Die private Übernahme der Credit Suisse (CS) durch die UBS, unterstützt von staatlich garantierter Liquiditätshilfe, stärkt das Vertrauen in das Finanzsystem und schafft Stabilität für das internationale Finanzsystem und wendet schwerwiegende Folgen für die Schweizer Volkswirtschaft. Das erfolgt zu den tiefstmöglichen Kosten für den Staat und die Steuerzahlenden. Sämtliche involvierten ausländischen Aufsichtsbehörden haben das Vorgehen der Schweizer Behörden als zielführend erachtet. Dadurch wurden auch die internationalen Finanzmärkte beruhigt.
Das Wichtigste in Kürze
Im März 2023 befand sich die Credit Suisse in einer akuten Vertrauenskrise. Der Bundesrat, die SNB und die FINMA mussten deshalb Mitte März sehr kurzfristig intervenieren, um die Schweizerische Volkswirtschaft zu schützen und Schäden für das Land abzuwenden. Am 19. März 2023 verabschiedete der Bundesrat ein Massnahmenpaket, das die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS ermöglichte. Mit der Kombination aus dieser Übernahme und den staatlichen Begleitmassnahmen konnte das Finanzsystem nachhaltig stabilisiert werden. Zum Massnahmenpaket im Kontext der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS gehörten unter anderem eine Verlustübernahmegarantie des Bundes an die UBS im Umfang von 9 Milliarden Franken sowie eine Garantie an die SNB zur Absicherung von Liquiditätshilfedarlehen an die Credit Suisse im Umfang von 100 Milliarden Franken.
Die UBS hat am 11. August 2023 kommuniziert, dass sie die Verlustgarantie des Bundes ersatzlos kündet. Gleichzeitig hat sie auch die Vereinbarung zwischen der Credit Suisse und der SNB über die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes ersatzlos aufgehoben, nachdem diese Darlehen vollständig zurückbezahlt worden waren. Die Beendigung der Verlustgarantie und der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes sind endgültig.
Der Bund musste aus diesen Garantieverhältnissen keine Verluste übernehmen. Mit der Beendigung dieser Garantien entfallen für den Bund und die Steuerzahlenden auch die damit verbundenen Risiken.
Faktenblätter
Fragen und Antworten (FAQ)
Der Konkurs einer systemrelevanten Bank wie der Credit Suisse hätte für die Schweiz dramatische Folgen. Banken generell, aber insbesondere systemrelevante Banken, spielen für das Funktionieren einer Volkswirtschaft eine Schlüsselrolle, da Unternehmen und Haushalte auf sie angewiesen sind, um wirtschaftlich tätig zu sein. Der Ausfall einer systemrelevanten Bank hat Folgen, die über den Verlust von Steuerbeiträgen oder von Arbeitsplätzen bei dieser Bank hinausgehen. Durch den Ausfall der Bank würden einerseits schweizweit hunderttausende von Kunden – darunter viele KMUs – den Zugriff auf einen erheblichen Teil ihrer Bankguthaben verlieren und könnten innert kürzester Zeit ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Schweizweit wären KMUs und Haushalte kaum mehr in der Lage, wirtschaftlich zu funktionieren. Es würde ein «Grounding» der Schweizer Wirtschaft drohen.
Im Fall von global tätigen systemrelevanten Banken kommt verschärfend ein hohes Ansteckungsrisiko dazu. Die Feststellung, dass Kunden einer global tätigen systemrelevanten Bank nicht mehr in der Lage sind, über ihr Guthaben zu verfügen, würde sowohl in der Schweiz wie auch global einen Vertrauensverlust auslösen. Andere, grundsätzlich «gesunde» Banken in der Schweiz, würden in Mitleidenschaft gezogen. Ein unkontrollierter Ausfall einer global tätigen systemrelevanten Bank könnte sodann eine globale Finanzkrise auslösen.
