Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!»
Volksabstimmung vom 29. November 2026 - Die Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» will die sogenannte «Heiratsstrafe» beseitigen. Im Gegensatz zur vom Volk angenommenen Individualbesteuerung will sie dies bei gemeinsamer Besteuerung von Ehepaaren erreichen.
Das Wichtigste in Kürze
Heute werden Ehepaare und unverheiratete Paare unterschiedlich besteuert. Mit der vom Stimmvolk am 8. März 2026 angenommenen Individualbesteuerung werden ab 2032 jedoch alle Steuerpflichtigen auf Bundes- und Kantonsebene neu individuell besteuert. Das heisst: Jede Person versteuert das eigene Einkommen und Vermögen.
Die Initiative will hingegen das Prinzip der gemeinsamen Besteuerung von Ehepaaren beibehalten und in der Bundesverfassung festschreiben. Sie verlangt ausdrücklich, dass bei der direkten Bundessteuer:
die Einkommen eines Ehepaars zusammengerechnet werden und
das Gesetz sicherstellt, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden.
Das Parlament hat drei Jahre Zeit, die Initiative mit einem Gesetz umzusetzen. Es gibt dafür mehrere mögliche Wege, insbesondere verschiedene Splittingverfahren oder die sogenannte alternative Steuerberechnung.
Tritt bis 2030 kein Gesetz in Kraft, muss der Bundesrat die sogenannte alternative Steuerberechnung einführen: Dabei wird die direkte Bundessteuer eines Ehepaars sowohl nach der gemeinsamen Besteuerung berechnet als auch nach der Besteuerung von Unverheirateten. Das Ehepaar bezahlt dann den tieferen Betrag.
Die Initiative regelt nur die direkte Bundessteuer. Bei einer Annahme würde auf Kantonsebene ab 2032 die Individualbesteuerung gelten, falls dies bis dahin gesetzlich nicht angepasst wird.
Bundesrat und Parlament empfehlen, die Initiative abzulehnen. Die Heiratsstrafe ist mit der Individualbesteuerung bereits abgeschafft. Die Initiative privilegiert Ehepaare gegenüber Unverheirateten und schafft neue Unsicherheiten, weil sie zu widersprüchlichen Steuersystemen bei Bund und Kantonen führen kann.
Medienkonferenz 13.10.2026
Ausgangslage
Die Frage der Ehepaarbesteuerung wird seit Jahrzehnten politisch diskutiert. Es gilt zwischen der Besteuerung nach heutigem Recht, der bereits angenommenen Individualbesteuerung (gilt ab 2032) und der vorliegenden Volksinitiative zu unterscheiden.
Steuern nach heutigem Recht
In der Schweiz werden Eheleute heute gemeinsam besteuert. Ihre Einkommen beziehungsweise Vermögen werden hierfür zusammengerechnet. Unverheiratete Personen werden dagegen stets individuell besteuert, auch wenn sie als Paar zusammenleben. Aufgrund der Steuerprogression kann dies dazu führen, dass Ehepaare bei gleichem Gesamteinkommen mehr Steuern bezahlen als ein unverheiratetes Paar in derselben wirtschaftlichen Situation. Diese Mehrbelastung wird als «Heiratsstrafe» bezeichnet.
Steuerprogression bedeutet, dass Personen mit hohem Einkommen oder hohem Vermögen in Prozent mehr Steuern bezahlen als Personen mit weniger Einkommen oder Vermögen. Erreicht wird dies dadurch, dass der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen und Vermögen steigt.
Gleichzeitig profitieren viele Ehepaare auch von steuerlichen Vorteilen, man spricht dann von einem «Heiratsbonus». Je nach Einkommenshöhe und Einkommensverteilung der Eheleute entstehen somit entweder Mehr- oder Minderbelastungen gegenüber unverheirateten Paaren. Nach Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind bei der direkten Bundessteuer rund 690 000 Ehepaare von einer Mehrbelastung (Heiratsstrafe) und rund 630 000 Ehepaare von einer Minderbelastung (Heiratsbonus) betroffen.
