Die private Übernahme der Credit Suisse (CS) durch die UBS, unterstützt von staatlich garantierter Liquiditätshilfe, stärkt das Vertrauen in das Finanzsystem und schafft Stabilität für das internationale Finanzsystem und wendet schwerwiegende Folgen für die Schweizer Volkswirtschaft. Das erfolgt zu den tiefstmöglichen Kosten für den Staat und die Steuerzahlenden. Sämtliche involvierten ausländischen Aufsichtsbehörden haben das Vorgehen der Schweizer Behörden als zielführend erachtet. Dadurch werden auch die internationalen Finanzmärkte beruhigt.
Das Wichtigste in Kürze
Der Bundesrat begrüsst die geplante Übernahme der Credit Suisse durch die UBS. Um die Finanzmarktstabilität zu stärken, bis die Übernahme vollzogen ist, leistet der Bund die Garantie für eine zusätzliche Liquiditätshilfe der Schweizerischen Nationalbank (SNB) an die Credit Suisse. Diese Unterstützung dient dazu, die Liquidität der Credit Suisse und damit auch eine erfolgreiche Umsetzung der Übernahme zu gewährleisten. Sie erfolgt zum Schutz der Finanzstabilität und der Schweizer Volkswirtschaft.
Faktenblätter
Fragen und Antworten (FAQ)
Der Konkurs einer systemrelevanten Bank wie der Credit Suisse hätte für die Schweiz dramatische Folgen. Banken generell, aber insbesondere systemrelevante Banken, spielen für das Funktionieren einer Volkswirtschaft eine Schlüsselrolle, da Unternehmen und Haushalte auf sie angewiesen sind, um wirtschaftlich tätig zu sein. Der Ausfall einer systemrelevanten Bank hat Folgen, die über den Verlust von Steuerbeiträgen oder von Arbeitsplätzen bei dieser Bank hinausgehen. Durch den Ausfall der Bank würden einerseits schweizweit hunderttausende von Kunden – darunter viele KMUs – den Zugriff auf einen erheblichen Teil ihrer Bankguthaben verlieren und könnten innert kürzester Zeit ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Schweizweit wären somit KMUs und Haushalte kaum mehr in der Lage, wirtschaftlich zu funktionieren. Es würde damit ein «Grounding» der Schweizer Wirtschaft drohen.
Im Fall von global tätigen systemrelevanten Banken kommt verschärfend ein hohes Ansteckungsrisiko dazu. Die Feststellung, dass Kunden einer global tätigen systemrelevanten Bank nicht mehr in der Lage sind, über ihr Guthaben zu verfügen, würde sowohl in der Schweiz wie auch global einen Vertrauensverlust auslösen. Andere, grundsätzlich «gesunde» Banken in der Schweiz, würden in Mitleidenschaft gezogen. Ein unkontrollierter Ausfall einer global tätigen systemrelevanten Bank könnte sodann eine globale Finanzkrise auslösen.
Ja. Die Credit Suisse bezahlt für die Ausfallgarantie des Bundes im Umfang von 100 Milliarden Franken für weitere Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB an die Credit Suisse eine Bereitstellungsprämie. Diese beträgt 0,25 Prozent pro Jahr auf der Höhe der Ausfallgarantie von 100 Milliarden Franken. Hinzu kommt eine Risikoprämie von 1,5 Prozent auf dem tatsächlich bezogenen Betrag.
Die Bereitstellungsprämie fällt auch an, wenn die Credit Suisse bei der SNB noch kein Geld dieser Liquiditätshilfe-Darlehen bezogen hat. Sie muss ab dem 20. März 2023 entrichtet werden.
Ausbezahlt wird die Bereitstellungsprämie aber erst, wenn die Kreditvereinbarung mit der SNB aufgelöst wird. 0,25 Prozent auf 100 Milliarden Franken entsprechen jährlichen Einnahmen von 250 Millionen. Wenn die Laufzeit der Kreditvereinbarung kürzer als ein Jahr ist, so fällt nur der entsprechende Anteil an.