Liquiditätshilfe und Risiken für den Bund
Trotz der bankeigenen Liquiditätsversorgung und der ausserordentlichen Liquiditätshilfe der Nationalbank können Vorfälle eintreten, die zu einem abrupten Vertrauensverlust der Marktteilnehmenden in die Bank und damit zu Liquiditätsproblemen führen können. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn die Bank die regulatorischen Eigenmittelanforderungen erfüllt. Die Liquiditätshilfen wären auch bei den alternativen Szenarien wie z. B. einer staatlichen Übernahme notwendig gewesen.
- 100 Milliarden Franken zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB für die CS und UBS, abgesichert mit dem Konkursprivileg zugunsten der SNB, aber ohne staatliche Garantie des Bundes (so genannte zusätzliche Emergency Liquidity Assistance, ELA+).
- 100 Milliarden Franken gesicherte Liquiditätshilfe der SNB, abgesichert mit dem Konkursprivileg zugunsten der SNB, geknüpft an strenge Voraussetzungen und zusätzlich mittels staatlicher Garantie des Bundes abgesichert (Public Liquidity Backstop; PLB). Das Konkursprivileg und die strengen Voraussetzungen reduzierten das Risiko für den Bund deutlich. Der Vertrag zwischen der SNB und der CS zum PLB wurde per 11. August 2023 beendet.
- Maximal 9 Milliarden Franken staatliche Garantie an die UBS zur Absicherung von all-fälligen Verlusten beim Verkauf von bestimmten Aktiven der Credit Suisse. Es handelte sich grundsätzlich um Aktiven, die nicht zur Strategie der UBS passen. Die ersten 5 Milliarden Franken an allfälligen Verlusten auf diesen Positionen wären in jedem Fall zu Lasten der UBS gegangen. Der Garantievertrag zwischen dem Bund und der UBS zur Verlustübernahme wurde per 11. August 2023 beendet.
Ausserhalb des Pakets vom 19. März 2023:
- 50 Milliarden Franken: Ausserordentliche Liquiditätshilfe der SNB. Dies gehört zu dem bestehenden Instrumentarium der SNB, über welche Banken bei der Nationalbank gemäss Richtlinien über das geldpolitische Instrumentarium Liquidität gegen Sicherheiten beziehen können (so genannte Emergency Liquidity Assistance, ELA). Die Credit Suisse hat gemäss eigener Mitteilung vom 16. März 2023 in diesem Rahmen bis zu 50 Milliarden Franken gezogen.
Ausstehenden Darlehen der SNB, soweit es sich zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen im Sinne der Notverordnung handelt, werden im Konkursfall der zweiten Konkursklasse zugewiesen und somit gleich nach der ersten Klasse (u. a. Löhne von Arbeitnehmenden, Sozialversicherungsbeiträge) aus der Konkursmasse zurückbezahlt. Innerhalb der zweiten Konkursklasse werden diese Forderungen nach den privilegierten Verbindlichkeiten (z. B. Sozialversicherungsbeiträge, privilegierte Einlagen), aber vor den übrigen Forderungen der dritten Konkursklasse eingereiht.
Der Bund hat aus der staatlich garantierten Liquiditätshilfe und der Verlustgarantie insgesamt Einnahmen in der Höhe von rund 200 Mio. Franken erzielt [40 Mio. Verlustgarantie, 100 Mio. Bereitstellungsprämie PLB, 60,6 Mio. Risikoprämie für effektiv bezogenen PLB]. Ein Teil dieser Gelder wurde bereits bezahlt, der Rest ist ebenfalls noch dieses Jahr fällig. Damit konnten Ausgaben gedeckt werden, die dem Bund namentlich für die Beratung im Rahmen der UBS Garantie durch externe Experten entstanden sind.
