Mehrwertsteuer: Mehr Rechtssicherheit und Verfahrensgerechtigkeit

Bern, 24.05.2006 - Rechtssicherheit und Verfahrensgerechtigkeit bei der Mehrwertsteuer sollen weiter verbessert werden. Nach der Umsetzung einer Vielzahl von Praxisänderungen durch die Eidg. Steuerverwaltung ESTV im vergangenen Jahr hat der Bundesrat heute die Änderung der Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz gutgeheissen und diese auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.

Die beschlossenen Änderungen betreffen Bereiche, in welchen in der Vergangenheit eine erhebliche Rechtsunsicherheit geherrscht hat. Sie erfüllen damit auch die vom Bundesrat befürwortete Motion (05.3743), die Nationalrat Philipp Müller (FDP/AG) am 30. November 2005 eingereicht hatte. Die Mehrwertsteuerverordnung wird um vier neue Artikel sowie um einen neuen Absatz ergänzt:

  • Einführung von Erleichterungen bei der Rechnungsstellung
  • Allgemeine Bestimmung zum Umgang mit dem Formalismus in der Mehrwertsteuer
  • Von Gemeinwesen (Fürsorgeämter, Strafvollzugsbehörden u.a.) outgesourcte Leistungen bilden ausgenommene Umsätze
  • Änderung der Handhabung von Formmängeln bei der Margenbesteuerung[1]
  • Änderung des Besteuerungsorts von Aircraft-Managementleistun-gen (das Verwalten und Betreiben von Luftfahrzeugen im Auftrag eines Kunden) und sonstigen ähnlichen Leistungen

Aus rein formellen Gründen sollen künftig keine Aufrechnungen mehr gemacht werden, sofern dem Bund bei Vorliegen solcher Formmängel nachweislich keine Steuer entgangen ist. Ein klassischer Formfehler liegt beispielsweise vor, wenn die Rechnung zwar nicht exakt Namen und Adresse des Leistungserbringers oder des Leistungsempfängers enthält, wie sie im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen oder im Handelsregister eingetragen sind. Die in der Rechnung vorhandenen Angaben sind aber gleichwohl so genau, dass die Identifizierung des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers unzweifelhaft sichergestellt ist.

Die neuen Bestimmungen zum Formalismus bringen sämtlichen steuerpflichtigen Personen administrative Erleichterungen. Gleichzeitig verpflichten sie die ESTV, die vom Gesetzgeber angeordneten Formvorschriften nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch anzuwenden. Die Verwaltung hat überdies die Vorschriften über den Formalismus ab deren Inkraftsetzung auch auf alle noch pendenten Fälle anzuwenden.

Auftraggeber von Leistungen im Sozialbereich können nach der Verordnungsänderung ihre finanziellen Mittel vollumfänglich für soziale Zwecke einsetzen, ohne einen Teil davon zur Bezahlung der Mehrwertsteuer aufwenden zu müssen.

Mit der neuen Regelung für Aircraft-Managementleistungen können sodann die Marktchancen der schweizerischen Anbieter solcher Leistungen entscheidend verbessert werden.

Die vorgeschlagenen Ergänzungen der Mehrwertsteuerverordnung bringen aller Voraussicht nach Mindereinnahmen von einigen wenigen Millionen Franken.

 

[1] Nach der Margenbesteuerung bezahlt eine steuerpflichtige Person (beispielsweise ein Occasionshändler), die einen gebrauchten Gegenstand für den Wiederverkauf bezogen hat, die Mehrwertsteuer nur auf der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis.


Adresse für Rückfragen

Claudio Fischer, Leiter Stabstelle Gesetzgebung in der Hauptabteilung MWST, Eidg. Steuerverwaltung, 031 325 84 20.



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