Kostenersparnisse nicht und kommen somit höher zu liegen.
2 Zusätzliche ökonomische Kapitalkosten sind nicht gleichzusetzen mit einem tieferen Jahresgewinn der UBS. Die Kalkulation von Kapitalkosten berücksichtigt die Renditeerwartungen der Aktionäre, die sich nicht in der Erfolgsrechnung niederschlagen.
Ein Auslandswachstum ist weiterhin möglich, Wertsteigerungen ausländischer Tochtergesellschaften oder der Erwerb weiterer ausländischer Tochtergesellschaften muss jedoch künftig vollumfänglich über Eigenmittel finanziert werden und kann nicht mehr zu Lasten des Stammhauses über teilweise mit Fremdkapital finanziert werden.
Ja. Eine konservative Bewertungsmethode würde eine partielle Eigenmittelunterlegung der ausländischen Beteiligungen ergänzen und gleichzeitig den Kapitalbedarf im Stammhaus reduzieren. Bei einer tieferen Bewertung wäre zwar das maximale Verlustpotenzial geringer, aber sobald es Wertverluste gibt, besteht das Problem der Prozyklität von Bewertungsänderungen auf die CET1-Quote weiterhin: Bei unveränderten Eigenmittelanforderungen würde weiterhin jeder Wertverlust von 1 USDollar auf den Bewertungen ausländischer Beteiligungen im Stammhaus zu einer Lücke von 0,55 US-Dollar an hartem Kernkapital führen. Die zur Deckung dieser Wertverluste benötigten Eigenmittel des Stammhauses würden auch bei einer regulatorischen Verankerung einer konservativen Bewertungsmethode nicht mehr zur Deckung von Risiken aus den eigenen operativen Geschäften des Stammhauses zur Verfügung stehen.
Solche Varianten wurden analysiert. Die Bedeutung des Investmentbankings im Geschäftsmodell einer Bank ist eine Businessentscheidung und sollte nicht vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Die generellen Kapitalanforderungen für das Kundengeschäft tragen dem spezifischen Risikoprofil der verschiedenen Geschäftsaktivitäten einer Bank bereits Rechnung. Da sich die Risiken einer Tochtergesellschaft zudem nicht auf das Investment Banking beschränken, überzeugt eine unterschiedliche Behandlung von Wealth Management- und Investment Banking-Aktivitäten nicht. So ist auch im Wealth Management nicht gewährleistet, dass sich ein entsprechendes Portfolio im Krisenfall ohne erhebliche Wertverluste verkaufen lässt. Dies gilt insbesondere in einer Vertrauenskrise oder wenn ein Portfolio bei negativer Profitabilität in einem schlechten wirtschaftlichen Umfeld verkauft werden muss. Der Verkauf eines Wealth Management-Portfolios, das mit Rechtsverfahren wie Steuerklagen, Klagen wegen Sanktionsverletzungen oder Geldwäschereifällen behaftet ist, wäre zudem kaum möglich. Hinzu kommt, dass die Abgrenzung vom Investmentbanking zum Wealth Management in der Praxis komplex und von der FINMA schwierig zu überprüfen wäre.
Diese Möglichkeit würde zwar gewährleisten, dass im Krisenfall mehr Eigenmittel zur Absorption allfälliger Wertverluste ausländischer Beteiligungen auf Stufe des Stammhauses zur Verfügung stünden und hätte somit auch zu einer Reduktion der Risiken beigetragen. Schwankungen in den Bewertungen würden sich aber weiterhin in den regulatorischen Eigenmitteln des Stammhauses niederschlagen. Ein Verlust auf den Bewertungen ausländischer Beteiligungen der UBS AG von beispielsweise 10 Milliarden US-Dollar würde im Stammhaus bei einem 80%-Abzugsregime weiterhin zu einer Lücke von 2 Milliarden USDollar an hartem Kernkapital führen. Das Problem, wonach der Verkauf einer ausländischen Tochter zu Eigenkapitaleinbussen beim Stammhaus führt, kann nur mit einer vollständigen Unterlegung konsequent gelöst werden.