Die staatliche Liquiditätssicherung gehört international zum Standard-Kriseninstrumentarium. Er kann kritische Voraussetzung für die Fortführung der Geschäftstätigkeit einer systemrelevanten Bank sein. Staatliche Liquiditätssicherungen (Public Liquidity Backtop, PLB) beruhen auf Empfehlungen des Financial Stability Boards (FSB) und sind in verschiedenen Jurisdiktionen (z. B. USA, UK, EU) in unterschiedlichen Ausprägungen eingeführt. Der Bundesrat musste mittels Notverordnung handeln, weil die Schweiz keinen gesetzlich verankerten PLB kennt. Gestützt auf den Grundsatzentscheid des Bundesrates vom 11. März 2022 hat der Bundesrat am 25. Mai 2023 die Vernehmlassung zur Einführung eines PLB zur Stärkung der Stabilität des Finanzsektors eröffnet.
Die entsprechenden Verträge wurden aufgehoben. Für den Bund fallen damit die finanziellen Verpflichtungen in der Form von Verpflichtungskrediten weg. Für den Bund bestehen diesbezüglich folglich keine finanziellen Risiken mehr.
Verlustgarantie
Anfang März befand sich die Credit Suisse in einer Vertrauenskrise. Sie konnte aus eigener Kraft das Vertrauen der Märkte und ihrer Kunden nicht mehr herstellen und einen Konkurs oder eine Sanierung nicht mehr abwenden. Damit stand auch die Schweizer Volkswirtschaft vor unabsehbaren Verwerfungen. Diese gravierenden Folgen konnten durch eine Übernahme der CS durch die UBS abgewendet werden. Diese Übernahme erwies sich als die beste Gesamtlösung für die Finanzstabilität und die Schweizer Volkswirtschaft. Zentraler Baustein dieser Übernahme war die Bereitschaft des Bundes, allfällige Verluste von maximal 9 Milliarden Franken aus bestimmten Aktiven zu übernehmen, sofern die UBS ihrerseits mindestens 5 Milliarden Franken Verluste getragen hat. Mit dem Garantievertrag wurden die Einzelheiten dieser Garantie geregelt. Die eingehende Analyse der mit der Übernahme der CS übernommenen Aktiven erforderte Zeit. Die UBS kam nun zum Schluss, dass die Garantie nicht mehr notwendig ist.
Die UBS kann seit dem Vollzug der Übernahme der Credit Suisse vom 12. Juni 2023 besser abschätzen, wie hoch die Verlustrisiken tatsächlich sind, die sich aus den im Garantievertrag definierten Aktiven der Credit Suisse ergeben. Mit der Kündigung verzichtet die UBS auf die Verlustgarantie des Bundes für diese Aktiven. Der Bund hat damit sein Ziel erreicht, eine Übernahme der CS zu ermöglichen und damit den Finanzplatz zu stabilisieren, ohne den Staat zu belasten.
Die Kündigung ist ein freiwilliger Entscheid der UBS. Der Garantievertrag erlaubt jederzeit eine sofortige Kündigung durch die UBS.
Ja. Die UBS kann den Garantievertrag jederzeit beenden und verzichtet damit auch auf die Garantieleistungen des Bundes.
Die Kündigung des Garantievertrags ist endgültig. Die UBS verzichtet damit freiwillig auf die Verlustgarantie des Bundes. Die dafür nötige rechtliche Grundlage (Art. 14a der Notverordnung des Bundesrates vom 16. März 2023) ist bis 16. September 2023 befristet. Ohne rechtliche Grundlage und ohne genehmigten Verpflichtungskredit kann der Bund keine neue Verlustgarantie eingehen.
Der Bund hat im Zusammenhang mit dem Garantievertrag spezialisierte, externe Beratung in Anspruch angenommen mit dem Ziel, die Risiken für den Bund und die Steuerzahlenden weitestgehend zu minimieren. Die Kosten für diese externe Beratung werden durch die Vertragsabschlussgebühr (set-up fee) von 40 Millionen mehr als gedeckt.