Individualbesteuerung ab 2032
Am 8. März hat das Volk die Individualbesteuerung angenommen. Mit dieser würden Ehepaare und unverheiratete Personen ab 2032 auf Bundes- und Kantonsebene unabhängig vom Zivilstand und nach denselben Grundsätzen besteuert. Damit werden sowohl die Heiratsstrafe als auch Heiratsbonus abgeschafft.
Erneute Volksabstimmung
Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung befand sich in der parlamentarischen Beratung, als die vorliegende Volksinitiative 2024 zustande kam. Im Gegensatz zur Individualbesteuerung will die Initiative weiterhin eine gemeinsame Besteuerung der Eheleute. Deshalb kommt es erneut zu einer Volksabstimmung.
Zentrale Forderungen
Die Initiative ergänzt die Bundesverfassung um zwei zentrale Vorgaben:
Die Einkommen eines Ehepaars werden bei der direkten Bundessteuer zusammengerechnet.
Das Gesetz muss sicherstellen, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden.
Das Parlament müsste die Forderungen der Initiative in einem Gesetz umsetzen. Hierfür könnte das Parlament unterschiedliche Steuermodelle anwenden. Möglich wären beispielsweise:
ein Vollsplitting, bei dem Ehepaare gegenüber unverheirateten Personen systematisch entlastet werden;
ein Teilsplitting;
eine alternative Steuerberechnung, bei der sowohl die gemeinsame Besteuerung als auch eine individuelle Berechnung simuliert werden und jeweils der tiefere Steuerbetrag zur Anwendung kommt.
Wird die Volksinitiative angenommen, muss das angepasste Gesetz spätestens per 1. Januar 2030 in Kraft treten. Andernfalls muss der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin per Verordnung die alternative Steuerberechnung für Ehepaare einführen. Dabei ist er an die Tarife gebunden, wie sie das Gesetz heute für unverheiratete Personen vorsieht.
Konkret würde dann:
zuerst die Steuer gemäss der heutigen gemeinsamen Veranlagung von Ehepaaren berechnet;
anschliessend die Steuer gemäss der individuellen Veranlagung wie bei unverheirateten Personen berechnet;
schliesslich dem Ehepaar der tiefere der beiden Steuerbeträge in Rechnung gestellt.
Finanzielle Folgen und Folgen für die Individualbesteuerung
Das Parlament müsste die Forderungen der Initiative in einem Gesetz umsetzen. Hierfür könnte das Parlament unterschiedliche Steuermodelle wie das Vollsplitting, Teilsplitting oder die alternative Steuerberechnung anwenden.
Die finanziellen Auswirkungen für Bund und Kantone hängen davon ab, wie das Parlament die Initiative umsetzt. Es wäre insbesondere in der Festlegung der Steuertarife grundsätzlich frei. Bei einer Umsetzung gestützt auf die heute geltenden Steuertarife bei der direkten Bundessteuer würden die Mindereinnahmen je nach Ausgestaltung schätzungsweise zwischen 680 Millionen und 3 Milliarden Franken pro Jahr betragen. Von diesen Mindereinnahmen entfielen jährlich rund 140 bis 640 Millionen Franken auf die Kantone, da diese an der direkten Bundessteuer beteiligt sind.
Um die Forderungen der Initiative zu erfüllen, müsste das Parlament Ehepaare verglichen mit Unverheirateten entlasten. Wenn die Mindereinnahmen nicht allzu hoch ausfallen sollen, müsste das Parlament gewisse Steuerpflichtige höher belasten als heute. In erster Linie wären davon Unverheiratete betroffen; es könnte aber auch sein, dass ein Teil der Ehepaare künftig höhere Steuern bezahlen muss.
Wäre die Initiative am 1. Januar 2030 noch nicht umgesetzt, so müsste der Bundesrat gemäss den Übergangsbestimmungen auf Bundesebene die alternative Steuerberechnung mittels Verordnung einführen. Dabei wäre er an die bisherigen Steuertarife gebunden, hätte bei der konkreten Umsetzung jedoch einen gewissen Spielraum.
Die jährlichen Einnahmen aus der direkten Bundessteuer würden mit der alternativen Steuerberechnung je nach Umsetzung um schätzungsweise 680 Millionen bis 1,4 Milliarden Franken sinken.
