Am 8. März 2026 stimmt die Stimmbevölkerung über das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung ab. Das Gesetz sieht vor, dass alle Personen – unabhängig vom Zivilstand – individuell besteuert werden.
Das Wichtigste in Kürze
Am 8. März 2026 stimmt die Stimmbevölkerung über das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung ab. Das Gesetz sieht vor, dass alle Personen – unabhängig vom Zivilstand – individuell besteuert werden.
Bei einer Annahme würde das Gesetz über die Individualbesteuerung die Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren beenden. Der Bundesrat und das Parlament empfehlen, das Gesetz anzunehmen.
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Ausgangslage
Heute werden verheiratete Paare gemeinsam besteuert, während unverheiratete Paare einzeln besteuert werden.
Dieser Unterschied im Steuersystem kann dazu führen, dass Personen in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Situation je nach Zivilstand unterschiedliche Steuerbeträge zahlen.
Diese Situation ist seit vielen Jahren Gegenstand politischer Debatten. Es gab mehrere Versuche, Abhilfe zu schaffen, ohne dass diese Ungleichbehandlung dauerhaft beseitigt werden konnte. Das Gesetz über die Individualbesteuerung schlägt eine Systemänderung vor.
2020 erteilte das Parlament dem Bundesrat den Auftrag, ein Gesetz zur Einführung der Individualbesteuerung vorzulegen. Parallel dazu reichte ein Komitee 2021 die Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» ein. 2025 beschloss das Parlament das Gesetz zur Einführung der Individualbesteuerung als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative. Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Deshalb kommt es zu einer Volksabstimmung.
Zentrale Massnahmen
Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung sieht folgende Massnahmen bei der direkten Bundesssteuer vor:
Zuweisung der Einkünfte und Vermögenswerte Die Einkünfte und Vermögenswerte der Eheleute sollen wie heute bei den unverheirateten Paaren nach den zivilrechtlichen Verhältnissen zugewiesen werden.
Erhöhung der Kinderabzugs Der Kinderabzug soll bei der direkten Bundessteuer von 6 800 Franken auf 12 000 Franken pro Kind steigen, da der Übergang zur Individualbesteuerung die Entlastungswirkung des Kinderabzugs bei Ehepaaren reduziert.
Anpassung des Steuertarifs Ziel der Tarifanpassungen ist eine gleichmässigere Entlastungswirkung der Reform über die Einkommensklassen. Der Steuertarif wird so angepasst:
Die Steuersätze für tiefe und mittlere Einkommen werden gesenkt.
Die Steuersätze für hohe Einkommen leicht erhöht werden.
Umsetzung auf allen Staatsebenen Die Individualbesteuerung ist für Bund, Kantone und Gemeinden vorgesehen.
Finanzielle Auswirkungen
Die geschätzten finanziellen Auswirkungen des Beschlusses des National- und Ständerates vom 20. Juni 2025 liegen bezogen auf das Steuerjahr 2026 bei Mindereinnahmen von rund 630 Mio. Franken bei der direkten Bundessteuer. Davon entfallen:
78,8 % auf den Bund (ca. 500 Millionen) und
21,2 % auf die Kantone (ca 130 Millionen).
Die Kantone werden die Individualbesteuerung im kantonalen Recht ebenfalls umsetzen müssen. Die finanziellen Auswirkungen hängen von der Ausgestaltung der Reform im kantonalen Recht ab, insbesondere von der Gestaltung des Tarifs. Aufgrund der Tarifautonomie der Kantone kann der Bund den Kantonen keine Vorgaben zur Tarifgestaltung machen. Der Bundesrat kann somit keine Aussagen dazu machen, welche finanziellen Auswirkungen sich bei den Kantonen und Gemeinden ergeben werden.
Auswirkungen auf die Steuerbelastungen
Ehepaare
Wie sich die Individualbesteuerung auf Ehepaare auswirkt, hängt vor allem davon ab von der Einkommensverteilung unter den Eheleuten ab:
Erzielen beide Eheleute ein ähnlich hohes Einkommen, bezahlt das Ehepaar mit der Reform tendenziell weniger direkte Bundessteuer als heute. Darunter fallen auch viele Ehepaare im Rentenalter.
Haben Ehepaare eine sehr ungleichen Einkommensverteilung, bezahlen sie tendenziell mehr direkte Bundessteuer. Das gilt insbesondere, wenn sie Kinder haben, auch wenn die Erhöhung des Kinderabzugs dem entgegenwirkt.
Die Entlastungen beziehungsweise Mehrbelastungen mit der Reform sind tendenziell umso stärker, je höher das Gesamteinkommen des Ehepaars ist.
Unverheiratete Personen
Unverheiratete werden bereits heute individuell besteuert. Sie sind dennoch von der Reform betroffen, weil der Steuertarif bei der direkten Bundessteuer angepasst wird:
Die meisten Unverheirateten bezahlen weniger Steuern, insbesondere Personen mit tiefen und mittleren Einkommen.
