Am 1. Januar 2020 ist das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) in Kraft getreten. Gemäss FIDLEG können Kunden von Finanzdienstleistern ein Ombudsverfahren in Anspruch nehmen. Die Finanzdienstleister müssen sich zu diesem Zweck einer durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD anerkannten Ombudsstelle anschliessen.
Gesetzliche Grundlagen
Die Art. 74 ff. FIDLEG sehen zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Finanzdienstleistern ein Vermittlungsverfahren vor einer Ombudsstelle vor.
Die Finanzdienstleister müssen sich zu diesem Zweck einer Ombudsstelle anschliessen (Art. 77 FIDLEG), die das EFD rechtlich anerkannt hat (Art. 84 Abs. 1 FIDLEG).
Liste der anerkannten Ombudsstellen
- Financial Services Ombudsman (FINSOM)
Avenue de la Gare 66, 1920 Martigny
finsom.ch
- Stiftung «Ombud Finance Switzerland»
Bollwerk 21, c/o Etude Peter von Ins, 3011 Bern
ombudfinance.ch
- Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman
Bahnhofplatz 9, 8021 Zürich
www.bankingombudsman.ch
- Swiss Arbitration Centre
Boulevard du Théâtre 4, case postale 5039, 1211 Genève 11
Löwenstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich
Corso Elvezia 16, casella postale, 6901 Lugano
www.swissarbitration.org/centre/ombuds-fin/
- Terraxis SA
Rue de la Tour-de-l'Île 1, 1204 Genève
terraxis.ch
- Verein "Finanzombudsstelle Schweiz (FINOS)"
Talstrasse 20, 8001 Zürich
www.finos.ch
- Verein "Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD)"
Bleicherweg 10, 8001 Zürich
www.ofdl.ch
- Lichtensteinische Schlichtungsstelle im Finanzdienstleitungsbereich
Dr. Peter Wolff, Landstrasse 60, 9490 Vaduz
Ombudsstelle für Vermögensverwalter mit Domizil in Liechtenstein, die Mitglieder des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein sind, und die Kunden in der Schweiz haben oder in anderer Weise vom Anwendungsbereich des FIDLEG betroffen sind.
www.schlichtungsstelle.li
Anschlussberechtigung und Anschlussbedingungen richten sich nach den Reglementen der einzelnen Ombudsstellen.

Prüfkriterien des EFD
Das EFD ist bei seiner Anerkennung von Ombudsstellen an die Vorgaben in Gesetz und Verordnung gebunden. Diese lassen einen gewissen Ermessensspielraum offen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, wann das EFD die Voraussetzungen als erfüllt betrachtet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen auf andere Weise nachgewiesen wird.
Trägerorganisation
Die Unabhängigkeit gilt als gewährleistet, wenn die Ombudsstelle durch eine eigenständige Organisation (z.B. Stiftung, Verein) getragen wird. Diese
- ernennt und entschädigt die Ombudsperson.
- stellt die nötige Infrastruktur zur Verfügung bzw. finanziert diese.
- stellt die Unabhängigkeit des Ombudsperson sicher.
- überwacht die Effizienz und Wirksamkeit der Tätigkeit der Ombudsstelle.
Die Leitungsorgane der Trägerorganisation bestehen zu ihrer Mehrzahl aus branchenunabhängigen Personen. Diese beteiligen sich nicht an der Führung der einzelnen Verfahren.
Die Ombudsperson wird für eine feste Amtszeit ernannt und kann nur aus wichtigen Gründen vorzeitig abberufen werden.
Das Gesetz schliesst eine Ombudsstelle ohne Trägerorganisation nicht aus. Im Anerkennungsantrag wäre aber darzulegen, auf welche Weise eine gleichwertige Unabhängigkeit garantiert wird. Ombudsstellen, die rechtlich nicht verselbstständigt sind, muss nach Art. 101 Abs. 2 FIDLEV eine ausreichende getrennte und zweckgebundene Finanzierung zur Verfügung stehen.