Solche Varianten wurden geprüft. Das Ziel der Massnahme ist, dass sich Wertkorrekturen ausländischer Tochtergesellschaften im normalen Geschäftsgang nicht auf die regulatorische Kapitalausstattung des Stammhauses auswirken. Wertverluste auf Aktiven (inkl. Beteiligungen) reduzieren immer das harte Kernkapital CET1. Nur ein Abzug dieser Positionen vom CET1-Kapital entfaltet eine stabilisierende Wirkung. AT1-Anleihen sind im normalen Geschäftsgang nicht und in der Stabilisierungsphase nur eingeschränkt verlustabsorbierend. Bail-in-Bonds stehen im normalen Geschäftsgang gar nicht zur Verlustabsorption zur Verfügung, sondern erst im Zuge einer allfälligen Sanierung. Eine eigenverantwortliche, strategische Neuausrichtung in der Stabilisierungsphase einer Krise ohne Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote des Stammhauses würde die Unterlegung mit AT1-Anleihen und Bail-in-Bonds jedoch nicht ermöglichen.
Der erforderliche Kapitalaufbau soll im Idealfall ohne externe Kapitalaufnahme, ohne übermässige Einschränkung im organischen Wachstum und ohne übermässige Reduktion der Ausschüttungen umgesetzt werden können. Aus Sicht der Behörden lässt sich diese Zielsetzung aus heutiger Sicht mit einer genügend langen Übergangsfrist – beispielsweise mindestens sechs bis acht Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelung – erreichen.
Der Bundesrat verzichtet auf eine allgemeine Erhöhung der Kapitalanforderungen für systemrelevante Banken oder eine Verschärfung der progressiven Komponente und schränkt den vollständigen Kapitalabzug auf ausländische Beteiligungen ein. Während eine allgemeine Erhöhung der Kapitalanforderungen alle systemrelevanten Banken sowie die Geschäftsaktivitäten der gesamten Gruppe getroffen hätte, fokussiert die Massnahme auf die Geschäftsaktivitäten sowie künftiges Wachstum in ausländischen Tochtergesellschaften und stärkt damit die finanzielle Resilienz des Stammhauses.
Bei der Massnahme zur Unterlegung Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften betreffen allfällige höhere Finanzierungskosten das in ausländischen Tochtergesellschaften gebuchte Geschäft und könnten daher dieses Geschäft (mehrheitlich in den USA) verteuern. Die Eigenmittelanforderungen für das inländische Kreditgeschäft verändern sich hingegen nicht. Bei einer verursachergerechten Umlegung der höheren Finanzierungskosten – wie im Bankgeschäft üblich – würden prinzipiell die Kreditkosten des inländischen Kreditgeschäfts nicht steigen.
Die beiden Vorlagen lösen unterschiedliche Probleme und wirken unterschiedlich auf die betroffenen Rechtseinheiten. Die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen kumulieren sich nicht. Die Eigenmittel, die die UBS zur Erfüllung der strengeren Eigenmittelanforderungen aus der Verordnungsvorlage auf Gruppenstufe benötigt, decken bereits einen Teil der für die Eigenmittelunterlegung der ausländischen Beteiligungen im Schweizer Stammhaus benötigten Eigenmittel ab.
Ohne regulatorischen Filter und ohne Phase-In der Risikogewichtung für Beteiligungen hätte die Credit Suisse zwar bereits früher mehr Eigenkapital aufbauen müssen. Durch die nur teilweise Unterlegen der Tochtergesellschaften mit Eigenkapital im Stammhaus wären auch in einer solchen Ausgangslage die Eigenmittel des Stammhauses der Credit Suisse aufgrund der Wertverlusten auf den Beteiligungen stark zurück gegangen. Die Stabilisierungsmöglichkeiten wären unverändert stark eingeschränkt gewesen und hätten dadurch verhindert, dass beispielsweise ausländische Beteiligungen ohne negative Auswirkungen auf die Kapitalausstattung des Stammhauses hätten veräussert werden können.
Liquidität
Systemrelevante Banken müssen in der Schweiz im Vergleich zu den übrigen Banken seit 1. Januar 2024 rechtlich geregelte zusätzliche Liquiditätspuffer halten (sog. Too-Big-To-Fail- Liquiditätsanforderungen). Damit wird für systemrelevante Banken die Stärkung der bankeigenen Liquiditätshaltung als erste Verteidigungslinie bereits umgesetzt. Die neuen Bestimmungen müssen bis Ende 2026 auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. In den vorliegenden Eckwerten ist somit keine Änderung vorgesehen.
