Steuerfreie Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr wird einfacher

Bern, 24.03.2011 - Die Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr wird künftig einfacher und transparenter. Ausfuhrnachweise können unter bestimmten Voraussetzungen neu auch durch Reiseveranstalter oder andere Stellen im Ausland erteilt werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat heute eine entsprechende Verordnung erlassen. Sie tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

Damit ein Gegenstand im grenzüberschreitenden Reiseverkehr von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, ist ein Nachweis nötig, dass der Gegenstand die Schweiz verlassen hat. Die Verordnung des EFD regelt die Steuerbefreiung der Inlandlieferungen von Gegenständen, welche für den privaten Gebrauch ins Ausland ausgeführt werden. Typischerweise geht es dabei um Uhren und Schmuckgegenstände. Der Nachweis der Ausfuhr kann künftig auf verschiedene Arten erfolgen. Ein gestempeltes amtliches Formular ist hierfür nicht mehr zwingend erforderlich. Somit entfällt auch die nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhrdokumente durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). Wer bei der Ausfuhr keine Ausfuhrbestätigung einholen konnte, kann nun durch die ausländische Zollbehörde oder durch die Schweizer Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat bestätigen lassen, dass sich ein Gegenstand im Ausland befindet. Die EZV wird Ausfuhrdokumente aber nach dem Inkrafttreten der Verordnung weiterhin während einer angemessenen Übergangsfrist nachträglich stempeln.

Die grösste Vereinfachung der neuen Verordnung liegt in der Bestimmung für Reisegruppen. Reiseveranstalter können künftig unter bestimmten Voraussetzungen die Ausfuhr der Gegenstände bestätigen und so die Steuerbefreiung direkt im Ladenlokal erwirken. Zwei parlamentarische Vorstösse (Motionen 09.3986 Briner und 09.4060 Flückiger-Bäni) werden durch den Erlass der Verordnung erfüllt. Diese Motionen forderten eine administrative Vereinfachung des Ausfuhrnachweises für die Vollzugsbehörden, den Detailhandel sowie die betroffenen Reisenden und Touristen gefordert worden.

Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung wird die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr aufgehoben.


Adresse für Rückfragen

Lara Merlin Binggeli, Eidgenössische Steuerverwaltung, Tel. 031 325 76 97
Andreas Matti, Eidgenössische Zollverwaltung, Tel. 031 322 66 81



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