Ersatzbeschaffung von Wohneigentum: Bundesrat ist gegen Methodenwechsel bei der Besteuerung des Grundstückgewinns

Bern, 31.03.2010 - Wer beim Erwerb einer Ersatzliegenschaft frei verfügbaren Gewinn erzielt, soll dafür auch künftig keinen Steueraufschub erhalten. Dies schreibt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Bericht vom 19. Januar 2010 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) und spricht sich damit für die Beibehaltung der heutigen Besteuerungsmethode aus. Hingegen begrüsst der Bundesrat, dass die Besteuerungskompetenz der Kantone bei interkantonalen Ersatzbeschaffungen von Liegenschaften geregelt und eine gegenseitige Meldepflicht unter den Kantonen eingeführt werden soll.

Der Bundesrat spricht sich in seiner Stellungnahme dafür aus, die bisher geltende Methode bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen beizubehalten. Bei der heute geltenden absoluten Methode wird für den bei der Ersatzbeschaffung von Wohneigentum reinvestierten Teil des Gewinns die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, während der frei verfügbare Gewinn besteuert wird.

Gemäss der 2004 eingereichten parlamentarischen Initiative "Ersatzbeschaffung von Wohneigentum, Förderung der beruflichen Mobilität" (04.450) soll beim Aufschub der Grundstückgewinnsteuer die relative Methode zur Anwendung kommen. Dabei soll auf das Verhältnis zwischen dem Veräusserungserlös der alten Liegenschaft und dem Erwerbspreis für das Ersatzobjekt abgestellt werden. Dies führt dazu, dass auch ein Teil des frei verfügbaren Grundstückgewinns, welcher nicht reinvestiert wird, vom Steueraufschub profitiert.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein Wechsel zur relativen Besteuerungsmethode zu einer steuerlichen Privilegierung der Liegenschaftsbesitzer und zu Mindereinnahmen bei den Kantonen führe. Die Methode stehe im Widerspruch zum Realisationsprizip des Steuerrechts (was realisiert wird, soll in der entsprechenden Steuerperiode der Besteuerung unterliegen) und zum verfassungsmässigen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Weiter würde die relative Methode das Steuersystem unnötig verkomplizieren und die berufliche Mobilität nicht mehr fördern als die absolute Methode.

Ausserdem wenden seit einem Bundesgerichtsentscheid vom 2. März 2004 alle Kantone die absolute Besteuerungsmethode an. Ein erneuter Systemwechsel würde die Rechtssicherheit unnötig beeinträchtigen. In der durchgeführten Vernehmlassung sprach sich die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer für die Beibehaltung der absoluten Methode aus.

Regelung bei interkantonalen Ersatzbeschaffungen zweckmässig

Der Bundesrat begrüsst indessen die vorgeschlagenen Regelungen der Besteuerungskompetenz bei Ersatzbeschaffungen über die Kantonsgrenze hinweg. Es wird gesetzlich festgelegt, dass die Besteuerungskompetenz für den aufgeschobenen Grundstückgewinn nach einer Frist von fünf Jahren vom Wegzugskanton auf den Zuzugskanton übergeht. Der Bundesrat erachtet auch die interkantonale Meldepflicht bei der Beschaffung einer ausserkantonalen Ersatzliegenschaft als sinnvoll und zweckmässig.

Steueraufschub bei der absoluten und relativen Besteuerungsmethode

Von Steueraufschub wird bei der Grundstückgewinnsteuer gesprochen, wenn die Steuer erst beim Verkauf der (letzten) Ersatzliegenschaft bezahlt werden muss.

Bei der absoluten Besteuerungsmethode wird die Besteuerung des Grundstückgewinns aufgeschoben, soweit der Grundstückgewinn in eine selbst bewohnte Ersatzliegenschaft reinvestiert wird. Der frei verfügbare Teil des Grundstückgewinns wird sofort besteuert. Übersteigt der Preis des Ersatzobjekts die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft nicht, so wird der ganze Grundstückgewinn besteuert.

Bei der Anwendung der relativen Besteuerungsmethode errechnet sich der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einer teilweisen Reinvestition des Veräusserungserlöses aus dem Verhältnis zwischen dem Veräusserungserlös der alten Liegenschaft und dem Erwerbspreis für das Ersatzobjekt. Dadurch unterliegt auch ein Teil des frei verfügbaren Grundstückgewinns dem Steueraufschub.


Adresse für Rückfragen

Isabelle Blättler, Leiterin Gesetzgebungsstab DVS, Eidgenössische Steuerverwaltung, Tel. 031 322 72 02



Herausgeber

Eidgenössisches Finanzdepartement
http://www.efd.admin.ch

https://www.efd.admin.ch/content/efd/de/home/das-efd/nsb-news_list.msg-id-32477.html