Änderungen im Mehrwertsteuergesetz

Die Mehrwertsteuer ist in der Schweiz gesetzlich geregelt. Diese rechtlichen Grundlagen werden laufend an den politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel sowie an die technischen Veränderungen durch die Digitalisierung angepasst.

Das Wichtigste in Kürze

Am 24. September 2021 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zu einer Teilrevision des MWSTG. Einerseits setzte er damit verschiedene parlamentarische Vorstösse um. Andererseits schlug er neue Vereinfachungen sowie Bestimmungen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs vor.

Das Parlament hat die Teilrevision des MWSTG im Juni 2023 angenommen. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2025 geplant. Im Herbst 2023 wird die Vernehmlassung zur MWSTV eröffnet werden. Im Verlauf des Jahres 2024 folgen die Praxisbestimmungen der ESTV.

Die Änderungen lassen sich in die Themenblöcke Digitalisierung und Internationalisierung, Vereinfachungen, Steuerreduktionen und Betrugsbekämpfung unterteilen.


Die Mehrwertsteuer passt sich der Digitalisierung und Internationalisierung an

Gemäss dem teilrevidierten MWSTG gelten Online-Versandhandelsplattformen ab 2025 als Leistungserbringerinnen für die über ihre Plattform abgewickelten Verkäufe und werden somit mehrwertsteuerpflichtig. Lassen sich Plattformen oder Versandhandelsunternehmen zu Unrecht nicht als steuerpflichtige Person eintragen oder kommen sie ihren Abrechnungspflichten nicht nach, kann die ESTV einen Einfuhrstopp für ihre Sendungen verfügen. Als letztes Mittel kann die ESTV auch die Vernichtung der Sendungen anordnen.

Zudem gilt für alle Plattformen, also auch für solche, über die Dienstleistungen abgewickelt werden, eine Informationspflicht auf Verlangen der ESTV.

Leistungen, die nicht unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, wie beispielsweise Online-Schulungen, werden neu am Empfängerort besteuert.

Die Mehrwertsteuer wird einfacher

Heute kann die MWST vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abgerechnet werden. Neu können KMU freiwillig zusätzlich die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen und dadurch den Abrechnungsprozess effizienter gestalten. Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt, in der Regel anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode.

Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber den Empfangenden ausdrücklich als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag.

Die ESTV kann darauf verzichten, ausländische Unternehmen zu verpflichten, eine Steuervertretung in der Schweiz zu bestimmen, wenn sie die Verfahrenspflichten auf andere Weise erfüllen.

Die Mehrwertsteuer wird teils reduziert oder aufgehoben

Für Produkte der Monatshygiene gilt neu der reduzierte Steuersatz.

Neu von der MWST ausgenommen sind:

  • die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und ihre damit zusammenhängenden Dienstleistungen (ausländische Reisebüros werden somit nicht in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren);
  • die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen;
  • die Leistungen der koordinierten Versorgung bei Heilbehandlungen;
  • das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an Belegärzte in Ambulatorien und Tageskliniken;
  • die Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen der privaten Spitex;
  • das Zurverfügungstellen von Personal durch alle nichtgewinnorientierten Organisationen;
  • das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen nach BVG und das Verwalten von Anlagegruppen.

Die Betrugsbekämpfung wird verbessert

Als Massnahme gegen Serienkonkurse ermächtigt das teilrevidierte MWSTG die ESTV, von Mitgliedern der geschäftsführenden Organe von juristischen Personen Sicherheiten zu verlangen, wenn sie dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörten, die innert kurzer Zeit in Konkurs gefallen sind.
Die Übertragung von Emissionsrechten ist im Bereich der MWST betrugsanfällig. Daher unterliegt die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten neu der Bezugsteuer und zwar auch dann, wenn der Bezug von einem Unternehmen mit Sitz im Inland erfolgt.

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 14.02.2024

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Verantwortliche Stelle

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

https://www.efd.admin.ch/content/efd/de/home/steuern/steuern-national/revision-der-mehrwertsteuer.html