Dieser Entscheid hat keine Auswirkungen auf die am 19. März beschlossene Übernahme der Credit Suisse. Die Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte (FinDel) hatte am 19. März 2023 wegen der zeitlichen Dringlichkeit stellvertretend für das Parlament den Verpflichtungskrediten bereits verbindlich zugestimmt.
Die Mittel sind bereits vollumfänglich verpflichtet, da die Ausfallgarantie des Bundes an die SNB und die Garantie des Bundes an die UBS Teil der Vereinbarung zur Übernahme der Credit Suisse durch die UBS sind. Der Vertrag zwischen Bund und SNB über die Ausfallgarantie wurde bereits abgeschlossen. Die Garantie mit der UBS ist Gegenstand von Verhandlungen – ist aber auch Teil der Gesamtlösung.
Auch wenn der Entscheid keinen Einfluss auf die Garantien hat, so nimmt das EFD das politische Signal ernst. Der Bund wird im Rahmen der Verhandlungen mit der UBS das politische Signal berücksichtigen, gleichzeitig aber auch sehr darauf bedacht sein, die Übernahme durch die UBS nicht zu gefährden.
Der Bundesrat wird dieses politische Signal aber auch im Hinblick auf die weiteren Arbeiten berücksichtigen. Er hat parallel zur Verabschiedung der Botschaft eine gründliche Aufarbeitung der Ereignisse, welche zur Übernahme der Credit Suisse durch die UBS und den ergriffenen staatlichen Massnahmen führten, und eine umfassende Analyse der Too-big-to-fail-Regulierung beschlossen. Diese Analyse wird externe Gutachten einbeziehen und die Fragen, die dem Bundesrat im Rahmen von Postulaten hierzu überwiesen werden, bestmöglich beantworten. Die Ergebnisse sollen dem Parlament innert Jahresfrist im Rahmen des nächsten Berichts des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 Bankengesetz unterbreitet werden.
Die Schlussfolgerung, dass eine Genehmigung des Parlaments zwingend ist, weil die Kredite zur nachträglichen Genehmigung der Bundesversammlung unterbreitet werden muss, ist falsch. Das «Bundesgesetz über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen» hat keine eigenständige Bedeutung. Mit diesem Gesetz wurde insbesondere das Finanzhaushaltgesetz angepasst. Selbstverständlich stützen sich das EFD und der Bundesrat auf das geltende Recht inkl. den Anpassungen in Artikel 34 des Finanzhaushaltgesetzes. Man muss unterscheiden einerseits zwischen dem formellen Akt, wo ein Kredit dem Parlament zur nachträglichen Genehmigung unterbreitet wird – das ist notwendig – und andererseits den Auswirkungen einer nachträglichen Nichtgenehmigung. Eine Nichtgenehmigung hat keine rechtliche Wirkung. Zu diesem Schluss kam auch das Sekretariat der Finanzkommission in einer Analyse dazu. Die Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte (FinDel) hatte am 19. März 2023 wegen der zeitlichen Dringlichkeit stellvertretend für das Parlament den Verpflichtungskrediten bereits verbindlich zugestimmt. Die Mittel sind schon vollumfänglich verpflichtet, da die Ausfallgarantie des Bundes an die SNB und die Garantie des Bundes an die UBS Teil der Vereinbarung zur Übernahme der Credit Suisse durch die UBS sind. Der Vertrag zwischen Bund und SNB über die Ausfallgarantie wurde bereits abgeschlossen. Die Garantie mit der UBS ist Gegenstand von Verhandlungen – ist aber auch Teil der Gesamtlösung. Auch wenn der Entscheid keinen Einfluss auf die Garantien hat, so nimmt das EFD das politische Signal ernst. Der Bund wird im Rahmen der Verhandlungen mit der UBS das politische Signal berücksichtigen, gleichzeitig aber auch sehr darauf bedacht sein, die Übernahme durch die UBS nicht zu gefährden.
