Das Schweizer Steuersystem

Steuern erheben in der Schweiz der Bund, die Kantone und die Gemeinden. Die Steuerhoheiten sind gesetzlich geregelt. Aber wie funktioniert das Zusammenspiel und welches sind die nationalen und internationalen Herausforderungen?

Das Wichtigste in Kürze

Das Schweizer Steuersystem zeichnet sich durch eine hohe Steuerautonomie der Kantone aus. Demgegenüber darf der Bund nur insoweit Steuern erheben, solange ihm dies die Bundesverfassung erlaubt. Diese Kompetenz ist für die beiden wichtigsten Bundessteuern an der Urne periodisch zu bestätigen. So verlängert die von Volk und Ständen angenommene Finanzordnung ab Anfang 2021 das Recht, die direkte Bundessteuer und die Mehrwertsteuer bis Ende 2035 zu erheben.

Internationale Entwicklungen fordern das vom Föderalismus geprägte Schweizer Steuersystem immer wieder heraus. Die letzte Unternehmenssteuerreform ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Um das OECD-/G20-Projekt einer Mindeststeuer umzusetzen, schlägt der Bundesrat eine Ergänzungssteuer vor.


Der Schweizer Steuerföderalismus

Der schweizerische Föderalismus prägt das Steuersystem der Schweiz. Jeder der 26 Kantone hat sein eigenes Steuergesetz und belastet Einkommen, Vermögen, Erbschaften sowie andere Steuerobjekte höchst unterschiedlich. Artikel 3 der Bundesverfassung umschreibt die Grundzüge der föderalistischen Ordnung und regelt das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen:

«Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.»

Auf die Steuern übertragen heisst diese Kompetenzverteilung Folgendes:

  • Der Bund darf nur diejenigen Steuern erheben, zu deren Erhebung ihn die Bundesverfassung ausdrücklich ermächtigt.

  • Die Kantone hingegen sind in der Wahl ihrer Steuern grundsätzlich frei: Es sei denn, die Bundesverfassung verbiete ausdrücklich die Erhebung bestimmter Steuern durch die Kantone oder behalte sie dem Bund vor.

Während Bund und Kantone eine ursprüngliche Steuerhoheit besitzen dürfen Gemeinden nur da Steuern erheben, wo sie der Kanton ermächtigt. Im Gegensatz zur ursprünglichen Hoheit spricht man hier deshalb von abgeleiteter oder delegierter Steuerhoheit. Den knapp 2000 zählenden Gemeinden kommt in der föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz eine sehr grosse Bedeutung zu. Mehrheitlich erheben die Kantone und Gemeinden die gleichen Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuer bzw. Gewinn- und Kapitalsteuer). Vielfach partizipieren die Gemeinden nur am kantonalen Steuerertrag oder erheben Zuschläge zur kantonalen Steuer.

2018 (Quelle: Finanzstatistik der Schweiz 2018) entfiel der Fiskalertrag wie folgt auf die drei Gebietskörperschaften:

  • Bund: CHF 70 Milliarden
  • Kantone: CHF 48 Milliarden
  • Gemeinden: CHF 30 Milliarden

Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF)

Eine der gewichtigsten Umbauten im Schweizer Steuersystem geht auf das Konto der letzten Steuerreform. Die Schweizer Stimmberechtigten haben anlässlich der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 die neue Unternehmenssteuerreform STAF mit 66,4 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Die Vorlage ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Seither gelten für alle Unternehmen – für Grosskonzerne wie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – die gleichen Besteuerungsregeln.

Dank dieser Steuerreform bleiben Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz gewahrt sowie Arbeitsplätze und Steuereinnahmen mittel- bis längerfristig gesichert.

Bisherige Steuerprivilegien für überwiegend international tätige Unternehmen (sog. Statusgesellschaften) sind aufgehoben, weil sie international nicht mehr akzeptiert sind.

Damit die Schweiz weiterhin ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt, hat die Steuerreform neue Sonderregelungen eingeführt:

  • Die Patentbox bewirkt, dass ein Teil der Gewinne aus Erfindungen in den Kantonen künftig ermässigt besteuert wird.

  • Die Kantone können einen zusätzlichen Abzug von höchstens 50 Prozent für Ausgaben von Forschung & Entwicklung in ihrem Recht verankern.

  • Die Kantone können mit einer effektiven Gewinnsteuerbelastung von mindestens 18,03 Prozent einen Abzug für Eigenfinanzierung einführen.

Diese Sonderregelungen werden von einer Entlastungsbegrenzung flankiert. Diese Entlastungsbegrenzung sieht für die Kantone verbindlich vor, dass ein Unternehmen immer mindestens 30 Prozent seines steuerbaren Gewinns vor Anwendung der Sonderregelungen versteuern muss.

Weiter hat die Vorlage eine Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer zur Folge: Die Kantone erhalten neu 21,2 Prozent aus den Erträgen der direkten Bundessteuer (bisher 17 Prozent). Das verschafft den Kantonen finanzpolitischen Spielraum, um bei Bedarf ihre Gewinnsteuern zu senken und so wettbewerbsfähig zu bleiben.

Neue internationale Herausforderungen

Erneut fordern internationale Entwicklungen das schweizerische Steuersystem heraus. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft Vorschläge erarbeitet (Ausführliches im Faktenblatt «Besteuerung digitale Wirtschaft»):

Säule 1 sieht eine Verschiebung von Besteuerungsrechten in Marktstaaten vor.

Säule 2 sieht einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent vor für international tätige Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 750 Millionen Franken Euro.

Der Bundesrat hat beschlossen, die von der OECD und den G20-Staaten vereinbarte Mindeststeuer mit einer Verfassungsänderung umzusetzen. Hierzu wird eine Ergänzungssteuer geschaffen, aus deren Einnahmen 25 Prozent auf den Bund und die übrigen 75 Prozent auf die Kantone und Gemeinden entfallen. Die Mindestbesteuerung ist in Form einer Ergänzungssteuer im Inland seit dem 1. Januar 2024 in Kraft (Ausführliches auf der Seite «Umsetzung der OECD-Mindeststeuer in der Schweiz» ).

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Letzte Änderung 22.02.2024

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Verantwortliche Stelle

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Das schweizerische Steuersystem

Broschüre

Die Grundzüge des schweizerischen Steuersystems  

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