Verwaltung setzt auf pragmatischere und weniger formalistische MWST-Bearbeitung

Bern, 31.10.2006 - Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat einen weiteren Schritt zu einer einfacheren Bearbeitung der Mehrwertsteuer (MWST) vollzogen. Sie stellte einen Katalog von Fällen aus der Praxis zusammen, welche die pragmatischere und weniger formalistische Umsetzung der MWST beispielhaft illustrieren. Danach werden vor allem bei Rechnungen und Quittungen die formellen Anforderungen gelockert. Die Regelung gilt nicht nur für alle künftigen, sondern auch für die pendenten Fälle. Die ESTV wird insbesondere bei Kontrollen grosszügiger vorgehen und die materielle Steuerprüfung in den Vordergrund stellen.

Die ESTV konkretisiert damit die seit dem 1. Juli 2006 gültigen Änderungen der MWST-Verordnung. Danach sollen blosse Formmängel nicht mehr zu Steuernachbelastungen führen, sofern dem Bund deswegen keine Steuer entgangen ist. In einer auf der ESTV-Website veröffentlichten so genannten Praxismitteilung wird den Steuerpflichtigen und ihren Beratern anhand konkreter Fälle aufgezeigt, wie die Steuerverwaltung künftig das geltende Mehrwertsteuergesetz umsetzen wird.

Gelockert werden unter anderem die verlangten Angaben auf den Rechnungen und Quittungen. Grundsätzlich müssen darauf Name und Adresse des Leistungsempfängers genannt werden. Bei Kassenzetteln von Registrierkassen lässt sich diese Vorschrift kaum ohne unverhältnismässigen Aufwand erfüllen. Deshalb wird bei Kassencoupons darauf verzichtet, wenn es nur um kleinere Beträge geht. Der dafür festgelegte Höchstbetrag von 400 Franken gilt weiterhin.

Auch bei der Genauigkeit der Angabe von Name und Adresse des Leistungserbringers auf Rechnungen und Quittungen gelten inskünftig weniger strenge Anforderungen. Als zulässig galt zunächst nur der Name, wie er im Handelsregister oder im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist. Neu werden sämtliche im Geschäftsverkehr verwendeten Namen und Adressen anerkannt. So werden auch Belege akzeptiert, die nur den Namen eines Lokals wie zum Beispiel "Restaurant Rössli" und nicht auch den Namen des Inhabers oder Pächters aufführen.

Formelle Vereinfachungen gibt es auch im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr. So wird beispielsweise die Rechnung einer italienischen Gesellschaft an einen Schweizer Empfänger auch dann zum Vorsteuerabzug zugelassen, wenn entgegen den Vorschriften die erbrachte Dienstleistung nicht genau umschrieben wird. Der Schweizer Empfänger muss sich in diesem Fall auch nicht darum bemühen, dass ihm sein ausländischer Geschäftspartner eine den schweizerischen Bestimmungen vollständig entsprechende Rechnung ausstellt.

Schon länger Praxisänderungen

Schon länger korrigiert wurde die strenge Praxis im Zusammenhang mit SBB-Billetten, die nicht den formellen Anforderungen des Mehrwertsteuergesetzes entsprechen. Tatsächlich gab es noch bis letztes Jahr Einzelfälle, wo deswegen Steuern nachbezahlt werden mussten. Schon länger werden nun SBB-Billette als Belege für die MWST-Abrechnung akzeptiert.

Auch bei gelockerten Anforderungen an die Belege müssen jedoch die bezogenen Leistungen für einen steuerbaren Zweck verwendet und in den Geschäftsbüchern ordentlich verbucht werden, damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.




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Bernhard Stebler, Leiter Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 76 68.



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