Die Schweiz und Italien unterzeichnen ein neues Grenzgängerabkommen

Bern, 23.12.2020 - Die Schweiz und Italien haben am 23. Dezember 2020 in Rom ein neues Abkommen über die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das neue Abkommen ersetzt das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1974. Es verbessert die aktuelle Regelung der Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern deutlich und trägt zum Erhalt der guten bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Ländern bei.

Das neue Abkommen wurde von der Staatssekretärin für internationale Finanzfragen, Daniela Stoffel, und vom stellvertretenden Wirtschafts- und Finanzminister Antonio Misiani unterzeichnet. Nachdem es sich als unmöglich erwiesen hatte, das Abkommen in seiner 2015 paraphierten Form zu unterzeichnen, wurden die Gespräche zwischen der Schweiz und Italien dieses Jahr wiederaufgenommen. Sie führten in den letzten Monaten zu Änderungen am ursprünglichen Abkommensentwurf und einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung.

Der Prozess zur Ausarbeitung des Abkommens war von Beratungen mit den Behörden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis sowie den Gewerkschaften und dem Verband der italienischen Grenzgemeinden begleitet. Das Abkommen muss vor seinem Inkrafttreten von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.

Das sind die wichtigsten Änderungen:

  • Ordentliche Regelung: Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die neu in der Schweiz arbeiten, erhöht sich die Steuer, die vom Staat, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erhoben wird, auf 80 Prozent gegenüber den 70 Prozent, die im 2015 paraphierten Abkommensentwurf vorgesehen waren. Die neuen Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden auch im Wohnsitzstaat ordentlich besteuert und der Wohnsitzstaat beseitigt eine allfällige Doppelbesteuerung. Wer ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens neu in den Arbeitsmarkt eintritt, gilt als «neue» Grenzgängerin und «neuer» Grenzgänger.

  • Übergangsregelung: Personen, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem Inkrafttreten des neuen Abkommens in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis arbeiten oder gearbeitet haben, fallen unter die Übergangsregelung für «Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach aktueller Regelung». Die aktuellen Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden weiterhin ausschliesslich in der Schweiz besteuert. Die Schweiz wird den italienischen Grenzgemeinden bis zum Ende des Steuerjahres 2033 einen finanziellen Ausgleich in der Höhe von 40 Prozent der von der Schweiz erhobenen Quellensteuer entrichten. Nach diesem Datum wird die Schweiz das ganze Steueraufkommen behalten.

  • Definition des Grenzgängerbegriffs: Das neue Abkommen enthält eine Definition des Grenzgängerbegriffs, der Arbeitnehmende umfasst, die weniger als 20 km von der Grenze entfernt wohnen und im Prinzip täglich nach Hause zurückkehren. Diese Definition gilt ab dem Inkrafttreten des Abkommen für alle neuen Grenzgängerinnen und Grenzgänger und für diejenigen nach aktueller Regelung.

  • Missbrauchsbestimmung: Das neue Abkommen enthält eine Bestimmung zur Bekämpfung potenzieller Missbräuche in Bezug auf den Status «der Grenzgängerin und des Grenzgängers nach aktueller Regelung».

  • Reziprozität: Das Abkommen beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

  • Überprüfung: Das Abkommen wird alle fünf Jahre überprüft. Eine Bestimmung sieht regelmässige Konsultationen und allfällige Anpassungen in Bezug auf das agile Arbeiten/Homeoffice vor.

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens haben die Schweiz und Italien zudem einen Notenaustausch vollzogen, der die Auslegung einiger Bestimmungen des neuen Grenzgängerabkommens präzisiert und ihre korrekte Anwendung sicherstellt. Darin wird insbesondere festgehalten, dass die Quellenbesteuerung die einzige anwendbare Methode zur Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist.


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