40 Millionen Franken in Form einer Vertragsabschlussgebühr. Die erste Tranche von 20 Millionen wurde Ende Juni bezahlt. Die zweite Tranche wird Ende September fällig.
Public Liquidity Backstop
Per Ende Mai 2023 hat die Credit Suisse die von ihr bezogenen Beträge des Public Liquidity Backstop (sog. Liquiditätshilfe mit Ausfallgarantie des Bundes) vollständig an die Schweizerische Nationalbank (SNB) zurückbezahlt. Der nächste logische Schritt war die Kündigung des Darlehensvertrags zwischen der SNB und der Credit Suisse sowie des Garantievertrags zwischen dem Bund und der SNB.
Der Vertrag zwischen der SNB und der Credit Suisse AG wurde einvernehmlich beendet. Durch die Auflösung der Verträge für Liquiditätsdarlehen mit Ausfallgarantie in der Höhe von maximal 100 Milliarden Franken (Public Liquidity Backstop) entfällt auch die Garantie des Bundes. Der Bund musste unter dieser Garantie keine Zahlungen leisten und hat demnach auch keine Verluste erlitten. Insgesamt hat der Bund mit der Ausfallgarantie für das SNB-Darlehen an die Credit Suisse bis zur Kündigung 160,6 Mio. eingenommen.
Die Beendigung des Public Liquidity Backstops (PLB) ist endgültig. Die Credit Suisse (respektive die UBS als Rechtsnachfolgerin) verzichtet damit freiwillig auf Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes. Damit entfällt auch der für die Garantie nötige Verpflichtungskredit des Bundes. Ohne Verpflichtungskredit ist es nicht möglich, ggf. einen neuen Garantievertrag abzuschliessen.
Teilweise. Mit dieser Vorlage sollen zugleich die vom Bundesrat im März 2023 mittels Verordnung eingeführten Grundlagen für das Instrument eines PLB – sowie weitere damals eingeführte Massnahmen zur Unterstützung der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS – in ordentliches Recht überführt werden. Auf den ordentlichen Teil, die Einführung des Instruments des PLB, hat die Kündigung der Verträge keinen Einfluss. Aus dem Notrecht sollen jedoch nur jene Teile ins ordentliche Recht überführt werden, welche weiterhin notwendig erscheinen.
Notrecht
Die bisherige Regulierung hat zwar die Kapitalbasis und die Liquidität der systemrelevanten Banken gestärkt. Die Möglichkeit einer staatlichen Garantie für Liquiditätshilfe (Public Liquidity Backstop), ein international bewährtes Instrument, hat der Bundesrat jedoch erst in Eckwerten beschlossen und das entsprechende Gesetzesprojekt ist in Vorbereitung. Angesichts der heftigen Marktturbulenzen, mit denen die Credit Suisse kämpfte, hat der Bundesrat dieses Instrument nun gestützt auf Notrecht gemäss Artikel 184 und 185 der Bundesverfassung erlassen, um die Stabilität der schweizerischen Volkswirtschaft und des globalen Finanzsystems zu sichern.
Erlasse des Bundesrats, die sich auf Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV stützen, sind immer zu befristen. Jede Notverordnung würde nach 6 Monaten dahinfallen, wenn bis dann dem Parlament keine Botschaft vorliegen würde (Art. 7d RVOG). Konkrete Massnahmen, die gestützt auf die Notverordnung getroffen wurden, haben selbstverständlich aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin Bestand.
In diesem Zusammenhang wird auf die Erläuterungen zur Verordnung verwiesen (Art.6 Abs. 3).
Im aktuellen Fall besteht ein ausserordentliches Geheimhaltungsinteresse, insbesondere wegen den Geschäftsgeheimnissen und laufenden Verhandlungen. Es ist wichtig, dass die Behörden von den systemrelevanten Banken alle relevanten Informationen erhalten. Das BGÖ würde diesen Prozess hemmen, da die betroffenen Institute befürchten müssten, dass die Behörden Zugang zu den zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen gewähren müssten. Es könnte dazu führen, dass die Institute relevante Informationen nicht, unvollständig oder mit grosser zeitlicher Verzögerung zur Verfügung stellen würden.