Damit Banken in einer Krisensituation für den Bezug von Liquiditätshilfe über Zentralbanken besser vorbereitet sind, wird eine Anforderung zur Vorbereitung von Sicherheiten durch Banken eingeführt. Für systemrelevante Banken ist sie mit einer quantitativen Mindestanforderung verbunden. Für die übrigen Banken werden ausschliesslich qualitative Vorgaben regulatorisch verankert. Zudem werden für die Übertragung von Sicherheiten durch Banken an die SNB zur Optimierung der Prozesseffizienz rechtliche Vereinfachungen ausgearbeitet, um bestehende Schranken für die Übertragung der Sicherheiten abzubauen. Solche Vereinfachungen sollen das Volumen der von der SNB gewährten Liquiditätshilfe vergrössern, ändern allerdings nichts daran, dass die Verwendung von Vermögenswerten als Sicherheiten für den Bezug von Zentralbankliquidität Vorbereitungsarbeiten voraussetzt.
Auch wenn die Stigma-Problematik nie gänzlich eliminiert werden kann, wird für Banken zur Reduktion des Stigmas bei Nutzung von Zentralbankfazilitäten ein Aufschub der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung (Bekanntgabeaufschub) bzgl. eines Liquiditätsbezugs über eine Zentralbank eingeführt.
Ja. Massnahmen, die über den vorliegenden Gesetzesentwurf hinausgehen, wurden keine identifiziert. Eine Ausweitung des PLB auf nicht systemrelevante Banken wird nicht als zielführend erachtet. Die Beratung des Geschäfts im Parlament ist zurzeit sistiert.
Der Public Liquidity Backstop (PLB) ist eine staatliche Liquiditätssicherung, welche international zum Standard-Instrumentarium bei Bankenkrisen gehört. Sie kommt zum Tragen, wenn erstens die bankeigenen flüssigen Mittel nicht mehr ausreichen, um die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, und zweitens auch die Möglichkeit der Zentralbank, gegen ausreichende Sicherheiten Liquiditätshilfe zu leisten, erschöpft ist. Dann erlaubt ein PLB in dritter Linie, dass die Zentralbank im Rahmen einer Sanierung der betroffenen Bank weitere Liquidität bereitstellt, die vom Staat garantiert ist. Die Höhe der Garantie wird im Einzelfall festgelegt.
Nein. Dies wäre ein zu starker Eingriff in die Bezugsmöglichkeiten der Bankkundschaft sowie ins Geschäftsmodell der Banken. Einlegerinnen und Einleger sollen nicht per Regulierung an eine Bank gebunden und damit einem Risiko ausgesetzt werden, das sie von sich aus nicht tragen wollen. Die Einführung von Rückzugsbeschränkungen kann überdies dazu führen, dass Bankkundinnen und -kunden während einer Krise aufgrund der beschränkt abziehbaren Einlagensumme noch misstrauischer gegenüber der betroffenen Bank werden und den Einlagenabzug mit möglichem krisenverstärkendem Effekt zeitlich vorverlagern.
Ein Covered-Bond-Gesetz kann grundsätzlich Vorteile für die Liquiditätsbeschaffung einzelner Banken bieten. Diese Vorteile und mögliche Nachteile können jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt vertieft beurteilt werden, wenn insbesondere die Massnahmen zur Stärkung der Liquiditätsversorgung über den Lender of Last Resort (LoLR) und den Public Liquidity Backstop (PLB) umgesetzt und ihre Auswirkungen klarer ersichtlich sind.
Stabilisierung und Abwicklung
Die Fähigkeit von SIBs soll gestärkt werden, sich in einer Krise aus eigener Kraft zu stabilisieren und damit die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenzgefahr weiter zu verringern. Dazu sollen die rechtlichen Anforderungen an den Stabilisierungsplan gestärkt werden, insb. bezüglich des Umfangs und der Umsetzbarkeit von Stabilisierungsmassnahmen. Zudem soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die FINMA Massnahmen zur Behebung allfälliger Mängel anordnen kann (insb. Going-Concern-Eigenmittel- und Liquiditätszuschläge).
