Ausführungsbestimmungen zur Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Grenz- und Küstenwache: Eröffnung der Vernehmlassung

Bern, 20.10.2021 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Oktober 2021 die Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Grenz- und Küstenwache eröffnet.

Die Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache wurde der Schweiz am 15. November 2019 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung dieser EU-Verordnung an seiner Sitzung vom 26. August 2020 verabschiedet. Das Parlament hat der Vorlage in der Herbstsession 2021 zugestimmt.

Die EU-Verordnung hat insbesondere zum Ziel, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) mit genügend Personal und Material auszustatten, damit diese ihre Aufgaben im Grenz- und Rückkehrbereich effektiver wahrnehmen kann. Darüber hinaus wird das Mandat zur Unterstützung der Schengen-Staaten im Rückkehrbereich und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten gestärkt. Die einzelnen Schengen-Staaten bleiben aber weiterhin in erster Linie für den Schutz ihrer Aussengrenzen verantwortlich. Die Verordnung sieht ebenfalls den Ausbau des Menschenrechtsschutzes durch Frontex vor.

Für die nationale Umsetzung der EU-Verordnung sind auf Verordnungsebene Anpassungen erforderlich. Einerseits wird die nationale Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raumes (VZAG) angepasst. Diese regelt die Aufgaben und Einsätze der Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), die Zusammenarbeit der EZV als nationale Kontaktstelle gegenüber der Agentur, die Vertretung der Schweiz im Verwaltungsrat sowie die Aufgaben in den Bereichen «Einsätze von Personal der EZV im Ausland», «Einsätze ausländischen Personals in der Schweiz» sowie «Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern». Bei dieser Gelegenheit wird die VZAG zudem totalrevidiert und soll künftig als Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG) bezeichnet werden.  

Andererseits sind Anpassungen der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) nötig. Diese betreffen insbesondere die Höhe und die Modalitäten der Abgeltung der Kantone für Einsätze von kantonalem Personal im Rückkehrbereich im Rahmen von Frontex. Die Änderungen in der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1) konkretisieren im Wesentlichen die gesetzlich vorgesehene Information und Unterstützung von Asylsuchenden durch die Leistungserbringer bzw. Rechtsberatungsstellen bei möglichen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur.

An seiner Sitzung vom 20. Oktober 2021 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu diesen Ausführungsbestimmungen eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 22. Dezember 2021.


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