Zudem ist die Anwendung dieser Regelung nicht neu: Sie wurde bereits im Rahmen des Eisenbahngesetzes (vom 20. November 1957) sowie bei der Aktivierung des Rettungsschirms für die Axpo (September 2022) angewendet.
Die Behörden informieren die Öffentlichkeit jedoch über wichtige Erkenntnisse, Eckwerte und Rahmenbedingungen. Verwiesen sei unter anderem auf die Medienkonferenz des Bundesrats vom 19. März 2023, die Erläuterungen zur Notverordnung und die Informationen auf der EFD-Webseite, die laufend aktualisiert werden.
Alternative Szenarien
Am 19. März 2023 standen zur Lösung der akuten Probleme der Credit Suisse mit einer Übernahme durch eine andere Bank, durch den Staat und einer Sanierung gemäss TBTF-Regulierung verschiedene Optionen offen. Nach sorgfältiger Prüfung erwies sich für den Bundesrat die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS aber als die beste Gesamtlösung für die Finanzstabilität und die Schweizer Volkswirtschaft.
Andere Optionen zu einer Übernahme durch die UBS waren:
- Übernahme durch den Staat (vorübergehende Verstaatlichung, Temporary Public Ownership): Eine vorübergehende Verstaatlichung der gesamten Credit Suisse Gruppe stand in den vorbereitenden Arbeiten aus ordnungspolitischen und rechtlichen Gründen sowie aus Risikoüberlegungen nicht im Vordergrund und wurde angesichts der real bestehenden Möglichkeit einer privaten Übernahme nicht prioritär weiterverfolgt. Mit einer Übernahme der Credit Suisse hätte der Bund sämtliche Risiken der Bank und auch deren Führung übernehmen müssen.
- Sanierung der Bank gemäss TBTF-Regime, inkl. Bail-in um die nötigen Verluste aus den darauffolgenden Restrukturierungsarbeiten zu absorbieren: Der massive Vertrauensverlust in die Credit Suisse war vor dem Wochenende vom 18. und 19. März derart umfassend, dass höchst fraglich war, ob eine erneute Kapitalerhöhung und eine Sanierung das notwendige Vertrauen wieder hätten herstellen können.
- Konkurs mit Auslösung des Notfallplans: Der Konkurs der Finanzgruppe unter Aktivierung des Schweizer Notfallplanes zur Fortführung insbesondere der systemrelevanten Funktionen in der Schweiz hätte in der aktuellen Lage erst recht zu einer massiven Destabilisierung der Märkte geführt. Es wäre zudem höchst unsicher gewesen, ob die abgetrennte, überlebende Schweizer Bank in dieser Situation das Vertrauen der Märkte hätte nachhaltig zurückgewinnen können.
Eine Abspaltung des Schweizer Geschäfts bedeutet, dass man die ganze Bankgruppe in Konkurs gehen lässt und nur die Weiterführung der für die Schweiz systemrelevanten Funktionen der Bank sichert.
Dieses Szenario haben der Bundesrat und die Aufsichtsbehörden in der aktuellen Lage mit weltweit angespannten Finanzmärkten als deutlich zu riskant erachtet.
Aus zwei Gründen:
- Erstens hätte es im aktuellen, äusserst fragilen Umfeld eine internationale Finanzkrise auslösen können. Mit enormen Auswirkungen für den Standort und Finanzplatz Schweiz.
- Zweitens war leider auch bei der Schweizer Bank das Vertrauen der Kundinnen und Kunden derart angeschlagen, dass die Ausübung des Notfallplans auch für das Schweizer Geschäft mit grossen Risiken verbunden gewesen wäre.
