Besteuerung nach dem Aufwand

Bei der Besteuerung nach dem Aufwand handelt es sich um eine vereinfachte Art der Einkommens- und Vermögensbemessung bei gewissen ausländischen Staatsangehörigen. Das Verfahren wird kantonal unterschiedlich umgesetzt.

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Besteuerung nach dem Aufwand, auch Pauschalsteuer genannt, handelt es sich um ein vereinfachtes Veranlagungsverfahren für ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, hier aber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. In der Schweiz wird weniger als ein Promille der Steuerpflichtigen nach dem Aufwand besteuert. Ende 2018 gab es 4557 Personen, die pauschal besteuert wurden und insgesamt 821 Millionen Franken Steuern bezahlten. Für aktuelle Zahlen sind direkt die Kantone zu kontaktieren.


Mechanismus der Aufwandbesteuerung

Die Besteuerung nach dem Aufwand ist eine besondere Art der Einkommens- und Vermögensbemessung. Bei der Berechnung des Steuerbetrags gelangen jedoch die ordentlichen Tarife zur Anwendung. Die Besteuerungsform steht Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz nehmen und in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Recht auf Besteuerung nach dem Aufwand erlischt, wenn eine Person das Schweizer Bürgerrecht erwirbt oder in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht

Als massgeblicher Aufwand für die Besteuerung gilt der Gesamtbetrag der jährlichen Lebenshaltungskosten. Berücksichtigt werden die Kosten, welche die Steuerpflichtigen im In- und Ausland für sich und für die von ihnen unterhaltenen Personen aufbringen. Ergänzend sieht das Gesetz Mindestwerte für die Bemessungsgrundlage und eine Kontrollrechnung vor. Danach darf die Steuer nicht niedriger sein als die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer auf bestimmten Bruttoelementen des Einkommens und des Vermögens in der Schweiz. Zu diesen Einkünften gehören insbesondere alle Einkünfte aus schweizerischen Quellen und solche, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Reform zur Erhöhung der Akzeptanz

Der Kanton Zürich hat sich in einer Volksabstimmung 2009 gegen die Besteuerung nach dem Aufwand ausgesprochen und diese per Anfang Januar 2010 abgeschafft. Die Kantone Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Baselland und Baselstadt sind dem Beispiel Zürichs gefolgt. Die Kantone Thurgau, St. Gallen, Luzern und Bern haben sich für die Beibehaltung der Besteuerung nach dem Aufwand entschieden, gleichzeitig jedoch die Regeln verschärft.

Der Bundesrat sprach sich für die Verschärfung der Regelung aus, um die Akzeptanz dieser Besteuerungsform zu verbessern. Er überwies am 29. Juni 2011 eine Botschaft zur Änderung der Aufwandbesteuerung.  Die Gesetzesänderungen sind am 1. Januar 2014 (Änderungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG) und am 1. Januar 2016 (Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; DBG) in Kraft getreten.

Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform bereits nach dem Aufwand besteuert wurden, galt das alte Recht bis zum 31. Dezember 2020.

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Letzte Änderung 14.02.2024

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Verantwortliche Stelle

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

https://www.efd.admin.ch/content/efd/de/home/steuern/steuern-national/besteuerung-nach-dem-aufwand.html