Abschaffung des Eigenmietwerts - Bundesrat verabschiedet Botschaft

Bern, 23.06.2010 - Die Eigenmietwertbesteuerung soll für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer aufgehoben werden. Der Bundesrat schlägt damit den vom Parlament geforderten Systemwechsel in der Wohneigentumsbesteuerung vor. Der Wechsel vereinfacht das Steuerrecht in einem zentralen Bereich. Heute hat der Bundesrat der Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" einen indirekten Gegenvorschlag gegenübergestellt und eine entsprechende Botschaft verabschiedet.

Der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) reichte am 23. Januar 2009 die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" ein. Danach soll den Rentnerinnen und Rentnern ein einmaliges Wahlrecht einräumt werden, um auf die Besteuerung des Eigenmietwerts zu verzichten. Im Gegenzug sollen gemäss der Initiative die Kosten für Massnahmen, welche dem Energiesparen, dem Umweltschutz und der Denkmalpflege dienen, vollumfänglich abziehbar bleiben. Dies gilt auch für Unterhaltskosten bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Franken.

Der Bundesrat lehnt die Initiative ab, weil sie zur einer sachlich nicht begründeten Ungleichbehandlung anderer Personengruppen führt und das Steuerrecht unnötig verkompliziert. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung für eine solche Privilegierung von Rentnerhaushalten.

Indirekter Gegenvorschlag des Bundesrates

Der Bundesrat sieht aber auch Handlungsbedarf im Bereich der Besteuerung des Wohneigentums. Das geltende Recht ist kompliziert und setzt falsche Anreize.

Die Abschaffung des Eigenmietwerts für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer sowie die Streichung der entsprechenden Abzüge für Unterhaltskosten und Schuldzinsen beseitigen die Mängel des heutigen Systems und führen zu einer substantiellen Vereinfachung.

Weiterhin abzugsfähig bleiben besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie denkmalpflegerische Arbeiten. Ausserdem können Ersterwerber von Wohneigentum Schuldzinsen zeitlich und betragsmässig begrenzt in Abzug bringen. Damit wird dem Verfassungsauftrag zur Förderung des Wohneigentums Rechnung getragen.

Schuldzinsen können ausserdem auch dann in Abzug gebracht werden, wenn sie Gewinnungskosten darstellen, allerdings nur im Umfang von 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass auch Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer Schuldzinsen abziehen können, sofern sie steuerbare Vermögenserträge erzielen. Gleichzeitig werden mit der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs die Fehlanreize des geltenden Rechts beseitigt. 

Auf der Basis dieses indirekten Gegenvorschlags liegt nunmehr ein konkreter Umsetzungsvorschlag vor zu der vom Parlament überwiesenen Motion Kuprecht (05.3864).

Aufkommensneutralität

Nach Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) führt die Streichung der Abzugsmöglichkeiten bei der direkten Bundessteuer zu Mehrerträgen von rund 450 Millionen Franken. Mindereinahmen von rund 365 Millionen Franken fallen für besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie für den Ersterwerb von selbstbewohntem Wohneigentum an. Da der Mehrertrag das Resultat verschiedener Schätzungen darstellt, ergibt sich unter dem Strich eine "Schwarze Null". Der Systemwechsel erweist sich bei der direkten Bundessteuer somit als aufkommensneutral.


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Lukas Schneider, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 72 51



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