Es gibt aber auch wichtige Teile des TBTF-Regimes, die sich sehr bewährt haben. Nur wegen den verschärften Kapital- und Liquiditätsvorschriften konnte auch die CS einige Stürme überhaupt überleben. Aber hier kam man an einen Punkt, an dem der Vertrauensverlust nicht mehr aufzuhalten war.
Regulierungen
Die Too-big-to-fail-Massnahmen (höhere Kapital- und Liquiditätsanforderungen und bessere Sanierungs- und Abwicklungsmöglichkeiten) sind geeignet, die Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Intervention zu verringern. Die Stabilität des Schweizer Finanzsektors insgesamt ist auch auf diese Massnahmen zurückzuführen. Im Falle von dramatischen und raschen Geldabflüssen hat jedoch die Credit Suisse trotz genügend Kapital und lange Zeit hoher Liquidität innert kürzester Zeit an Vertrauen verloren und ist vom Konkurs bedroht. Die Möglichkeit einer staatlich garantierten Liquiditätshilfe ist in der Schweizer Gesetzgebung zwar in Vorbereitung, aber noch nicht in Kraft. Deshalb musste dies notrechtlich geregelt werden, um die Stabilität der Schweizer Volkswirtschaft und des Finanzsystems zu sichern.
Die bisherige Regulierung wird ständig überprüft und wenn nötig an neue Entwicklungen angepasst. Konkret ist die Einführung einer staatlichen Liquidationshilfe (Public Liquidity Backstop) in Arbeit. Bereits beschlossen sind zudem noch höhere Anforderungen an die Liquiditätsausstattung für systemrelevante Banken, die per 1. Juli 2022 in Kraft getreten und bis Ende 2023 zu erfüllen sind.
Der Bundesrat hat Ende März 2023 entschieden, die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS aufzuarbeiten und das Too-big-to-fail-Regelwerk zu evaluieren. Der Bundesrat stützt sich dabei auf Artikel 52 des Bankengesetzes, der ihn zur regelmässigen Berichterstattung zu den systemrelevanten Banken verpflichtet. Der nächste entsprechende Bericht soll bis Anfang April 2024 vorliegen. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Berichts hat das Eidgenössische Finanzdepartement eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Jean Studer, dem ehemaligen Präsidenten des Bankrates der Schweizerischen Nationalbank, eingesetzt. Siehe:

Folgen für Dritte
Die Auszahlung von Dividenden war für die Credit Suisse während der Dauer der der beanspruchten staatlichen Unterstützung nicht erlaubt. Zudem ordnet der Bundesrat gemäss Artikel 10a des Bankengesetzes Massnahmen im Bereich der Vergütungen an.
Ja. Für die FINMA wurde eine klarere Rechtsgrundlage geschaffen, damit ein Teil der regulatorischen Eigenmittel der Credit Suisse abgeschrieben werden kann (private Gläubiger sollen sich mit 16 Mrd. CHF2 an den Risiken beteiligen). Somit wird sichergestellt, dass neben den staatlichen auch private Massnahmen ergriffen werden.
2 Anpassung vom 20.03.2023: von «rund 17 Mrd. CHF» auf «16 Mrd. CHF» korrigiert
Ja, Einlagen bis 100'000 Franken sind sicher, selbst wenn es zum Konkurs kommen würde. Mit der Übernahme der CS durch die UBS und die staatliche Liquiditätsgarantie wird das Vertrauen in die Stabilität der Bank gestärkt.
Es gibt bisher keinerlei Anzeichen für eine solche Entwicklung in der Schweiz. Es bestehen jedoch die entsprechenden Regulierungen und Instrumente.