Personen mit hohen Einkommen bezahlen dagegen mehr Steuern.
Unverheiratete mit Kindern und tiefen oder mittleren Einkommen bezahlen bereits heute keine direkte Bundessteuer; dies bleibt auch nach Umsetzung der Vorlage so.
Auswirkungen Individualbesteuerung
Bei der Individualbesteuerung sollen Ehepaare künftig wie unverheiratete Paare besteuert werden und zwei getrennte Steuererklärungen ausfüllen.
Mit dem Bundesgesetz über die Individualbesteuerung möchte das Parlament Ehepaare wie unverheiratete Paare individuell besteuern. Jede Person versteuert das eigene Einkommen und Vermögen in einer separaten Steuererklärung. Die Zuteilung von Einkünften und Vermögenswerten erfolgt nach den zivilrechtlichen Verhältnissen. Die kinderbezogenen Abzüge werden bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Der Tarif bei der direkten Bundessteuer wurde ausgehend vom heutigen Tarif für Unverheiratete angepasst und gilt für alle. Dabei wurden die Steuersätze für tiefe und mittlere Einkommen wurden gesenkt und bei hohen Einkommen leicht erhöht. Um Paare mit Kindern und Alleinerziehende nicht zu stark zu belasten, wird der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer erhöht.
Das Parlament hat das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung und die Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative» rechtlich verknüpft. Die Gesetzesvorlage ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative. Dieser greift das Anliegen der Volksinitiative auf, will dieses aber unterhalb der Verfassungsstufe umsetzen.
Der indirekte Gegenvorschlag steht in einem engen Zusammenhang zur Volksinitiative, wird ihr aber nicht direkt gegenübergestellt. Weil das Parlament den indirekten Gegenvorschlag angenommen hat, hat das Initiativkomitee die Volksinitiative unter der Bedingung zurückgezogen, dass die Gesetzesvorlage in Kraft tritt. Das Bundesgesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Das Referendum gegen das Gesetz wurde vom Volk wie auch von den Kantonen ergriffen, weshalb es nun in einem ersten Schritt zur Volksabstimmung über das Bundesgesetz kommt. Die Volksinitiative kommt erst dann zur Abstimmung, wenn das Referendum bei der Volksabstimmung erfolgreich ist.
Bei einer Ablehnung an der Volksabstimmung fällt der indirekte Gegenvorschlag dahin. Die Bedingung für den Rückzug der Volksinitiative tritt nicht ein, weshalb diese zur Volksabstimmung gelangt. Das Parlament hat an der Schlussabstimmung am 20. Juni 2025 beschlossen, die Volksinitiative zur Annahme zu empfehlen.
Das Bundesgesetz tritt bei einer Annahme spätestens 2032 in Kraft. Der Bundesrat kann ein früheres Inkrafttreten bestimmen.
Die Individualbesteuerung ist für Bund, Kantone und Gemeinden vorgesehen. Die Verankerung der Individualbesteuerung auf allen drei Ebenen bedeutet, dass die Kantone ihre Gesetzgebung anpassen müssen. Die werden ihre Steuertarife und gewisse Abzüge überprüfen und gegebenenfalls neu festlegen müssen.
Mit der Individualbesteuerung reichen neu auch verheiratete Personen je eine eigene Steuererklärung ein. Einkommen wie Lohn und Rente versteuert jede Person separat. Das Vermögen und die Erträge daraus werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen aufgeteilt. Ein gemeinsames Bankkonto beispielsweise wird hälftig aufgeteilt. Bei Liegenschaften gilt der Eintrag im Grundbuch. Jede Person macht ihre eigenen Abzüge geltend. Die kinderbezogenen Abzüge teilen die Eltern bei der direkten Bundessteuer hälftig auf.
Die geschätzten finanziellen Auswirkungen des Beschlusses des National- und Ständerates vom 20. Juni 2025 liegen bezogen auf das Steuerjahr 2026 bei Mindereinnahmen von rund 630 Mio. Franken bei der direkten Bundessteuer. Davon entfallen 78,8 % auf den Bund und 21,2 % auf die Kantone. Die Schätzungen zu den finanziellen Auswirkungen sind hier näher erläutert:
Die Kantone werden die Individualbesteuerung im kantonalen Recht ebenfalls umsetzen müssen. Die finanziellen Auswirkungen hängen von der Ausgestaltung der Reform im kantonalen Recht ab, insbesondere von der Gestaltung des Tarifs. Aufgrund der Tarifautonomie der Kantone kann der Bund den Kantonen keine Vorgaben zur Tarifgestaltung machen. Der Bundesrat kann somit keine Aussagen dazu machen, welche finanziellen Auswirkungen sich bei den Kantonen und Gemeinden ergeben werden.
Die Auswirkungen hängen vor allem von der Einkommensverteilung unter den Eheleuten ab:
Erzielen beide Eheleute ein ähnlich hohes Einkommen, bezahlt das Ehepaar mit der Reform tendenziell weniger direkte Bundessteuer als heute. Darunter fallen auch viele Ehepaare im Rentenalter.