Das positive Quartalsergebnis der Credit Suisse ist eine direkte Konsequenz der von den Behörden am 19. März 2023 beschlossenen Massnahmen zur Stabilität des Finanzsystems. Durch die von der Finanzmarktaufsicht FINMA verfügte vollständige Abschreibung des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier-1-Capital AT1) hat sich die Schuldenlast der CS um einen hohen Milliardenbetrag verringert, was sich in der Erfolgsrechnung für das erste Quartal buchhalterisch als ausserordentlicher Gewinn niederschlägt. Diese Massnahme war erforderlich, um die Übernahme durch die UBS zu ermöglichen und damit Stabilität herzustellen und einen Konkurs mit unabsehbaren Folgen zu vermeiden.
Ohne den einmaligen Sondereffekt im ersten Quartal 2023 weist die CS weiterhin einen Verlust aus dem laufenden Geschäft aus.
Für die öffentliche Hand resultieren positive Auswirkungen in zweifacher Hinsicht:
- Steuern: Durch die buchhalterische Verminderung der Verluste können künftig auch weniger Verluste aus vorangegangenen Geschäftsjahren mit den Reingewinnen künftiger Jahre verrechnet werden. Dies kann künftig zu höheren Steuereinnahmen für die öffentliche Hand führen.
- Ausfallgarantie: Mit den geringeren Verlusten sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die staatlichen Garantien zu Gunsten der SNB beansprucht werden müssen. Dies ist im Sinne der Steuerzahlenden.
Liquiditätshilfe
- 100 Milliarden Franken zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB für CS und UBS, abgesichert mit dem Konkursprivileg zugunsten der SNB, aber ohne staatliche Garantie des Bundes (so genannte zusätzliche Emergency Liquidity Assistance, ELA+).
- 100 Milliarden Franken gesicherte Liquiditätshilfe der SNB, abgesichert mit dem Konkursprivileg zugunsten der SNB, geknüpft an strenge Voraussetzungen und zusätzlich mittels staatlicher Garantie des Bundes abgesichert (Public Liquidity Backstop). Das Konkursprivileg und die strengen Voraussetzungen reduzieren das Risiko für den Bund deutlich.
- Maximal 9 Milliarden Franken staatliche Garantie an die UBS zur Absicherung von allfälligen Verlusten beim Verkauf von schwierig zu bewertenden Aktiven der Credit Suisse. zur Übernahme von potentiellen Verlusten aus bestimmten Aktiven, die die UBS im Rahmen der Transaktion übernimmt. Die ersten 5 Milliarden Franken an allfälligen Verlusten auf diesen Positionen gehen in jedem Fall zu Lasten der UBS.
Ausserhalb des Pakets vom 19. März 2023:
- 50 Milliarden Franken: Ausserordentliche Liquiditätshilfe der SNB. Dies gehört zu dem bestehenden Instrumentarium der SNB, über welche Banken bei der Nationalbank gemäss Richtlinien über das geldpolitische Instrumentarium Liquidität gegen Sicherheiten beziehen können (so genannte Emergency Liquidity Assistance, ELA). Die Credit Suisse hat gemäss eigener Mitteilung vom 16. März 2023 in diesem Rahmen bis zu 50 Milliarden Franken gezogen.
Trotz der bankeigenen Liquiditätsversorgung und der ausserordentlichen Liquiditätshilfe der Nationalbank können Vorfälle eintreten, die zu einem abrupten Vertrauensverlust der Marktteilnehmenden in die Bank und damit zu Liquiditätsproblemen führen können. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn die Bank die regulatorischen Eigenmittelanforderungen erfüllt.Die Liquiditätshilfen wären auch bei den alternativen Szenarien wie z. B. einer staatlichen Übernahme notwendig gewesen.
Ausstehenden Darlehen der SNB werden im Konkursfall der zweiten Konkursklasse zugewiesen und somit gleich nach der ersten Klasse (u. a. Löhne von Arbeitnehmenden, Sozialversicherungsbeiträge) aus der Konkursmasse zurückbezahlt. Innerhalb der zweiten Konkursklasse werden diese Forderungen nach den privilegierten Verbindlichkeiten (z. B. Sozialversicherungsbeiträge, privilegierte Einlagen), aber vor den übrigen Forderungen der dritten Konkursklasse eingereiht. Zudem muss die Darlehensnehmerin eine Bereitstellungs- sowie eine Risikoprämie bezahlen.
