Die Mehrwertsteuer passt sich der Digitalisierung und Internationalisierung an
Gemäss dem teilrevidierten MWSTG gelten Online-Versandhandelsplattformen ab 2025 als Leistungserbringerinnen für die über ihre Plattform abgewickelten Verkäufe und werden somit mehrwertsteuerpflichtig. Lassen sich Plattformen oder Versandhandelsunternehmen zu Unrecht nicht als steuerpflichtige Person eintragen oder kommen sie ihren Abrechnungspflichten nicht nach, kann die ESTV einen Einfuhrstopp für ihre Sendungen verfügen. Als letztes Mittel kann die ESTV auch die Vernichtung der Sendungen anordnen.
Zudem gilt für alle Plattformen, also auch für solche, über die Dienstleistungen abgewickelt werden, eine Informationspflicht auf Verlangen der ESTV.
Leistungen, die nicht unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, wie beispielsweise Online-Schulungen, werden neu am Empfängerort besteuert.
Die Mehrwertsteuer wird einfacher
Heute kann die MWST vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abgerechnet werden. Neu können KMU freiwillig zusätzlich die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen und dadurch den Abrechnungsprozess effizienter gestalten. Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt, in der Regel anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode.
Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber den Empfangenden ausdrücklich als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag.
Die ESTV kann darauf verzichten, ausländische Unternehmen zu verpflichten, eine Steuervertretung in der Schweiz zu bestimmen, wenn sie die Verfahrenspflichten auf andere Weise erfüllen.
Die Mehrwertsteuer wird teils reduziert oder aufgehoben
Für Produkte der Monatshygiene gilt neu der reduzierte Steuersatz.
Neu von der MWST ausgenommen sind:
- die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und ihre damit zusammenhängenden Dienstleistungen (ausländische Reisebüros werden somit nicht in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren);
- die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen;
- die Leistungen der koordinierten Versorgung bei Heilbehandlungen;
- das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an Belegärzte in Ambulatorien und Tageskliniken;
- die Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen der privaten Spitex;
- das Zurverfügungstellen von Personal durch alle nichtgewinnorientierten Organisationen;
- das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen nach BVG und das Verwalten von Anlagegruppen.
Die Betrugsbekämpfung wird verbessert
Als Massnahme gegen Serienkonkurse ermächtigt das teilrevidierte MWSTG die ESTV, von Mitgliedern der geschäftsführenden Organe von juristischen Personen Sicherheiten zu verlangen, wenn sie dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörten, die innert kurzer Zeit in Konkurs gefallen sind.
Die Übertragung von Emissionsrechten ist im Bereich der MWST betrugsanfällig. Daher unterliegt die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten neu der Bezugsteuer und zwar auch dann, wenn der Bezug von einem Unternehmen mit Sitz im Inland erfolgt.