Von der alternativen Steuerberechnung würden im Vergleich zu heute vor allem Ehepaare profitieren, die zwei höhere und vergleichbare Einkommen haben. Für Unverheiratete ohne Kinder würde sich nichts ändern. Im Fall einer Umsetzung mit Entlastungen von rund 1,4 Milliarden Franken würden zusätzlich Ehepaare profitieren, die zwei sehr ungleiche Erwerbseinkommen haben. Im Fall einer Umsetzung mit Entlastungen von rund 680 Millionen Franken müssten Ehepaare, die sehr ungleiche Einkommen haben, und Unverheiratete mit Kindern mehr bezahlen als heute.
Wird die Volksinitiative angenommen, bleibt das bereits beschlossene Bundesgesetz über die Individualbesteuerung grundsätzlich bestehen Mit diesem Gesetz hat die Stimmbevölkerung die Individualbesteuerung beim Bund als auch in den Kantonen beschlossen. Die Initiative betrifft nun nur die direkte Bundessteuer. Auf Bundesebene könnte die Individualbesteuerung daher nicht eingeführt werden. Die Pflicht zur Einführung der Individualbesteuerung bei den kantonalen Steuern hingegen bleibt bestehen, es sei denn, das Parlament hebt das Gesetz auf. Ohne gesetzliche Anpassung könnte ab 2032 somit ein Nebeneinander entstehen: gemeinsame Besteuerung beim Bund, Individualbesteuerung bei Kantonen und Gemeinden. Um dies zu vermeiden, müsste das Parlament das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vor dessen Inkrafttreten ändern oder aufheben und eine gesetzliche Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung beschliessen. Gegen dieses Gesetz könnte das Referendum ergriffen werden und es könnte erneut zu einer Volksabstimmung kommen.
Argumente von Bundesrat und Parlament
Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab, weil sie Verheiratete gegenüber Unverheirateten privilegieren würde. Sie ist zudem mit der vom Volk angenommenen Individualbesteuerung nicht vereinbar und schafft Unsicherheiten im Steuersystem:
Das Ziel der Initiative, die Heiratsstrafe abzuschaffen, ist bereits mit der Individualbesteuerung erreicht. Zusätzlich wird damit nicht nur die Heiratsstrafe abgeschafft, sondern auch der Heiratsbonus. Das ist im Gegensatz zur Initiative ausgewogen.
Mit der Initiative würden unverheiratete Paare in vielen Fällen höher belastet als Ehepaare. Die Individualbesteuerung hingegen behandelt alle Personen gleich, unabhängig vom Zivilstand. Sie entlastet neben Verheirateten auch Unverheiratete.
Bei einer Annahme der Initiative könnten widersprüchliche Systeme entstehen: gemeinsame Besteuerung beim Bund, Individualbesteuerung bei den Kantonen und Gemeinden. Das wäre komplex und administrativ äusserst aufwendig. Zudem müssten die Kantone die Umsetzung der Individualbesteuerung vorantreiben, ohne zu wissen, ob sie tatsächlich eingeführt wird. Das schafft Unsicherheiten.
Die gemeinsame Besteuerung schafft weniger Anreize als die Individualbesteuerung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszubauen. Höhere steuerliche Hürden bei der gemeinsamen Besteuerung halten verheiratete Zweitverdienende davon ab, ihr Erwerbspensum zu erhöhen.
Die steuerlichen Hürden für Zweitverdienende schwächen die finanzielle Unabhängigkeit beider Eheleute. Sie wirken sich negativ auf die Altersvorsorge und die Absicherung im Fall einer Scheidung aus. All dies erschwert die Gleichstellung von Frau und Mann.
Je nachdem, wie die Initiative umgesetzt wird, drohen bei der direkten Bundessteuer hohe Mindereinnahmen von bis zu drei Milliarden Franken pro Jahr.
Fragen und Antworten
Die Initiative
Die Volksinitiative verlangt, dass die Einkommen von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer weiterhin zusammengerechnet werden. Gleichzeitig sollen Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen steuerlich nicht benachteiligt werden. Beides soll neu in der Verfassung stehen.
