Straflose Selbstanzeige und vereinfachte Erben-Nachbesteuerung

Die straflose Selbstanzeige und die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben und Erbinnen sind im Bundesgesetz verankert und die Voraussetzungen geregelt. Eine besondere Herausforderung stellt der automatische Informationsaustausch AIA dar.

Das Wichtigste in Kürze

Durch die vereinfachte Nachbesteuerung wurde die Frist zur Erhebung der Nachsteuer auf Einkünften und Vermögen verkürzt, die der Erblasser oder die Erblasserin nicht deklariert hat. Massgebend sind nicht mehr die letzten zehn, sondern nur noch die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden. Von der vereinfachten Nachbesteuerung profitieren Erben und Erbinnen, welche die Steuerhinterziehung des Erblassers respektive der Erblasserin unverzüglich offenlegen und ihre Mitwirkungspflicht erfüllen. Diese ist insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars gefragt. Die vereinfachte Nachbesteuerung greift nur, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis vom hinterzogenen Vermögen oder Einkommen haben.


Einmalige straflose Selbstanzeige

Zeigt eine steuerpflichtige Person die eigene Steuerhinterziehung selber an, so wird er beim ersten Mal für die Steuerhinterziehung nicht bestraft. Es werden nur die Nachsteuer und der Verzugszins eingefordert. Wie bei der vereinfachten Erben-Nachbesteuerung wird die Straflosigkeit einer Selbstanzeige allerdings nur gewährt, wenn

  • die Steuerbehörden keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung haben.
  • die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt und
  • alles unternimmt, um die Nachsteuern zu bezahlen.

Die Wirkung der straflosen Selbstanzeige gilt für alle, die an einer Steuerhinterziehung beteiligt sind: Anstiftende, Gehilfen und Gehilfinnen oder Mitwirkende machen unter den gleichen Voraussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch.

Straflose Selbstanzeige und automatischer Informationsaustausch

Nach der Einführung des automatischen Informationsaustausches (AIA) stellt sich die Frage, wie sich der AIA auf die Möglichkeit zur (straflosen) Selbstanzeige auswirkt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV beurteilt dies folgendermassen:

Die Beurteilung, ob eine Selbstanzeige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, obliegt der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Dies gilt auch für die Frage, ob die Steuerverwaltung von den zur Anzeige gebrachten Steuerfaktoren bereits Kenntnis hatte, und die Anzeige deshalb nicht aus eigenem Antrieb erfolgt.

Nach Ansicht der ESTV wird diese Kenntnis für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren spätestens seit dem 30. September 2018 vorausgesetzt, so dass deren Anzeige nicht mehr aus eigenem Antrieb erfolgt. Deshalb ist nach Meinung der ESTV eine (straflose) Selbstanzeige für solche Einkommensfaktoren seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren, die erst nach 2017 bestehen, und für Steuerfaktoren aus Staaten, die dem AIA später beitreten, gilt dies analog für den 30. September des Jahres, in welchem der diesbezügliche Datenaustausch (erstmals) stattfindet.

Die Kenntnis aus anderen Quellen sowie das Erfüllen der übrigen Voraussetzungen der Selbstanzeige sind unabhängig von diesem Datum.

Gültigkeit für Bund, Kantone und Gemeinden

Die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben und Erbinnen und die straflose Selbstanzeige sind im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verankert. Damit gelten sie sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben (wie zum Beispiel die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer, AHV-/IV-Abgaben) bleiben vollumfänglich und mit den Verzugszinsen geschuldet. Für die Verrechnungssteuer muss zudem eine separate Selbstanzeige erfolgen.

Straflose Selbstanzeige und vereinfachte Nachbesteuerung ist keine Steueramnestie

Eine allgemeine Steueramnestie gewährt in der Regel voraussetzungslos und für eine kurze Frist allen Steuerpflichtigen bei einer Selbstanzeige vollständige Straffreiheit. Dies weckt stets grosse rechtliche und ethische Bedenken. Die vereinfachte Nachbesteuerung für Erben und Erbinnen ist bedeutend weniger problematisch, da diese an der Hinterziehung des Erblassers respektive der Erblasserin in aller Regel kein eigenes Verschulden trifft. Wie bei einer allgemeinen Amnestie ermöglichen auch die vereinfachte Nachbesteuerung und die straflose Selbstanzeige, dass unversteuerte Einkünfte und Vermögen wieder der Legalität und damit der Besteuerung zugeführt werden. Um den Bedenken gegenüber einer allgemeinen Amnestie Rechnung zu tragen, wird die individuelle Straflosigkeit an Bedingungen geknüpft und jeder Person nur einmal im Leben gewährt. Anders als bei einer allgemeinen Steueramnestie wird die Gelegenheit dazu unbefristet gewährt.

Ausblick / Aktueller Stand

Die ESTV verlangt von den Kantonen, ihr nach Abschluss der Nachsteuerverfahren aufgrund von Selbstanzeigen die Angaben zu den Selbstanzeigern und -anzeigerinnen mitzuteilen. Damit wird sichergestellt, dass jede steuerpflichtige Person nur einmal von der straflosen Selbstanzeige profitiert. Bis Ende Juni 2022 hat die ESTV insgesamt 129 000 solcher Meldungen erfasst.

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Letzte Änderung 27.03.2024

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Verantwortliche Stelle

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

https://www.efd.admin.ch/content/efd/de/home/steuern/steuern-national/straflose-selbstanzeige-und-vereinfachte-erben-nachbesteuerung.html