Mitarbeitende und Löhne
Die zum heutigen Zeitpunkt ausstehenden variablen Vergütungen der obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse werden entweder gestrichen (Geschäftsleitung), beziehungsweise um 50 Prozent (erste Führungsebene unter GL) oder um 25 Prozent (zweite Führungsebene unter GL) gekürzt. Damit wird der Verantwortung der höchsten Kader für die Situation der Credit Suisse differenziert Rechnung getragen. Die Credit Suisse wird zudem verpflichtet, die Möglichkeiten einer Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen zu prüfen und der FINMA Bericht zu erstatten. Gestrichen bzw. gekürzt werden zudem die im Jahr 2023 anfallenden variablen Vergütungen, dies anteilsmässig bis zum Vollzug der Übernahme. Die Massnahmen betreffen rund 1000 Mitarbeitende und 50 bis 60 Millionen Franken variable Vergütungen.
Die Garantie des Bundes wurde nicht notwendig, weil die Bank in Schieflage geriet, sondern wurde prospektiv gesprochen, um eine Lösung betreffend die Credit Suisse zu ermöglichen. Kann die Bank kein wettbewerbsfähiges Vergütungssystem mehr bieten, besteht die Gefahr, dass daraus ein beträchtliches Risiko für die operationelle Stabilität und schliesslich das gesamte Geschäft der UBS entsteht, was zu vermeiden ist.
Die UBS ist jedoch verpflichtet, für die Abwicklung des Portfolios eine separate Organisationseinheit zu schaffen. Innerhalb dieser Organisationseinheit besteht eine Pflicht zur Implementierung von anreizfördernden Kompensationsregelungen für diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Verwertung beauftragt sind. Die Vermögenswerte sind so zu verwalten, dass Verluste minimiert und Verwertungserlöse maximiert werden.
Zahlenübersicht
Definitiver Stand per 11. August 2023
Bereitstellungsprämie 0,25% pro Jahr für staatlich garantiertes Liquiditätsdarlehen von CHF 100 Mrd. (Public Liquidity Backstop PLB):
- Aufgelaufene Prämie (kumuliert seit 19. März 2023):
CHF 100,7 Mio.
(Überweisung erst nach Beendigung der Kreditvereinbarung)
Risikoprämie von 1,5% pro Jahr für effektiv bezogenes Liquiditätsdarlehen (Public Liquidity Backstop PLB)
- Erfolgte Prämienzahlungen (kumuliert seit 20. März 2023):
CHF 60,6 Mio.
PLB: Zusätzlich zu Bereitstellungsprämie und Risikoprämie an den Bund bezahlt die Credit Suisse an die SNB einen Zins und eine Risikoprämie.
Die übrigen Liquiditätshilfen der SNB (ohne staatliche Garantie) sind hier nicht aufgeführt.
UBS-Verlustgarantievertrag: Garantiegebühr
Stand per 11. August 2023
- Vertragsabschlussgebühr (initial set-up fee):
CHF 20 Mio. (Ende September: zweite Tranche von 20 Mio.)
- Jährliche Aufrechterhaltungsgebühr (annual maintenance fee) von 0,4 % auf 9 Milliarden d.h. 36 Mio. p.a. (ab Oktober 2023):
CHF 0
- Jährliche Risikoprämie (annual drawn portion fee) zwischen 0 und 4% auf 9 Milliarden in Abhängigkeit der bereits realisierten und noch zu erwartenden Verluste:
CHF 0
Dokumentation
Parlamentarische Initiative: Einsetzung einer PUK zur Untersuchung der Verantwortlichkeiten der Behörden und Organe rund um die Credit Suisse Notfusion mit der UBS (PDF, 219 kB, 02.06.2023)Bericht des Büros des Nationalrates vom 30. Mai 2023
Stellungnahme des Bundesrates
Reformbedarf nach dem Untergang der Credit Suisse (PDF, 1 MB, 01.09.2023)Bericht der Expertengruppe «Bankenstabilität» 2023 - Originalsprache Deutsch
Medienmitteilungen
Änderung der Verordnung Liquiditätshilfe
Medienkonferenz vom 19. März 2023
Letzte Änderung 06.09.2023