Die Rechts- und Umsetzungsrisiken bei der Abwicklung einer systemrelevanten Bank – dies zeigte die Analyse des Falls Credit Suisse – müssen weiter minimiert werden. Konkret sollen die für eine Abwicklung zur Verfügung stehenden Optionen erweitert und auf verschiedene Krisenszenarien zugeschnitten werden. Für die bestehenden Instrumente soll zudem die Rechtssicherheit verbessert werden. Wie auch von der PUK gefordert, soll zudem die internationale Verflechtung einer SIB in der rechtlichen Grundlage der Abwicklungsplanung stärker berücksichtigt und damit die Abwickelbarkeit verbessert werden.
Corporate Governance
Die FINMA kann schon heute Berufs- und Tätigkeitsverbote, einen Gewährsentzug oder weitere Massnahmen gegen einzelne Personen aussprechen. In der Aufsichtspraxis ist es jedoch schwierig, Individuen eine Regelverletzung konkret nachzuweisen. Auf internationaler Ebene existieren in einzelnen Jurisdiktionen Ansätze, um Individuen, die für einen Missstand direkt verantwortlich sind, vermehrt zur Verantwortung zu ziehen (UK, Hongkong, Singapur, Irland). Der Bundesrat schlägt vor, ein Verantwortlichkeitsregime einzuführen und auf Stufe Gesetz als explizite Organisationsanforderung für alle Banken festzuhalten. Dieses Regime weist den verantwortlichen Personen auf hoher Führungsebene klare Verantwortlichkeiten zu, so dass sie bei Pflichtverletzungen durch die Bank selbst oder die FINMA einfacher zur Verantwortung gezogen werden können.
Der Begriff des Senior Managers Regime stammt aus dem Vereinigten Königreich. Die Umsetzung und das Betreiben des dortigen Regimes gelten für die betroffenen Institute und die Aufsichtsbehörden allgemein als aufwändig, u.a. da in einer Organisation viele Personen betroffen sind. Das vorgeschlagene Schweizer Verantwortlichkeitsregime für Banken hat konzeptuelle Parallelen, wird aber weniger aufwändig sein.
Die Analyse im Nachgang zur Publikation des Berichts des Bundesrats zur Bankenstabilität hat gezeigt, dass es auch bei nicht systemrelevanten Banken vorkommt, dass die Verantwortlichkeiten ungenügend zugeordnet sind und dadurch der Nachweis von Fehlverhalten und dessen Ahndung nicht gelingt. Ziel der Massnahme ist es somit, auch bei nicht systemrelevanten Banken einen zweckmässigen Minimalstandard zu etablieren, der die gute Unternehmensführung massgeblich unterstützt. Die allermeisten dieser Banken verfügen heute über eine angemessene Unternehmensführung. Somit ergibt sich bei ihnen nur ein geringer Anpassungsbedarf.
Boni
Vergütungssysteme dürfen Mitarbeitenden keine Anreize zu übermässiger Risikobereitschaft setzen und dürfen die langfristige Einhaltung der regulatorischen Vorschriften (insbesondere zu Eigenmitteln und Liquidität) nicht gefährden. Die vorgesehenen gesetzlichen Anpassungen wirken insbesondere auf variable Vergütungen («Boni»). Diese dürfen z.B. nicht ausgerichtet werden, wenn sie auf Kosten einer soliden Eigenmittelausstattung gehen. Alle Banken müssen sich bei der Konzeption des Vergütungssystems an knappe Grundsätze halten, die dieses Ziel sichern. Für systemrelevante Banken gelten weitergehende Vorschriften, da von ihnen höhere Risiken für die Schweizer Volkswirtschaft und das Finanzsystem ausgehen.
Ja, bei systemrelevanten Banken muss das Vergütungssystem vorsehen, dass variable Vergütungen zumindest teilweise aufgeschoben werden. Diese aufgeschobenen bzw. gesperrten Vergütungsbestandteile müssen bei Missmanagement durch die Bank oder auf Anordnung der FINMA gestrichen oder gekürzt werden.
Ja. Der Bundesrat spricht sich für die Einführung «griffiger Rückforderungsklauseln» bei systemrelevanten Banken aus, auf deren Grundlage bereits ausgerichtete Vergütungsbestandteile zurückgefordert werden könnten.
