Bundesrat trifft Entscheide zu variablen Vergütungen bei Credit Suisse und UBS

Bern, 05.04.2023 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. April 2023 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, alle ausstehenden variablen Vergütungen der drei obersten Führungsebenen der Credit Suisse zu streichen, beziehungsweise um 50 oder 25 Prozent zu kürzen. Die Credit Suisse muss zudem prüfen, ob bereits ausbezahlte variable Vergütungen zurückgefordert werden können, und dem EFD und der FINMA darüber Bericht erstatten. Die UBS wird verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem die erfolgreiche – also möglichst gewinnbringende – Verwertung der von der staatlichen Verlustgarantie erfassten Credit Suisse-Aktiven als Kriterium festzulegen und allgemein das Risikobewusstsein weiterhin angemessen zu berücksichtigen.

Am 19. März 2023 hat der Bundesrat ein Massnahmenpaket zur Unterstützung der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS beschlossen. Dieses enthält auch Garantien des Bundes für die Liquiditätshilfe der Schweizerischen Nationalbank (100 Mrd. Franken) an die Credit Suisse sowie zur zweitrangigen Absicherung allfälliger Verluste der UBS beim Verkauf von bestimmten Aktiv-Positionen der Credit Suisse (9 Mrd. Franken). Das Bankengesetz schreibt in Artikel 10a vor, dass der Bundesrat Massnahmen im Bereich der Vergütungen anordnet, wenn einer systemrelevanten Bank direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt wird (vgl. auch Medienmitteilung vom 19. März 2023). Nach einer vorläufigen Sistierung von aufgeschobenen variablen Vergütungen am 21. März 2023 hat der Bundesrat nun definitive Massnahmen beschlossen.

  • Bei der Credit Suisse werden alle bis Ende 2022 ausstehenden variablen Vergütungen der höchsten Führungsstufe (Geschäftsleitung) gestrichen, beziehungsweise um 50 Prozent (erste Führungsstufe unterhalb der Geschäftsleitung) oder 25 Prozent (zweite Führungsstufe unterhalb der Geschäftsleitung) gekürzt. Damit wird der Verantwortung der obersten Kader für die Situation der Credit Suisse differenziert Rechnung getragen. Betroffen sind rund 1000 Mitarbeitende, denen mit diesen Massnahmen ein Gesamtbetrag von insgesamt rund 50 bis 60 Millionen Franken entzogen wird. Der heutige Gesamtbetrag der aufgeschobenen variablen Vergütungen für alle gut 49'000 Mitarbeitenden beträgt 635 Millionen Franken (bei einem Aktienkurs von 0,76 Franken); zum Zeitpunkt, als den Mitarbeitenden die variablen Vergütungen zugesprochen wurden, hatten diese noch einen Wert von 2,76 Milliarden Franken. Mit anderen Worten haben alle Mitarbeitenden aufgrund des negativen Kursverlaufs der Credit Suisse-Aktien bereits eine Einbusse von insgesamt über zwei Milliarden Franken in Kauf nehmen müssen. Für 2023 werden für die drei obersten Führungsstufen zudem alle variablen Vergütungen gestrichen beziehungsweisegekürzt, die bis zum Vollzug der Übernahme durch die UBS anfallen. Die Credit Suisse wird ausserdem verpflichtet, die Möglichkeiten einer Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen zu prüfen und dem EFD und der FINMA darüber Bericht zu erstatten.

  • Die UBS wird verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem für die Personen, welche für die Verwertung der von der Bundesgarantie betroffenen Credit Suisse-Aktiven zuständig sind, ein Kriterium vorzusehen, dass die staatliche Verlustgarantie nicht in Anspruch genommen wird. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, die erwähnten Aktiven möglichst gewinnbringend zu verwerten. Zudem muss die UBS in ihrem Vergütungssystem weiterhin Faktoren wie Risikobewusstsein und Einhalten von Verhaltensregeln angemessen berücksichtigen.

Das EFD wird den Betroffenen das rechtliche Gehör gewähren, bevor es entsprechende Verfügungen zu Handen der Credit Suisse und der UBS erlässt. Die Umsetzung der Massnahmen durch die Banken wird von der FINMA überprüft.


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