Änderungen des Finanzhaushaltgesetzes treten in Kraft

Bern, 10.11.2021 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. November 2021 entschieden, die vom Parlament beschlossenen Änderungen am Finanzhaushaltgesetz (FHG) zur Optimierung der Haushaltsteuerung per 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Auf den gleichen Zeitpunkt tritt auch die geänderte Finanzhaushaltverordnung (FHV) in Kraft. Mit den Anpassungen wird die Haushaltsteuerung des Bundes periodengerechter. Ausserdem wird das Nachtragsverfahren vereinfacht. Die Änderungen werden erstmals in Voranschlag und Rechnung des Jahres 2023 umgesetzt.

Das Parlament hatte die Revision des FHG am 19. März 2021 genehmigt. Sie setzt unter anderem die Anliegen der Motion Hegglin «Für eine Rechnungslegung, die der tatsächlichen Finanz- und Ertragslage entspricht» aus dem Jahr 2016 um. Die Anpassungen an FHG und FHV, die per 1. Januar 2022 in Kraft treten, optimieren und vereinfachen die Haushaltssteuerung. Sie betreffen folgende Punkte:

  • Abschaffung der Finanzierungsrechnung: Die Finanzierungsrechnung wird als eigenständige Rechnung abgeschafft. Für die Schuldenbremse bleibt der Finanzierungssaldo aber die relevante Grösse. Dieser wird aus Erfolgs- und Investitionsrechnung hergeleitet und zeigt, ob der Bund seine Ausgaben ohne Neuverschuldung tätigen konnte.
  • Periodengerechtere Haushaltsführung: Neu unterstehen zeitliche Abgrenzungen und Rückstellungen der Schuldenbremse, sobald sie gebildet werden, und nicht erst bei der Zahlung. Bisher war dies nur bei der Verrechnungssteuer sowie den Agios / Disagios der Fall.
  • Vorauszahlungen neu abgegrenzt: Die direkte Bundessteuer wird künftig nach dem Forderungsprinzip statt dem Cash-Prinzip verbucht. Die Vorauszahlungen können damit ebenfalls abgegrenzt und dem korrekten Steuerjahr zugeordnet werden.
  • Keine Nachträge bei stark gebundenen Krediten: Sind Voranschlagskredite so stark gebunden, dass Bundesrat und Verwaltung im Budgetvollzug keinerlei Ermessensspielraum haben, wird künftig auf Nachtragskredite verzichtet.
  • Vereinfachung bei den Nachträgen: Voranschlagskredite im verwaltungseigenen Bereich dürfen neu um 1 Prozent, aber maximal um 10 Millionen Franken überschritten werden, ohne dass die Verwaltungseinheit einen Nachtragskredit einholen muss.

Die beiden letzteren Massnahmen vereinfachen das Nachtragsverfahren und zielen darauf, die Sicherheitsmargen der Bundesämter bei der Budgetierung und damit die Kreditreste am Ende des Rechnungsjahres zu reduzieren. Kreditüberschreitungen werden wie bis anhin dem Parlament mit der Staatsrechnung zur Genehmigung unterbreitet.

Die Revision hat keine Auswirkungen auf die Funktionsweise der Schuldenbremse. Die Schuldenbremse bleibt das zentrale Steuerungsinstrument für den Bundeshaushalt. Die Teilrevisionen des FHG und der FHV treten am 1. Januar 2022 in Kraft und werden erstmals auf den Voranschlag 2023 und die Staatsrechnung 2023 angewandt.

Die vorliegende FHG-Änderung steht nicht im Zusammenhang mit dem Abbau der coronabedingten Verschuldung. Der Bundesrat wird dazu im Frühjahr 2022 eine separate Botschaft verabschieden.


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