Der Bundesrat hat Vorkehrungen getroffen, um die Risiken für den Bund so klein wie möglich zu halten. So wird der SNB ein Konkursprivileg für die vom Bund gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen eingeräumt. Des Weiteren sind verbleibende Risiken abzugelten. So muss die Credit Suisse dem Bund und der SNB je eine Risikoprämie, dem Bund für die Bereitstellung der Ausfallgarantie eine Bereitstellungsprämie sowie der SNB einen Zins entrichten. Zusammen mit dem Konkursprivileg resultiert daraus ein deutlich reduziertes Ausfallrisiko für den Bund.
Die staatliche Liquiditätssicherung gehört international zum Standard-Kriseninstrumentarium. Er kann kritische Voraussetzung für die Fortführung der Geschäftstätigkeit einer systemrelevanten Bank sein. Staatliche Liquiditätssicherungen (Public Liquidity Backtop, PLB) beruhen auf Empfehlungen des Financial Stability Boards (FSB) und sind in verschiedenen Jurisdiktionen (z.B. USA, UK, EU) in unterschiedlichen Ausprägungen eingeführt. Der Bundesrat musste mittels Notverordnung handeln, weil die Schweiz keinen gesetzlich verankerten PLB kennt. Gemäss Auftrag des Bundesrates vom 11. März 2022 ans Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) soll bis Mitte 2023 eine Vernehmlassungsvorlage zur Einführung eines PLB zur Stärkung der Stabilität des Finanzsektors erarbeitet werden.
Durch die beiden Verpflichtungskredite entstehen unmittelbar keine finanziellen Belastungen. Der Bundeshaushalt wird erst belastet, wenn ein Verlust absehbar wird. Der Bund muss eine Rückstellung bilden, sobald die Wahrscheinlichkeit für einen Verlust gross genug ist und eine Schätzung des Verlusts möglich ist.
Verlustgarantie
Die UBS übernimmt von der Credit Suisse mit der Fusion neben werthaltigen Aktiven auch ein Portfolio an schwierig einschätzbaren Vermögenswerten (in den wenigen Tagen, die zur Verfügung standen), welches nicht in das künftige Kerngeschäft der UBS passt. Um die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS durch dieses Portfolio nicht zu erschweren, wird die Verlusttragung beim Verkauf dieses Portfolios zwischen der UBS und dem Bund verteilt. Die UBS trägt in jedem Fall die ersten 5 Milliarden Franken der möglichen Verluste auf diesem Portfolio. Die nächsten allfälligen Verluste im Umfang von höchstens 9 Milliarden Franken trägt der Bund. Dieser Punkt ist in Art. 14a der Notverordnung geregelt. Betreffend allfälliger Verluste, die 14 Milliarden Franken übersteigen könnten, wurde zwischen den Parteien bisher einzig vorgesehen, dass diese Frage weiter vertieft und geklärt werden soll. Bei diesen Verhandlungen geht es nicht nur um mögliche Verluste, sondern auch um allfällige Gewinne auf den vertraglich zu definierenden Positionen. Der Bund soll dabei nicht nur Risiken tragen, sondern auch Chancen erhalten. In jedem Fall hat sich der Bund bisher lediglich zu einer Garantie in der Höhe von 9 Milliarden verpflichtet. Allfällige weitergehende Garantien würden die Zustimmung des Parlaments benötigen.
Notrecht
Die bisherige Regulierung hat zwar die Kapitalbasis und die Liquidität der systemrelevanten Banken gestärkt. Die Möglichkeit einer staatlichen Garantie für Liquiditätshilfe (Public Liquidity Backstop), ein international bewährtes Instrument, hat der Bundesrat jedoch erst in Eckwerten beschlossen und das entsprechende Gesetzesprojekt ist in Vorbereitung. Angesichts der heftigen Marktturbulenzen, mit denen die Credit Suisse kämpfte, hat der Bundesrat dieses Instrument nun gestützt auf Notrecht gemäss Artikel 184 und 185 der Bundesverfassung erlassen, um die Stabilität der schweizerischen Volkswirtschaft und des globalen Finanzsystems zu sichern.