Eine Limitierung oder ein Verbot variabler Vergütungen wird nicht als zielführend eingeschätzt. Wissenschaftliche Studien zeigen deutliche Nachteile auf. Beispielsweise werden höhere Fixgehälter als Nebeneffekt beobachtet. Damit steigen die Fixkosten für das Unternehmen, was insbesondere in Krisenzeiten die Möglichkeit zur Kostensenkung einschränkt.
Zusammenarbeit der Behörden in der Krise
Die aktuellen Zuständigkeiten und Kompetenzen der drei Behörden sollen grundsätzlich bestehen bleiben. Die Rollen und Verantwortlichkeiten sind weiter zu schärfen und die Zusammenarbeit und Entscheidfindung unter den Behörden FINMA, SNB und EFD sollen klarer geregelt werden. Dabei werden auch die Ergebnisse der Parlamentarischen Untersuchungskommission PUK berücksichtigt.
Änderungen im Bereich FINMA
Die FINMA soll in unterschiedlichen Bereichen einerseits über explizitere, gesetzlich geregelte Anforderungen einfacher eingreifen können. Andererseits soll sie sich durch eine Erweiterung des Instrumentariums (bspw. im Bereich der Corporate Governance, zwecks Frühinterventionen oder mit «Periodic Penalty Payments») effektiver durchsetzen können. Zudem erhält die FINMA neu eine Bussenkompetenz gegen juristische Personen.
Pekuniäre Verwaltungssanktionen (Bussen) stellen nicht den Kern des Too-Big-To-Fail- Instrumentariums dar, tragen jedoch zur Stärkung der Aufsicht bei und zählen international zum Standardinstrumentarium. Bussen werden zudem in der Öffentlichkeit als Signal wahrgenommen, dass bei einem Finanzinstitut ernsthafte Mängel bestehen. Die vorgesehene Publikation von Bussen führt somit auch zu einer präventiven Wirkung. Darüber hinaus soll die FINMA auch die Befugnis erhalten, «Periodic Penalty Payments» (PPP) zu verhängen, mit denen sie nach einer vollstreckbaren Verfügung die periodische Zahlung eines bestimmten Betrags bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes durch das Institut anordnen kann. Dabei handelt es sich nicht um eine Sanktion, sondern um eine Durchsetzungsmassnahme gegen juristische Personen.
Bei Verwaltungsbussen gegen Individuen besteht die Gefahr, dass sie die Abklärungen der Aufsicht im Rahmen von Enforcementverfahren beeinträchtigen und damit die Effektivität der Aufsicht schwächen. Die FINMA verfügt mit dem Berufs- und Tätigkeitsverbot, dem Gewährsentzug oder der Einziehung unrechtmässig erworbener Gewinne bereits über Sanktionsinstrumente gegenüber natürlichen Personen mit einschneidender Wirkung.
Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Too-Big-To-Fail- Instrumente)
In der Schweiz tätige Banken können heute bestimmte Anleihen – sogenannte Too-Big-To- Fail-Instrumente – ausgeben, die bei drohender Insolvenz in Eigenkapital umgewandelt oder abgeschrieben werden können. Diese Too-Big-To-Fail-Instrumente erhöhen die Stabilität des Finanzplatzes, indem sie die Eigenmittelquote der Banken erhöhen. Für ihre Wirksamkeit ist es von grosser Bedeutung, dass sie in der Schweiz ausgegeben werden. Das Steuerrecht stellt diesbezüglich insofern ein Hindernis dar, als auf entsprechenden Zinszahlungen grundsätzlich die Verrechnungssteuer erhoben wird. Um diesen Nachteil zu beheben, sind diese Too-Big-To-Fail-Instrumente von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Dadurch wird sichergestellt, dass Banken Too-Big-To-Fail-Instrumente weiterhin zu wettbewerbsfähigen Bedingungen aus der Schweiz emittieren können. Dies ist zentral, da sich bei einer ungenügenden Möglichkeit zur Mittelbeschaffung negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität ergeben können.
Die geltenden Ausnahmebestimmungen bei der Verrechnungssteuer für Zinsen aus Too-Big- To-Fail-Instrumente laufen Ende 2026 aus. Zinsen für nach diesem Zeitpunkt emittierte Too- Big-To-Fail-Instrumente würden somit der Verrechnungssteuer unterliegen.
