Revision der Mehrwertsteuer
Das Wichtigste in Kürze
Ursprünglich wollte der Bundesrat die Mehrwertsteuer radikal vereinfachen. Die Vorlage bestand aus zwei Teilen: Teil A enthielt Massnahmen, welche die Handhabung der Mehrwertsteuer erleichterten. Er ist im Januar 2010 in Kraft getreten. Auf den Teil B, der die Steuersätze vereinheitlichen und viele Steuerausnahmen aufheben wollte, trat das Parlament hingegen nicht ein. Im September 2016 verabschiedete das Parlament eine Teilrevision des MWSTG: Diese baute mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen ab.
Am 24. September 2021 hat der Bundesrat die Botschaft zu einer weiteren Teilrevision des MWSTG verabschiedet. Der Bundesrat beabsichtigt damit, den Online-Handel umfassend zu besteuern, die KMU von administrativen Aufgaben zu entlasten und Massnahmen zur Steuersicherung umzusetzen.
Mehrwertsteuer aktuell
Seit dem 1. Januar 2018 betragen der Normalsatz 7,7 Prozent, der reduzierte Satz 2,5 Prozent und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,7 Prozent. In der Abstimmung vom 25. September 2022 wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer angenommen. Als Folge wird der Normalsatz auf 8,1 Prozent angehoben, der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3,8 Prozent und für den reduzierten Satz werden neu 2,6 Prozent gelten. Geplant ist ein Inkrafttreten per 1.1.2024. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Dezember darüber beschliessen.
Gescheitert – Einheitssatz- und Zwei-Satz-Modell
In Teil B der Totalrevision schlug der Bundesrat vor, die drei Steuersätze zu vereinheitlichen und einen Grossteil der Steuerausnahmen aufzuheben. Der Nationalrat wies Teil B im Dezember 2011 an den Bundesrat zurück und beauftragte ihn, ein Mehrwertsteuersystem mit zwei Steuersätzen und den meisten bestehenden Steuerausnahmen auszuarbeiten. In der Herbstsession 2013 trat das Parlament nicht auf das Zwei-Satz-Modell ein. Teil B der Mehrwertsteuerreform war damit gescheitert.
Teilrevision 2016 des Mehrwertsteuergesetzes führt zu verbesserter Wettbewerbsfähigkeit inländischer Unternehmen
In der Botschaft vom Februar 2015 schlug der Bundesrat verschiedene Änderungen in den Bereichen Steuerpflicht, Steuerausnahmen, Verfahren und Datenschutz vor. Dabei ging es insbe-sondere darum, die mehrwertsteuerbedingte Benachteiligung inländischer Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen zu beseitigen.
Seit dem 1. Januar 2018 werden Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie im In- und Ausland mindestens 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Davor war nur der im Inland erzielte Umsatz massgebend. Zudem müssen Online-Versandhandelsunternehmen seit dem 1. Januar 2019 ihrer Schweizer Kundschaft die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, wenn sie mit einfuhrsteuerbefreiten Kleinsendungen mindestens 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen.
Schliessung von Lücken in der Besteuerung des Online-Handels und administrative Entlastung der KMU
Am 24. September 2021 hat der Bundesrat die Botschaft zu einer weiteren Teilrevision des MWSTG verabschiedet. Mit der Vorlage setzt er zum einen verschiedene parlamentarische Vorstösse um. Im Mittelpunkt stehen dabei die Erhebung der Mehrwertsteuer durch Versandhandelsplattformen sowie die Auskunftspflicht sämtlicher Internet-Plattformen. Zum anderen entlastet er die KMU durch die Einführung der freiwilligen jährlichen Abrechnung mit Ratenzahlungen von administrativen Aufgaben und ergreift Massnahmen zur Steuersicherung.