Gemäss der Übergangsbestimmung der Initiative hat das Parlament drei Jahre Zeit, die Forderungen per Gesetz umzusetzen. Tritt bis 2030 kein Gesetz in Kraft, muss der Bundesrat per 2030 die sogenannte alternative Steuerberechnung einführen: Dabei wird die direkte Bundessteuer eines Ehepaars sowohl nach der gemeinsamen Besteuerung berechnet als auch nach der Besteuerung von Unverheirateten. Das Ehepaar bezahlt dann den tieferen Betrag.
Die Initiative will die sogenannte Heiratsstrafe bei der direkten Bundessteuer beseitigen. Konkret soll sie sicherstellen, dass Ehepaare nicht mehr Steuern bezahlen als unverheiratete Paare in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen. Allerdings soll dies – anders als bei der vom Volk im März 2026 angenommenen Individualbesteuerung – im Rahmen der gemeinsamen Besteuerung von Eheleuten erfolgen. Während die Heiratsstrafe abgeschafft würde, bliebe der sogenannte Heiratsbonus erhalten.
Die Individualbesteuerung sieht vor, dass Ehepaare künftig individuell besteuert werden. Jede Person versteuert ihr eigenes Einkommen und Vermögen. Damit wird die Steuerbelastung vom Zivilstand entkoppelt und sowohl die Heiratsstrafe als auch der Heiratsbonus abgeschafft.
Die Initiative der Mitte verlangt dagegen, dass Ehepaare weiterhin gemeinsam besteuert werden. Gleichzeitig dürfen sie gegenüber unverheirateten Personen in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen steuerlich nicht benachteiligt werden. Der Heiratsbonus würde damit bestehen bleiben.
Zudem betrifft die Initiative nur die direkte Bundessteuer. Die vom Volk angenommene Individualbesteuerung gilt dagegen auch für die kantonalen und kommunalen Steuern.
Die gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer würde neu in der Bundesverfassung verankert. Die Individualbesteuerung wäre damit auf Bundesebene ohne erneute Änderung der Bundesverfassung rechtswidrig.
Das Parlament müsste daher ein Gesetz erarbeiten, damit Ehepaare weiterhin gemeinsam besteuert und zugleich gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht höher belastet werden. Die konkrete Ausgestaltung ist offen; nebst der alternativen Steuerberechnung könnte sich das Parlament bspw. auch für ein Splitting-Modell entscheiden. Falls das Gesetz nicht bis 2030 in Kraft tritt, muss der Bundesrat mit einer Verordnung die alternative Steuerberechnung einführen. Die Initiative führte dazu, dass Verheiratete steuerlich weiterhin anders behandelt würden als Unverheiratete.
Auf Kantonsebene würde hingegen ab 2032 die Individualbesteuerung gelten, falls das Parlament bis dahin das in der Volksabstimmung von März 2026 angenommene Gesetz nicht anpasst.
Bei einer Ablehnung bliebe vorerst das geltende System der (gemeinsamen) Ehepaarbesteuerung bei der direkten Bundessteuer bestehen, bis 2032 die vom Volk beschlossene Individualbesteuerung in Kraft tritt. Die Individualbesteuerung gälte dann sowohl für den Bund als auch für die Kantone und Gemeinden. Mit ihr würde die Heiratsstrafe und der Heiratsbonus abgeschafft.
Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung, mit dem sowohl die Heiratsstrafe als auch der Heiratsbonus abgeschafft wird, befand sich bereits in der parlamentarischen Beratung, als die vorliegende Volksinitiative 2024 zustande kam. Die Initiative will die Heiratsstrafe ebenfalls abschaffen. Sie verlangt im Gegensatz zur Individualbesteuerung aber weiterhin eine gemeinsame Besteuerung der Eheleute. Deshalb kommt es erneut zu einer Volksabstimmung.
Nein. Die Initiative richtet sich zwar auf die Besteuerung von Ehepaaren, hätte aber auch Auswirkungen auf unverheiratete Personen. Um Ehepaare gegenüber unverheirateten Personen in allen vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen steuerlich nicht mehr zu benachteiligen, müssten Ehepaare entlastet werden. Wenn die Mindereinnahmen begrenzt werden sollen, müssten dafür andere Steuerpflichtige teilweise stärker belastet werden. Davon wären insbesondere unverheiratete Personen betroffen.