Erlasse des Bundesrats, die sich auf Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV stützen, sind immer zu befristen. Jede Notverordnung würde nach 6 Monaten dahinfallen, wenn bis dann dem Parlament keine Botschaft vorliegen würde (Art. 7d RVOG). Konkrete Massnahmen, die gestützt auf die Notverordnung getroffen wurden, haben selbstverständlich aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin Bestand.
In diesem Zusammenhang wird auf die Erläuterungen zur Verordnung verwiesen (Art.6 Abs. 3).
Im aktuellen Fall besteht ein ausserordentliches Geheimhaltungsinteresse, insbesondere wegen den Geschäftsgeheimnissen und laufenden Verhandlungen. Es ist wichtig, dass die Behörden von den systemrelevanten Banken alle relevanten Informationen erhalten. Das BGÖ würde diesen Prozess hemmen, da die betroffenen Institute befürchten müssten, dass die Behörden Zugang zu den zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen gewähren müssten. Es könnte dazu führen, dass die Institute relevante Informationen nicht, unvollständig oder mit grosser zeitlicher Verzögerung zur Verfügung stellen würden.
Zudem ist die Anwendung dieser Regelung nicht neu: Sie wurde bereits im Rahmen des Eisenbahngesetzes (vom 20. November 1957) sowie bei der Aktivierung des Rettungsschirms für die Axpo (September 2022) angewendet.
Die Behörden informieren die Öffentlichkeit jedoch über wichtige Erkenntnisse, Eckwerte und Rahmenbedingungen. Verwiesen sei unter anderem auf die Medienkonferenz des Bundesrats vom 19. März 2023, die Erläuterungen zur Notverordnung und die Informationen auf der EFD-Webseite, die laufend aktualisiert werden.
Alternative Szenarien
Am 19. März 2023 standen zur Lösung der akuten Probleme der Credit Suisse mit einer Übernahme durch eine andere Bank, durch den Staat und einer Sanierung gemäss TBTF-Regulierung verschiedene Optionen offen. Nach sorgfältiger Prüfung erwies sich für den Bundesrat die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS aber als die beste Gesamtlösung für die Finanzstabilität und die Schweizer Volkswirtschaft.
Andere Optionen zu einer Übernahme durch die UBS waren:
- Übernahme durch den Staat (vorübergehende Verstaatlichung, Temporary Public Ownership): Eine vorübergehende Verstaatlichung der gesamten Credit Suisse Gruppe stand in den vorbereitenden Arbeiten aus ordnungspolitischen und rechtlichen Gründen sowie aus Risikoüberlegungen nicht im Vordergrund und wurde angesichts der real bestehenden Möglichkeit einer privaten Übernahme nicht prioritär weiterverfolgt. Mit einer Übernahme der Credit Suisse hätte der Bund sämtliche Risiken der Bank und auch deren Führung übernehmen müssen.
- Sanierung der Bank gemäss TBTF-Regime, inkl. Bail-in um die nötigen Verluste aus den darauffolgenden Restrukturierungsarbeiten zu absorbieren: Der massive Vertrauensverlust in die Credit Suisse war vor dem Wochenende vom 18. und 19. März derart umfassend, dass höchst fraglich war, ob eine erneute Kapitalerhöhung und eine Sanierung das notwendige Vertrauen wieder hätten herstellen können.
- Konkurs mit Auslösung des Notfallplans: Der Konkurs der Finanzgruppe unter Aktivierung des Schweizer Notfallplanes zur Fortführung insbesondere der systemrelevanten Funktionen in der Schweiz hätte in der aktuellen Lage erst recht zu einer massiven Destabilisierung der Märkte geführt. Es wäre zudem höchst unsicher gewesen, ob die abgetrennte, überlebende Schweizer Bank in dieser Situation das Vertrauen der Märkte hätte nachhaltig zurückgewinnen können.