In seinem Bericht zur Bankenstabilität vom 10. April 2024 befürwortet der Bundesrat die unbefristete Verlängerung der Ausnahmebestimmung im Verrechnungssteuergesetz (Massnahme 21). Da jedoch das in diesem Bericht geplante gesetzliche Massnahmenpaket nicht bis am 1. Januar 2027 in Kraft treten kann, beabsichtigt der Bundesrat nun mit dem Projekt zur Änderung des BG über die Verrechnungssteuer, die Ausnahmebestimmungen zur Verrechnungssteuer befristet bis zum 31. Dezember 2031 zu verlängern. Damit soll sichergestellt werden, dass es zwischen dem 1. Januar 2027 und dem Inkrafttreten des gesetzlichen Massnahmenpakets zur Bankenstabilität zu keiner Lücke kommt. Zugleich ermöglicht die vorgeschlagene befristete Verlängerung dem Gesetzgeber, diese Massnahme im Kontext des gesamten Massnahmenpakets des Berichts des Bundesrates zur Bankenstabilität abschliessend zu beurteilen.
Weiteres Vorgehen
Vernehmlassungen werden nur bei konkreten Entwürfen von Gesetzen oder Verordnungen durchgeführt. Im Falle der Eckwerte ist zwar in den nächsten Monaten ein Austausch mit der Branche vorgesehen. Die formelle öffentliche Vernehmlassung wird jedoch erst aufgrund der konkreten Gesetzesvorlagen, voraussichtlich im ersten Halbjahr 2026, eröffnet.
Die Vernehmlassung für die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen dauert bis September 2025. Danach kann der Bundesrat die Verordnungen verabschieden mit einem Inkrafttreten frühestens Anfang 2027. Für die Gesetzesänderung zur Eigenkapitalunterlegung ausländischer Beteiligungen beim Schweizer Stammhaus:
- Herbst 2025: Vernehmlassungsvorlage aufgrund der im Juni 2025 publizierten Eckwerte
- 1. Halbjahr 2026 Botschaft des Bundesrates an das Parlament
- Voraussichtlich 2. Halbjahr 2026 Beratung der Gesetzesvorlage in beiden Eidg. Räten
- Frühestens Anfang 2028 Inkrafttreten
Für die übrigen Gesetzesänderungen ist folgender Fahrplan vorgesehen:
- 1. Halbjahr 2026: Vernehmlassungsvorlage aufgrund der im Juni 2025 publizierten Eckwerte
- 1. Halbjahr 2027 Botschaft des Bundesrates an das Parlament
- Voraussichtlich 2027: Beratung der Gesetzesvorlage in beiden Eidg. Räten
- 2028/29: Inkrafttreten
Faktenblätter
Eckwerte des Bundesrates zur Änderung des Bankengesetzes
Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
PDF506.71 kB6. Juni 2025
Faktenblatt: Eigenmittelunterlegung ausländischer Tochtergesellschaften beim Schweizer Stammhaus (Massnahme 15)
PDF936.48 kB6. Juni 2025
Vergütungen
Faktenblatt TBTF-Eckwerte
PDF107.51 kB6. Juni 2025
Stellungnahmen
FINMA - Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen
SNB - Nationalbank unterstützt Massnahmen zur Stärkung der Too-big-to-fail-Regulierung
Gutachten
Gutachten Alvarez & Marsal
Cost-Benefit-Analysis - Analysis of the costs and benefits from proposed changes to the regulatory capital treatment of participations in foreign subsidiaries of Swiss-based SIBs
PDF2.34 MB26. Mai 2025
Gutachten Prof. Dr. Heinz Zimmermann
Kurzgutachten zu Kapitalkosteneffekten einer höheren Eigenkapitalausstattung einer systemrelevanten Bank (UBS)
PDF493.22 kB7. April 2025
Medienkonferenz vom 6. Juni 2025
TBTF Bericht

10. April 2024
Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität
Gestützt auf Artikel 52 des Bankengesetzes und Aufträge des Parlaments hat der Bundesrat eine eingehende Evaluation der Regulierung systemrelevanter Banken durchgeführt.