Unterschiedliche Besteuerung
Eheleute werden gemeinsam besteuert. Ihre Einkommen beziehungsweise Vermögen werden zusammengezählt. Dadurch gelangen sie in eine höhere Progressionsstufe. Im Gegenzug profitieren Ehepaare von einem günstigeren Steuertarif und von zusätzlichen Abzügen. Unverheiratete werden hingegen individuell besteuert, auch wenn sie als Paar zusammenleben. Ihre Einkommen beziehungsweise Vermögen werden getrennt veranlagt. Dadurch verbleiben sie in einer tieferen Progressionsstufe. Diese unterschiedliche Besteuerung kann dazu führen, dass die Steuerlast eines Ehepaars höher oder tiefer ist als bei einem unverheirateten Paar in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Man spricht dann von einer Heiratsstrafe bzw. einem Heiratsbonus.
Von einer «Heiratsstrafe» spricht man, wenn ein Ehepaar aufgrund der Zusammenrechnung seiner Einkommen und trotz günstigerem Steuertarif und zusätzlichen Abzügen mehr bezahlt als ein unverheiratetes Paar in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Besonders betroffen von der Heiratsstrafe sind Doppelverdienerehepaare mit ähnlich hohen Einkommen.
Ein «Heiratsbonus» entsteht in Konstellationen, in denen der günstigere Steuertarif und die zusätzlichen Abzüge für Ehepaare die Mehrbelastung, die durch das Zusammenrechnen der Einkommen gegenüber einem unverheirateten Paar in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsteht, überkompensiert. Vom Heiratsbonus profitieren insbesondere Ehepaare mit sehr ungleichem Einkommen.
Nein. Das heutige System führt je nach Einkommenshöhe und Einkommensverteilung zwischen den Eheleuten entweder zu Mehr- oder zu Minderbelastungen. Nach Schätzungen der ESTV haben rund 690 000 Ehepaare eine steuerliche Mehrbelastung (Heiratsstrafe), während rund 630 000 Ehepaare gegenüber unverheirateten Paaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen von einer steuerlichen Entlastung profitieren (Heiratsbonus).
Nein. Die Initiative verhindert nur steuerliche Mehrbelastungen (Heiratsstrafe) von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Personen in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, ein allfälliger Heiratsbonus bliebe hingegen bestehen. Je nach Konstellation könnten daher unverheiratete Personen gegenüber Ehepaaren höher belastet werden. Im Vergleich dazu würde bei der Individualbesteuerung die Steuerbelastung künftig nicht mehr vom Zivilstand abhängen.
Bei einer Umsetzung der Initiative mittels einer alternativen Steuerberechnung kann es zudem wie bei der Individualbesteuerung zu einer ungleichen steuerlichen Behandlung von Ein- und Zweilverdienerehepaaren mit gleich hohem Gesamteinkommen kommen. Es gibt kein Modell mit progressiver Einkommenssteuer, bei dem die Steuerbelastung bei gleich hohem Gesamteinkommen zugleich weder vom Zivilstand noch von der Aufteilung der Erwerbsarbeit, Kinderbetreuung und Haushaltsarbeit zwischen den Eheleuten abhängt. Der Gesetzgeber muss sich für eine der beiden Forderungen entscheiden. Die Individualbesteuerung sorgt für zivilstandsneutrale Steuerbelastungen, nicht aber für Neutralität in Bezug auf die Arbeitsteilung zwischen den Eheleuten, weil bei ihr eine gleichmässigere Aufteilung der Erwerbsarbeit steuerlich vorteilhaft ist. Die gemeinsame Besteuerung gewährleistet die Arbeitsteilungsneutralität, ist aber nicht zivilstandsneutral. Vielmehr privilegiert die Volksinitiative mit der Forderung, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt, wohl aber bevorteilt werden dürfen, einseitig die Ehepaare.