Eine Abspaltung des Schweizer Geschäfts bedeutet, dass man die ganze Bankgruppe in Konkurs gehen lässt und nur die Weiterführung der für die Schweiz systemrelevanten Funktionen der Bank sichert.
Dieses Szenario haben der Bundesrat und die Aufsichtsbehörden in der aktuellen Lage mit weltweit angespannten Finanzmärkten als deutlich zu riskant erachtet.
Aus zwei Gründen:
- Erstens hätte es im aktuellen, äusserst fragilen Umfeld eine internationale Finanzkrise auslösen können. Mit enormen Auswirkungen für den Standort und Finanzplatz Schweiz.
- Zweitens war leider auch bei der Schweizer Bank das Vertrauen der Kundinnen und Kunden derart angeschlagen, dass die Ausübung des Notfallplans auch für das Schweizer Geschäft mit grossen Risiken verbunden gewesen wäre.
Es gibt aber auch wichtige Teile des TBTF-Regimes, die sich sehr bewährt haben. Nur wegen den verschärften Kapital- und Liquiditätsvorschriften konnte auch die CS einige Stürme überhaupt überleben. Aber hier kam man an einen Punkt, an dem der Vertrauensverlust nicht mehr aufzuhalten war.
Regulierungen
Die Too-big-to-fail-Massnahmen (höhere Kapital- und Liquiditätsanforderungen und bessere Sanierungs- und Abwicklungsmöglichkeiten) sind geeignet, die Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Intervention zu verringern. Die Stabilität des Schweizer Finanzsektors insgesamt ist auch auf diese Massnahmen zurückzuführen. Im Falle von dramatischen und raschen Geldabflüssen hat jedoch die Credit Suisse trotz genügend Kapital und lange Zeit hoher Liquidität innert kürzester Zeit an Vertrauen verloren und ist vom Konkurs bedroht. Die Möglichkeit einer staatlich garantierten Liquiditätshilfe ist in der Schweizer Gesetzgebung zwar in Vorbereitung, aber noch nicht in Kraft. Deshalb musste dies notrechtlich geregelt werden, um die Stabilität der Schweizer Volkswirtschaft und des Finanzsystems zu sichern.
Die bisherige Regulierung wird ständig überprüft und wenn nötig an neue Entwicklungen angepasst. Konkret ist die Einführung einer staatlichen Liquidationshilfe (Public Liquidity Backstop) in Arbeit. Bereits beschlossen sind zudem noch höhere Anforderungen an die Liquiditätsausstattung für systemrelevante Banken, die per 1. Juli 2022 in Kraft getreten und bis Ende 2023 zu erfüllen sind.
Der Bundesrat hat Ende März 2023 entschieden, die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS aufzuarbeiten und das Too-big-to-fail-Regelwerk zu evaluieren. Der Bundesrat stützt sich dabei auf Artikel 52 des Bankengesetzes, der ihn zur regelmässigen Berichterstattung zu den systemrelevanten Banken verpflichtet. Der nächste entsprechende Bericht soll bis Anfang April 2024 vorliegen. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Berichts hat das Eidgenössische Finanzdepartement eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Jean Studer, dem ehemaligen Präsidenten des Bankrates der Schweizerischen Nationalbank, eingesetzt. Siehe:

Folgen für Dritte
Die Auszahlung von Dividenden ist für die Credit Suisse während der Dauer der der beanspruchten staatlichen Unterstützung nicht erlaubt. Zudem ordnet der Bundesrat gemäss Artikel 10a des Bankengesetzes Massnahmen im Bereich der Vergütungen an. Die Auszahlung variabler Vergütungen kann ganz oder teilweise verboten werden.
Ja. Für die FINMA wurde eine klarere Rechtsgrundlage geschaffen, damit ein Teil der regulatorischen Eigenmittel der Credit Suisse abgeschrieben werden kann (private Gläubiger sollen sich mit 16 Mrd. CHF2 an den Risiken beteiligen). Somit wird sichergestellt, dass neben den staatlichen auch private Massnahmen ergriffen werden.