Haben Ehepaare eine sehr ungleiche Einkommensverteilung, bezahlen sie tendenziell mehr direkte Bundessteuer. Das gilt insbesondere, wenn sie Kinder haben, auch wenn die Erhöhung des Kinderabzugs dem entgegenwirkt.
Die Entlastungen beziehungsweise Mehrbelastungen mit der Reform sind tendenziell umso stärker, je höher das Gesamteinkommen des Ehepaars ist. Die Auswirkungen auf Ehepaare sind hier näher erläutert:
Unverheiratete werden bereits heute individuell besteuert. Sie sind dennoch von der Reform betroffen, weil der Steuertarif bei der direkten Bundessteuer angepasst wird:
Die meisten Unverheirateten bezahlen weniger Steuern, insbesondere Personen mit tiefen und mittleren Einkommen.
Personen mit hohen Einkommen bezahlen dagegen mehr Steuern.
Unverheiratete mit Kindern und tiefen oder mittleren Einkommen bezahlen bereits heute keine direkte Bundessteuer; dies bleibt auch nach Umsetzung der Vorlage so.
Die Auswirkungen auf unverheiratete Personen sind hier näher erläutert:
Für die meisten Steuerpflichtigen sind die kantonalen Steuern wesentlich höher als die direkte Bundessteuer. Das gilt insbesondere für Personen mit tiefen oder mittleren Einkommen. Wie die Veränderungen bei den kantonalen Steuern ausfallen, hängt davon ab, wie die Kantone die Individualbesteuerung umsetzen. Gleich wie bei der direkten Bundessteuer ist damit zu rechnen, dass der Wechsel zur Individualbesteuerung für Ehepaare mit gleichmässiger Einkommensverteilung vorteilhafter ist als für jene mit ungleichmässiger Einkommensverteilung.
Die Individualbesteuerung dürfte für verheiratete Zweitverdienerinnen und Zweitverdiener den Anreiz erhöhen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder den Beschäftigungsgrad zu erhöhen. Der Effekt entsteht aus folgendem Grund: Baut bei einem Ehepaar die zweitverdienende Person ihr Pensum aus, so fallen künftig auf dem zusätzlichen Einkommen tiefere Steuern an. Heute wird dieses zusätzlich erzielte Einkommen aufbauend auf dem Einkommen der erstverdienenden Person besteuert. Zukünftig erfolgt die Besteuerung des zweiten Einkommens für sich allein, womit das zusätzliche Einkommen in einer niedrigeren Progressionsstufe besteuert wird. Gemäss Schätzungen der eidgenössischen Steuerverwaltung führt die Individualbesteuerung durch die Umsetzung bei Bund und Kantonen zu einem Beschäftigungseffekt in Höhe von zusätzlichen 10 000 bis 44 000 Vollzeitstellen. Da sich dieser Beschäftigungseffekt auf viele Teilzeitpensen verteilen dürfte, betrifft er wesentlich mehr Personen.
Wenn die Individualbesteuerung eingeführt wird, müssen die kantonalen Steuerverwaltungen rund einen Drittel mehr Steuererklärungen verarbeiten. Es gibt aber auch Vereinfachungen: Bei Heirat, Trennung und Scheidung müssen die Steuerbehörden nichts mehr ändern. Zudem lässt sich der zusätzliche Aufwand durch die fortschreitende Digitalisierung verringern.
Bereits heute deklarieren die verheirateten Steuerpflichtigen gewisse Einkünfte und Abzüge separat. Neu deklarieren sie diese und weitere Angaben in einer jeweils eigenen Steuererklärung.
Bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung haben die Kantone einen weiten Gestaltungsspielraum. Es ist mitunter kantonal geregelt, wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Massgebende Kriterien sind das Einkommen, das Vermögen, der Zivilstand oder der Haushalt sowie die Anzahl Kinder. Ermittelt werden die Prämienverbilligungen über die Steuerveranlagung. Die Kantone werden ihre kantonalen Gesetzesvorschriften dahingehend überprüfen müssen, ob allenfalls die Basis für die Bestimmung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden muss. Das Bundesrecht überlässt es den Kantonen, ob für die Ermittlung der Anspruchsberechtigung das Einkommen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen ist.
Die Volksinitiative der Mitte «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» wird als nächstes in der Kommission des Ständerats beraten. Nach der Schlussabstimmung zur Abstimmungsempfehlung im Parlament, bringt der Bundesrat die Vorlage innerhalb von zehn Monaten zur Volksabstimmung.
Der Stand der Beratungen im Parlament kann hier eingesehen werden:
Ehepaare werden heute gemeinsam besteuert, was je nach Einkommensaufteilung zwischen den Ehegatten zu einer Mehr- oder Minderbelastung gegenüber unverheirateten Paaren führen kann. Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, ihm eine Botschaft mit einem Wechsel zur Individualbesteuerung zu unterbreiten. Wie sieht dieser Wechsel aus?