Steuermodelle
Nein. Die Initiative legt lediglich die Grundsätze fest. Sie schreibt nicht vor, ob die Benachteiligung der Ehepaare durch das Zusammenrechnen der Einkommen mit einem Vollsplitting, einem Teilsplitting, einer alternativen Steuerberechnung oder einem anderen Steuermodell korrigiert werden soll. Wobei bei einem Teilsplitting die Heiratsstrafe nicht vollständig abgeschafft würde, wie es die Initiative verlangt.
Beim Vollsplitting werden die Einkommen der Eheleute zusammengerechnet und für die Bestimmung des Steuersatzes durch zwei geteilt. Der darauf anfallende tiefere Steuersatz wird auf das gesamte Einkommen angewendet. Die Heiratsstrafe wird damit zwar abgeschafft, aber …
… in aller Regel haben Ehepaare einen Heiratsbonus;
… Unverheiratete werden verglichen mit Ehepaaren deutlich höher besteuert.
Beim Teilsplitting werden die Einkommen der Eheleute wie beim Vollsplitting zusammengerechnet und für die Bestimmung des Steuersatzes durch einen Faktor kleiner als zwei, aber grösser als eins, geteilt. Der darauf anfallende tiefere Steuersatz wird auf das gesamte Einkommen angewendet. Dadurch werden Ehepaare weniger stark entlastet als beim Vollsplitting. Je höher der Teilsplittingfaktor ist, desto …
… seltener verbleibt eine Heiratsstrafe;
… desto mehr Ehepaare profitieren von einem Heiratsbonus;
… desto höher werden Unverheiratete verglichen mit Ehepaaren besteuert.
Bei der alternativen Steuerberechnung wird die Steuer eines Ehepaars zweimal berechnet:
nach den Regeln der gemeinsamen Besteuerung;
nach den Regeln, die für unverheiratete Personen gelten (individuelle Besteuerung).
In Rechnung gestellt wird anschliessend der tiefere der beiden Steuerbeträge. Dadurch wird sichergestellt, dass Ehepaare nicht mehr Steuern bezahlen als unverheiratete Paare in vergleichbaren Verhältnissen. Die Heiratsstrafe wird somit abgeschafft. Kommt die gemeinsame Besteuerung zum Tragen, haben Ehepaare einen Heiratsbonus. Es kann jedoch zu einer Ungleichbehandlung von Ein- und Zweiverdienerehepaaren mit gleichem Gesamteinkommen kommen. Unverheiratete werden verglichen mit Ehepaaren, für die die gemeinsame Besteuerung gilt, höher besteuert.
Falls bis zum 1. Januar 2030 noch keine gesetzlichen Ausführungsbestimmungen in Kraft sind, müsste der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Initiative per Verordnung umsetzen. Die Initiative schreibt für diesen Fall ausdrücklich die alternative Steuerberechnung gestützt auf die geltenden Steuertarife vor. Dabei wird die direkte Bundessteuer eines Ehepaars sowohl nach der gemeinsamen Besteuerung berechnet als auch nach der Besteuerung von Unverheirateten. Das Ehepaar bezahlt dann den tieferen Betrag. Diese Verordnung müsste später von einem Gesetz abgelöst werden. Wann das der Fall sein muss, ist in der Volksinitiative nicht geregelt.
Folgen für Steuereinnahmen, Steuerpflichtige und Erwerbsanreize
Die finanziellen Auswirkungen der Initiative hängen von der Umsetzung durch Bundesrat oder Parlament ab. Gestützt auf die heutigen Steuertarife dürften bei der direkten Bundessteuer vor allem Ehepaare je nach Umsetzung insgesamt um schätzungsweise 680 Millionen bis 3 Milliarden Franken pro Jahr entlastet werden. Von diesen Mindereinnahmen entfielen jährlich rund 140 bis 640 Millionen Franken auf die Kantone, da diese an der direkten Bundessteuer beteiligt sind.
Um die Forderungen der Initiative zu erfüllen, müsste das Parlament Ehepaare verglichen mit Unverheirateten entlasten. Wenn die Mindereinnahmen nicht allzu hoch ausfallen sollen, müsste das Parlament gewisse Steuerpflichtige höher belasten als heute. In erster Linie wären davon Unverheiratete betroffen; es könnte aber auch sein, dass ein Teil der Ehepaare künftig höhere Steuern bezahlen muss.