2 Anpassung vom 20.03.2023: von «rund 17 Mrd. CHF» auf «16 Mrd. CHF» korrigiert
Ja, Einlagen bis 100'000 Franken sind sicher, selbst wenn es zum Konkurs kommen würde. Mit der Übernahme der CS durch die UBS und die staatliche Liquiditätsgarantie wird das Vertrauen in die Stabilität der Bank gestärkt.
Es gibt bisher keinerlei Anzeichen für eine solche Entwicklung in der Schweiz. Es bestehen jedoch die entsprechenden Regulierungen und Instrumente.
Mitarbeitende und Löhne
Die zum heutigen Zeitpunkt ausstehenden variablen Vergütungen der obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse werden entweder gestrichen (Geschäftsleitung), beziehungsweise um 50 Prozent (erste Führungsebene unter GL) oder um 25 Prozent (zweite Führungsebene unter GL) gekürzt. Damit wird der Verantwortung der höchsten Kader für die Situation der Credit Suisse differenziert Rechnung getragen. Die Credit Suisse wird zudem verpflichtet, die Möglichkeiten einer Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen zu prüfen und der FINMA Bericht zu erstatten. Gestrichen bzw. gekürzt werden zudem die im Jahr 2023 anfallenden variablen Vergütungen, dies anteilsmässig bis zum Vollzug der Übernahme. Die Massnahmen betreffen rund 1000 Mitarbeitende und 50 bis 60 Millionen Franken variable Vergütungen.
Die UBS wird verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem für die Personen, welche für die Verwertung der von der Bundesgarantie betroffenen Credit Suisse-Aktiven zuständig sind, ein Kriterium vorzusehen, dass die staatliche Verlustgarantie nicht in Anspruch genommen wird. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, die erwähnten Aktiven möglichst gewinnbringend zu verwerten.
Die Garantie des Bundes wurde nicht notwendig, weil die Bank in Schieflage geriet, sondern wurde prospektiv gesprochen, um eine Lösung betreffend die Credit Suisse zu ermöglichen. Kann die Bank kein wettbewerbsfähiges Vergütungssystem mehr bieten, besteht die Gefahr, dass daraus ein beträchtliches Risiko für die operationelle Stabilität und schliesslich das gesamte Geschäft der UBS entsteht, was zu vermeiden ist.
Zahlenübersicht
Stand per 31. Mai 2023 (wird monatlich aktualisiert)
- Bereitstellungsprämie 0,25% pro Jahr für staatlich garantiertes Liquiditätsdarlehen von CHF 100 Mrd. (Public Liquidy Backstop PLB):
Aufgelaufene Prämie (kumuliert seit 20. März 2023):
CHF 50 Mio.
(Überweisung erst am Schluss nach Beendigung der Kreditvereinbarung)
- Risikoprämie von 1,5% pro Jahr für effektiv bezogenes Liquiditätsdarlehen (Public Liquidity Backstop PLB)
Bezogene Summe (am Stichtag):
CHF 0 Mrd.
Bisherige Prämienzahlungen (kumuliert seit 20. März 2023):
CHF 60,6 Mio.
PLB: Zusätzlich zu Bereitstellungsprämie und Risikoprämie an den Bund bezahlt die Credit Suisse an die SNB einen Zins und eine Risikoprämie.
Die übrigen Liquiditätshilfen der SNB (ohne staatliche Garantie) sind hier nicht aufgeführt.
Dokumentation
Parlamentarische Initiative: Einsetzung einer PUK zur Untersuchung der Verantwortlichkeiten der Behörden und Organe rund um die Credit Suisse Notfusion mit der UBS (PDF, 219 kB, 02.06.2023)Bericht des Büros des Nationalrates vom 30. Mai 2023
Stellungnahme des Bundesrates
Medienmitteilungen
Änderung der Verordnung Liquiditätshilfe
Medienkonferenz vom 19. März 2023
Letzte Änderung 02.06.2023