Bundesrat prüft Härtefallhilfe für 2022

Bern, 17.12.2021 - Im Sinne einer Vorsichtsmassnahme hat das Parlament in der Wintersession die gesetzliche Grundlage für die kantonalen Härtefallprogramme verlängert. Stark von behördlichen Covid-Massnahmen betroffene Unternehmen sollen auch im kommenden Jahr unterstützt werden. Der Bundesrat hat eine erste Diskussion dazu geführt und das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) mit der Ausarbeitung einer Härtefallverordnung 2022 beauftragt. Diese soll auch einen Vorschlag für die Umsetzung der neu vom Parlament beschlossenen Unterstützung für Schaustellerinnen und Schausteller umfassen. Eine Übergangsregelung soll den Kantonen genügend Zeit für einen reibungslosen Abschluss des bestehenden Programms 2020/21 einräumen. Der Bundesrat hat dazu am 17. Dezember 2021 die geltende Härtefallverordnung angepasst.

Das Parlament hat in der Wintersession die gesetzliche Grundlage für die Bundesbeteiligung an kantonalen Härtefallhilfen (Art. 12 Covid-19-Gesetz) bis Ende 2022 unverändert verlängert. Der Bundesrat prüft, wie Unternehmen, die wegen der Covid-Pandemie in Not geraten, auch 2022 mit Härtefallhilfen unterstützt werden können. Auf eine generelle Entschädigung von Umsatzeinbussen soll wie bis anhin verzichtet werden.

Übergangsregelung verabschiedet

Als Sofortmassnahme hat der Bundesrat die bestehende Härtefallverordnung angepasst, um den Übergang vom alten zum neuen System sicherzustellen. Gemäss geltendem Recht beteiligt sich der Bund nur an kantonalen Härtefallmassnahmen, wenn sie bis am 31. Dezember 2021 vom Kanton zugesichert und ausbezahlt werden. Mit dieser Verordnungsanpassung können die Unternehmen ihre Gesuche noch bis Ende März 2022 einreichen und die Kantone können die Härtefälle beim Bund bis Ende August 2022 abrechnen. Die Härtefallgesuche zur bestehenden Härtefallverordnung müssen sich aber auf das Jahr 2020 und/oder 2021 beziehen.


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