Von der alternativen Steuerberechnung würden im Vergleich zu heute vor allem Ehepaare profitieren, die zwei höhere und vergleichbare Einkommen haben. Für Unverheiratete ohne Kinder würde sich nichts ändern. Die Auswirkungen hängen von den Steuerausfällen ab, die man in Kauf zu nehmen bereit ist. Die Bandbreite, innerhalb der sich die Kompetenz des Bundesrates bei einer Umsetzung mittels Verordnung bewegt, beträgt 680 Millionen bis 1,4 Milliarden Franken. Im Fall einer Umsetzung mit Entlastungen von rund 1,4 Milliarden Franken würden zusätzlich Ehepaare profitieren, die zwei sehr ungleiche Erwerbseinkommen haben. Im Fall einer Umsetzung mit Entlastungen von rund 680 Millionen Franken müssten Ehepaare, die sehr ungleiche Einkommen haben, sowie unverheiratete Paare mit Kindern und Alleinerziehende mehr bezahlen als heute.
Wenn bei einem Ehepaar die zweitverdienende Person ihr Pensum ausbaut, werden bei der gemeinsamen Besteuerung auf dem zusätzlichen Einkommen höhere Steuern fällig als bei einer Individualbesteuerung. Die Anreize für Zweitverdienende, ihr Erwerbspensum zu erhöhen, dürften tiefer sein als bei der Individualbesteuerung. Die alternative Steuerberechnung dürfte im Vergleich zu heute höhere Erwerbsanreize setzen, weil ein Teil der Eheleute bei der direkten Bundessteuer individuell besteuert würde. Die Erwerbsanreize dürften jedoch tiefer sein als bei der Individualbesteuerung, insbesondere weil diese auch für die kantonalen Steuern gilt.
Folgen für die Kantone
Die Initiative betrifft explizit nur die direkte Bundessteuer. Auf Kantonsebene würde darum ab 2032 die von der Stimmbevölkerung im März 2026 angenommene Individualbesteuerung gelten, falls das Parlament das Gesetz bis dahin nicht anpasst. Es liegt somit am Parlament - und bei einem Referendum allenfalls an der Stimmbevölkerung - zu entscheiden, was die Annahme dieser Initiative für die Individualbesteuerung bzw. für die kantonalen Steuern bedeuten würde.
Nein. Der Grund dafür ist, dass mit dem an der Volksabstimmung von März 2026 gutgeheissenen und damit rechtsgültig zustande gekommenen Bundesgesetz über die Individualbesteuerung, das 2032 in Kraft treten wird, nicht nur das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) geändert wurde, sondern auch das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG). Das StHG schreibt den Kantonen neu die individuelle Besteuerung von Ehepaaren vor. Soll dies nicht mehr gelten, muss das StHG angepasst werden. Der Bundesrat könnte mit einer Verordnung aufgrund der expliziten Verfassungskompetenz, die er bei einer Annahme der Volksinitiative erhielte, zwar das DBG übersteuern, nicht aber das StHG.
Ja. Die Initiative schliesst die Individualbesteuerung nur bei der direkten Bundessteuer aus. Für die kantonalen und kommunalen Steuern wäre die Individualbesteuerung weiterhin zwingend, es sei denn, das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung würde im Rahmen der Gesetzgebung zur Umsetzung der Initiative aufgehoben.
Dann würden in der Schweiz zwei unterschiedliche Systeme nebeneinander bestehen:
Bei der direkten Bundessteuer würden Ehepaare gemeinsam besteuert.
Bei den kantonalen und kommunalen Steuern würden Ehepaare individuell besteuert.
Für die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltungen würde dies zu einem komplexeren System führen, da Bundes- und Kantonssteuern nach unterschiedlichen Besteuerungsprinzipien berechnet würden.
Nein. Die Initiative gilt ausschliesslich für die direkte Bundessteuer. Allfällige Mehrbelastungen bei den kantonalen und kommunalen Steuern müssten von den Kantonen selbst geregelt werden.