Organisations- und Verfahrensreglement
Die Gesuchsteller regeln Aufgaben und Kompetenzen aller Organe in einem Organisationsreglement. Dieses hält auch die Anschluss- und Ausschlussvoraussetzungen fest. Die Anschlussvoraussetzungen müssen sich auf objektive Kriterien beziehen (Art. 101 FIDLEV).
Der Ablauf der Verfahren wird in einem Verfahrensreglement festgehalten. Das Verfahren muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch und für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein. Die Verfahrensregeln von Art. 75 FIDLEG sind zu beachten.
Die Reglemente stellen sicher, dass der Ombudsperson bzw. die fallführenden Personen weder direkt noch indirekt an Weisungen der angeschlossenen Finanzdienstleister gebunden sind.
Finanzdienstleister leisten gemäss Art. 80 FIDLEG finanzielle Beiträge an die Ombudsstelle, der sie sich angeschlossen haben. Die Beiträge bemessen sich verursachergerecht nach der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle.
Die Ombudsstelle oder eine von ihr bezeichnete Branchenorganisation erhebt gemäss Art. 99 FIDLEV von den ihr angeschlossenen Finanzdienstleistern Beiträge, die die Gesamtkosten decken, die ihr aus ihrer gesetzlichen Aufgabe entstehen. Die Beiträge können gemäss der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle namentlich in Form eines fixen Grundbeitrags und geschäftsfallbezogener Zusatzbeiträge erhoben werden. Die Finanzierung ist nach Art. 84 Abs. 2 Bst. e FIDLEG in einer Beitrags- und Kostenordnung festzulegen.
Die Kosten der Infrastruktur der Ombudsstelle sind unabhängig von einzelnen Streitfällen durch die angeschlossenen Dienstleister oder Branchenverbände zu tragen. Die Kosten der Infrastruktur umfassen jene für die Administration und Mitgliederverwaltung, Erreichbarkeit und Bearbeitung von Anfragen, Berichtswesen sowie Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten. Weiter ist die Bildung angemessener finanzieller Reserven sicher zu stellen.
Die einzelnen Verfahren können durch Gebühren der betroffenen Dienstleister finanziert werden. Eine Kostenbeteiligung durch den Kunden ist nur in sehr geringem Umfang zulässig.
Die Gesuchstellerin hat einen Businessplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Betrieb der Ombudsstelle für eine Mindestdauer von zwei Jahren sicher gestellt ist. Die Gesuchstellerin kann für die Finanzierung verschiedene Szenarien vorlegen, wobei die Deckung der Fixkosten in jedem Fall nachzuweisen ist.
Der Finanzierungsnachweis ist abhängig vom gewählten Finanzierungsmodell. Das EFD prüft die vorgelegten Nachweise frei.
Nach Art. 84 Abs. 2 Bst. b FIDLEG werden nur Organisationen anerkannt, die sicherstellen, dass die mit der Vermittlung beauftragten Personen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Besondere Fachkunde der befassten Personen stellt einen zentralen Mehrwert der Vermittlung durch anerkannte Ombudsstellen dar. Dabei geht es insbesondere um spezifische Kenntnisse über Finanzinstrumente, über Finanzdienstleistungen sowie den Finanz- und Kapitalmarkt insgesamt. Weiter sollen die befassten Personen auch besonderes Fachwissen im Bereich der Vermittlung besitzen.
Die Ombudsstellen haben bei der Bestimmung der notwendigen Fachkenntnisse einen erheblichen Ermessensspielraum.
Für die Ombudsperson sind hinreichende Kenntnisse der Finanzdienstleistungen sowie Erfahrung und/oder Ausbildung in Alternative Dispute Resolution (ADR)/Mediation mit einem Curriculum Vitae nachzuweisen.
Sofern die Fallbehandlung Dritten übertragen wird, sind die Anforderungsprofile für diese Drittpersonen vorzulegen.
Letzte Änderung 19.09.2023