Reform der Ehe- und Familienbesteuerung
Das Wichtigste in Kürze
Heute werden Ehepaare gemeinsam und unverheiratete Personen individuell besteuert. Bei Ehepaaren werden die beiden Einkommen für die Bestimmung der Steuerbelastung zusammengezählt. Bei unverheirateten Personen ist das individuelle Einkommen massgebend. Dies führt im progressiven Einkommenssteuersystem zu Ungleichbehandlungen zwischen verheirateten und unverheirateten Personen. Dabei spielt die Einkommensaufteilung zwischen den Eheleuten eine Rolle: Bei ungleicher Einkommensaufteilung ist die Steuerbelastung eines Ehepaars in vielen Fällen niedriger als bei einem unverheirateten Paar in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ist die Einkommensaufteilung hingegen gleichmässig, können bei Ehepaaren auch Mehrbelastungen resultieren.
Mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Bundesgesetz über die Individualbesteuerung erfolgt ein Wechsel von der gemeinsamen Besteuerung eines Ehepaares hin zu einer individuellen Besteuerung. Damit kann die zivilstandsneutrale Besteuerung erreicht und die bestehende Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Personen beseitigt werden. Durch den Wechsel zur Individualbesteuerung verbessern sich die Erwerbsanreize für Zweitverdienerinnen und Zweitverdiener bei Ehepaaren, weshalb mit positiven Beschäftigungseffekten zu rechnen ist. Dies hängt damit zusammen, dass bei einer Aufnahme einer zweiten Erwerbstätigkeit oder bei einer Erhöhung des Zweitverdienstes auf das zusätzlich verdiente Einkommen eine geringere Steuerbelastung anfällt.
Ausgangslage
Der Bundesrat hat in den letzten Jahren verschiedene Versuche unternommen, die teilweise noch bestehende steuerliche Mehrbelastung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer zu beseitigen. Diese Versuche hatten nur teilweise politischen Erfolg. Im bisher letzten Reformvorschlag des Bundesrates hatte er das Modell «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» (18.034) vorgeschlagen. Dieses wies das Parlament im Dezember 2019 an den Bundesrat zurück. Dieser wurde beauftragt, alternative Modelle vorzulegen.
In der Herbstsession 2020 beschloss das Parlament, die Verabschiedung einer Botschaft des Bundesrates zur Einführung der Individualbesteuerung in die Legislaturplanung 2019-2023 aufzunehmen.
Der Bundesrat konzentriert sich auf eine Vorlage zur Einführung der Individualbesteuerung. Er hat am 2. Dezember 2022 die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Individualbesteuerung eröffnet.
Zentrale Massnahmen
Die Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz über die Individualbesteuerung sieht folgende Massnahmen vor:
- Grundsatz: Die Einkünfte und Vermögenswerte der Eheleute sollen wie heute bei den unverheirateten Paaren nach den zivilrechtlichen Verhältnissen zugewiesen werden.
- Für Eltern: Der Kinderabzug soll bei der direkten Bundessteuer von 6600 Franken (ab 2023) auf 9000 Franken pro Kind steigen, da der Übergang zur Individualbesteuerung die Entlastungswirkung des Kinderabzugs bei Ehepaaren reduziert.
- Für Alleinstehende und Alleinerziehende: Hier ist bei der direkten Bundessteuer ein Abzug von 6000 Franken vorgesehen, weil Haushalte mit mindestens zwei erwachsenen Personen Haushaltsersparnisse (z. B. tiefere Wohnkosten) erzielen.
- Für Ehepaare mit nur einem Haupteinkommen: Für Ehepaare mit nur einem Einkommen oder einem geringen Zweiteinkommen stellt der Bundesrat bei der direkten Bundessteuer eine Variante mit und eine ohne Korrektiv zur Diskussion. Die Variante ohne Korrektiv verbessert den Erwerbsanreiz für Zweitverdienende stärker. Die Variante mit Korrektiv wirkt der Höherbelastung von Eineinkommens- gegenüber Zweieinkommensehepaaren entgegen, in dem sie einen Abzug für Eineinkommensehepaare erlaubt. Der Abzug beträgt bei einem Ehepaar ohne Kinder 14 500 Franken und nimmt mit steigendem Zweiteinkommen ab.
- Die Individualbesteuerung ist auf allen Staatsebenen vorgesehen.
Finanzielle Folgen
Der Bundesrat strebt für beide Varianten eine steuerliche Entlastung und damit Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer von insgesamt 1 Mrd. Franken an. Davon entfallen 78,8 Prozent (rund 800 Mio. Franken auf den Bund) und 21,2 Prozent (rund 200 Mio. Franken) auf die Kantone.
Die Kantone werden die Individualbesteuerung im kantonalen Recht ebenfalls umsetzen müssen. Die finanziellen Auswirkungen hängen von der Ausgestaltung der Reform im kantonalen Recht ab, insbesondere von der Gestaltung des Tarifs. Aufgrund der Tarifautonomie der Kantone kann der Bund den Kantonen keine Vorgaben zur Tarifgestaltung machen. Der Bundesrat kann somit keine Aussagen dazu machen, welche finanziellen Auswirkungen sich bei den Kantonen und Gemeinden ergeben werden.
Volksinitiativen zur Paarbesteuerung
Die Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» des Vereins Individualbesteuerung Schweiz wurde am 8. September 2022 eingereicht.
Am 27. September 2022 wurde zudem die Unterschriftensammlung für die Volksinitiative der Mitte mit dem Titel «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» gestartet.
Stand der Arbeiten
Die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Individualbesteuerung wurde am 2. Dezember 2022 eröffnet und dauert bis am 16. März 2023.