Die Umsetzung der Initiative hätte bei der direkten Bundessteuer einen Umstellungsaufwand für die kantonalen Veranlagungsbehörden zur Folge. Nach Implementierung der notwendigen IT-Tools kann grundsätzlich von einer weitgehenden Automatisierung ausgegangen werden. Erfolgt die Umsetzung mit der alternative Steuerberechnung, hängt der administrative Aufwand auch davon ab, ob die Zuteilung gewisser Einkünfte und Abzüge pauschal oder präzise erfolgen würde. Bei einer präzisen Zuteilung würden die Steuerbehörden zusätzliche Informationen von den Steuerpflichtigen benötigen.
Mit der Individualbesteuerung müssen die kantonalen Steuerverwaltungen rund einen Drittel mehr Steuererklärungen verarbeiten. Es gibt aber auch Vereinfachungen: Bei Heirat, Trennung und Scheidung müssen die Steuerbehörden nichts mehr ändern. Bereits heute deklarieren die verheirateten Steuerpflichtigen gewisse Einkünfte und Abzüge separat. Neu deklarieren sie diese und weitere Angaben in einer jeweils eigenen Steuererklärung.
Der administrative Aufwand der alternativen Steuerberechnung wäre vor allem dann tiefer als bei der Individualbesteuerung, wenn gewisse Einkünfte und Abzüge den Eheleuten pauschal hälftig zugeteilt würden. Am grössten wäre der administrative Aufwand, wenn auf Bundesebene die gemeinsame Besteuerung und auf kantonaler Ebene die Individualbesteuerung gelten würde.
Argumente von Bundesrat und Parlament
Der Bundesrat empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative abzulehnen. Die Heiratsstrafe ist mit der Individualbesteuerung bereits abgeschafft. Die Initiative privilegiert Ehepaare gegenüber Unverheirateten und schafft neue Unsicherheiten, weil sie zu widersprüchlichen Steuersystemen bei Bund und Kantonen führen kann.
Das Ziel der Initiative, die Heiratsstrafe abzuschaffen, ist bereits mit der Individualbesteuerung erreicht. Zusätzlich wird damit nicht nur die Heiratsstrafe abgeschafft, sondern auch der Heiratsbonus. Das ist im Gegensatz zur Initiative ausgewogen.
Mit der Initiative würden unverheiratete Paare in vielen Fällen stärker belastet als Ehepaare. Die Individualbesteuerung hingegen behandelt alle Personen gleich, unabhängig vom Zivilstand. Sie entlastet neben Verheirateten auch Unverheiratete.
Bei einer Annahme der Initiative könnten widersprüchliche Systeme entstehen: gemeinsame Besteuerung beim Bund, Individualbesteuerung bei den Kantonen und Gemeinden. Das wäre komplex und administrativ äusserst aufwendig. Zudem müssten die Kantone die Umsetzung der Individualbesteuerung vorantreiben, ohne zu wissen, ob sie tatsächlich eingeführt wird. Das schafft Unsicherheiten.
Die gemeinsame Besteuerung schafft weniger Anreize als die Individualbesteuerung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszubauen. Höhere steuerliche Hürden bei der gemeinsamen Besteuerung halten verheiratete Zweitverdienende davon ab, ihr Erwerbspensum zu erhöhen.
Die steuerlichen Hürden für Zweitverdienende schwächen die finanzielle Unabhängigkeit beider Eheleute. Sie wirken sich negativ auf die Altersvorsorge und die Absicherung im Fall einer Scheidung aus. All dies erschwert die Gleichstellung von Frau und Mann.
Je nachdem, wie die Initiative umgesetzt wird, drohen bei der direkten Bundessteuer hohe Mindereinnahmen von bis zu drei Milliarden Franken pro Jahr.
Dokumentation
Erläuterungen des Bundesrates
Volksabstimmung 29. November 2026
8. März 2026
Individualbesteuerung
Bei einer Stimmbeteiligung von 55,6 % haben die Schweizer Stimmberechtigten anlässlich der Volksabstimmung vom 8. März 2026 das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung mit 54,23 % Ja-Stimmen gegen 45,77 % Nein-Stimmen angenommen.