Massnahmen des Bundesrates zu variablen Vergütungen Credit Suisse / UBS

Umfangreiche FAQ zu den Massnahmen des Bundesrates zu variablen Vergütungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS.

Welche Massnahmen hat der Bundesrat bezüglich variabler Vergütungen bei der Credit Suisse getroffen?

Im Auftrag des Bundesrates strich bzw. kürzte das EFD per Verfügung die zum Zeitpunkt vom 23. Mai 2023 noch ausstehenden variablen Vergütungen der obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse entweder ganz (Geschäftsleitung), um 50 Prozent (erste Führungsebene unter GL) oder um 25 Prozent (zweite Führungsebene unter GL). Damit wurde der Verantwortung der höchsten Kader für die Situation der Credit Suisse differenziert Rechnung getragen. Die Credit Suisse wurde zudem verpflichtet, die Möglichkeiten einer Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen an Kozernleitungsmitglieder zu prüfen und dem EFD und der FINMA Bericht zu erstatten. Gestrichen bzw. gekürzt wurden zudem die im Jahr 2023 angefallenen variablen Vergütungen, dies anteilsmässig bis zum Vollzug der Übernahme.

Wie viele Mitarbeitende der Credit Suisse waren betroffen?

Die Vergütungsmassnahmen betrafen gut 1000 Mitarbeitende der Credit Suisse, unabhängig von ihrem Arbeitsort.

Wie hoch war der Gesamtbetrag der aufgeschobenen variablen Vergütungen bei der Credit Suisse?

Der Gesamtbetrag der aufgeschobenen variablen Vergütungen bei der Credit Suisse für alle Mitarbeitenden betrug bei Erlass der Verfügungen 635 Millionen Franken (bei einem Aktienkurs von CHF 0,76). Zum Zeitpunkt, als den Mitarbeitenden die variablen Vergütungen zugesprochen wurden, hatten diese noch einen Wert von 2,76 Milliarden Franken. Mit anderen Worten haben alle Mitarbeitenden aufgrund des negativen Kursverlaufs der Credit Suisse-Aktien bereits eine Einbusse von insgesamt über zwei Milliarden Franken in Kauf nehmen müssen.

Wieviel davon wurde mit der Massnahme des Bundesrates gestrichen und nicht ausbezahlt?

Die Massnahme des Bundesrates bedeutete eine Kürzung von insgesamt 62 Millionen Franken.

Daneben wurden – unabhängig von der Massnahme des Bundesrates – mit der Abschreibung der AT1-Instrumente auch als AT1 ausgestaltete variable Vergütungsanteile gestrichen. Dies führte bei den Mitarbeitenden der CS zu Einbussen von insgesamt 356 Millionen Franken.

Gegen die Massnahmen sind noch Beschwerdeverfahren hängig.

Wie weit zurück reichen diese Massnahmen?

Es besteht keine zeitliche Befristung. Alle hängigen und noch nicht ausbezahlten aufgeschobenen variablen Vergütungen der betroffenen Kaderpersonen der Credit Suisse unterliegen der Massnahme des Bundes.

Was sind aufgeschobene variable Vergütungen?

Aufgeschobene variable Vergütungen sind variable Lohnbestandteile, die ebenfalls zugesichert, aber erst künftig ausbezahlt werden, zum Beispiel Aktienansprüche.

Warum wurden nicht alle am 21. März 2023 vom Bundesrat vorläufig sistierten aufgeschobenen variablen Vergütungen definitiv gestrichen?

Mit einem Verbot oder einer Kürzung von variablen Vergütungen generell oder auch nur für alle Kader statt für die drei obersten Führungsebenen hätte zwar ein politisches Zeichen gesetzt werden können. Allerdings könnte dies auch zu einer unerwünschten operativen Destabilisierung beitragen, indem der Abwanderungsdruck für Leistungstragende weiter erhöht wird. Eine Streichung oder Kürzung der variablen Vergütungen erscheint, insbesondere beim höchsten Kader, vertretbar. Eine Beschränkung auf die höchsten Kaderstufen drängt sich aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf, da dort die Verantwortung angesiedelt ist.

Warum ist der Verwaltungsrat der Credit Suisse nicht von den Vergütungsmassnahmen des Bundesrates betroffen?

Der Verwaltungsrat der Credit Suisse erhält keine variablen Vergütungen, sondern ein von der Aktionärsversammlung im Voraus festgelegtes Fixum.

Warum ordnete der Bundesrat nicht die Rückforderung bereits ausbezahlter Vergütungen an?

Die Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungsbestandteile richtet sich nach dem Privatrecht. Artikel 10a des Bankengesetzes bietet keine Grundlage für den Bund, die Rückerstattung bereits bezogener Vergütungen anzuordnen. Er kann lediglich die Credit Suisse anweisen, die rechtlichen Möglichkeiten für eine Rückforderung zu prüfen und der FINMA und dem EFD darüber Bericht zu erstatten. Er hat dies bezogen auf die ehemaligen und aktuellen Konzernleitungsmitglieder getan. Ob und wieweit der Bund oder die FINMA die Credit Suisse anweisen kann, Rückforderungsklagen zu erheben, wird gestützt auf die Abklärungen der Credit Suisse in einem zweiten Schritt zu prüfen sein.

Warum wurden bei der UBS trotz 9-Milliarden-Verlustübernahmegarantie des Bundes nicht konkrete Massnahmen zur Streichung von variablen Vergütungen erlassen?

Die Garantie des Bundes wurde nicht notwendig, weil die Bank in Schieflage geriet, sondern wurde prospektiv gesprochen, um eine Lösung betreffend die Credit Suisse zu ermöglichen. Kann die Bank kein wettbewerbsfähiges Vergütungssystem mehr bieten, besteht die Gefahr, dass daraus ein beträchtliches Risiko für die operationelle Stabilität und schliesslich das gesamte Geschäft der UBS entsteht, was zu vermeiden war.

Die UBS war jedoch verpflichtet, für die Abwicklung des Portfolios eine separate Organisationseinheit zu schaffen. Innerhalb dieser Organisationseinheit bestand eine Pflicht zur Implementierung von anreizfördernden Kompensationsregelungen für diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Verwertung beauftragt sind. Die Vermögenswerte waren so zu verwalten, dass Verluste minimiert und Verwertungserlöse maximiert werden.

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Letzte Änderung 01.03.2024

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