Ausgangslage
2017 wurden zwei wichtige Vorlagen vom Stimmvolk abgelehnt: die Unternehmenssteuerreform III (USR III) und die Reform der Altersvorsorge (Altersvorsorge 2020). Der Reformbedarf ist jedoch unbestritten, weshalb Bundesrat und Parlament umgehend eine neue Vorlage ausgearbeitet haben. Mit den Steuermassnahmen soll ein wettbewerbsfähiges und ausgewogenes System geschaffen werden. Bisherige Steuerprivilegien für überwiegend international tätige Unternehmen (Statusgesellschaften) werden aufgehoben. Künftig gelten für alle Unternehmen – für Grosskonzerne wie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – die gleichen Besteuerungsregeln. Bei der AHV besteht ebenfalls Handlungsbedarf, weil Einnahmen und Ausgaben zunehmend aus dem Gleichgewicht geraten. Die AHV-Steuerreform verbessert die finanzielle Situation der AHV wesentlich und trägt so dazu bei, die Renten der AHV zu sichern.
Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung tragen Bundesrat und Parlament der Kritik an den beiden 2017 abgelehnten Vorlagen Rechnung. Mit der Zusatzfinanzierung der AHV wird ein sozialer Ausgleich für die steuerliche Entlastung der Unternehmen geschaffen, und die Anliegen der Städte und Gemeinden werden stärker berücksichtigt. Das Parlament hat die Vorlage am 28. September 2018 verabschiedet. Der Ständerat stimmte der Vorlage mit 39:4 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu, der Nationalrat mit 112:67 Stimmen bei 11 Enthaltungen.
Bedeutung der Statusgesellschaften
Die Einnahmen des Bundes von den Statusgesellschaften betrugen im Durchschnitt der Jahre 2012-2014 insgesamt rund 3,6 Milliarden Franken (exkl. Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer) pro Jahr. Dies entspricht rund der Hälfte aller Gewinnsteuereinnahmen des Bundes. In den Kantonen und Gemeinden macht der geschätzte Anteil im Durchschnitt der Jahre 2012-2014 mit 2,1 Milliarden Franken (inkl. Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer) rund einen Fünftel der jährlichen Gewinnsteuereinnahmen aus. Sehr gewichtig ist auch der Anteil der Statusgesellschaften an den Ausgaben der privaten Unternehmen für Forschung und Entwicklung (F&E) mit geschätzten 47,6 Prozent.
Zentrale Massnahmen der Steuerreform
Ausgangspunkt der Steuerreform ist die Abschaffung der international nicht mehr akzeptierten Regelungen für kantonale Statusgesellschaften. Damit die Schweiz weiterhin ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt, wird diese Massnahme durch die Einführung neuer steuerlicher Sonderregelungen zur Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E) begleitet: Die Patentbox bewirkt, dass ein Teil der Gewinne aus Erfindungen in den Kantonen künftig ermässigt besteuert wird. Zudem haben die Kantone die Möglichkeit, einen zusätzlichen Abzug von höchstens 50 Prozent für F&E-Ausgaben vorzusehen. Darüber hinaus können Kantone mit einer effektiven Gewinnsteuerbelastung von mindestens 18,03 Prozent einen Abzug für Eigenfinanzierung einführen. Diese Sonderregelungen werden von einer Entlastungsbegrenzung flankiert. Sie sieht für die Kantone verbindlich vor, dass ein Unternehmen immer mindestens 30 Prozent seines steuerbaren Gewinns vor Anwendung der Sonderregelungen versteuern muss.
Um der Ausgewogenheit der Vorlage Rechnung zu tragen, sind in der Vorlage zudem folgende Massnahmen enthalten:
- Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 70 Prozent beim Bund und auf mindestens 50 Prozent in den Kantonen, wobei die Kantone auch eine höhere Besteuerung vorsehen können;
- Anpassungen beim Kapitaleinlageprinzip – Einschränkung der steuerbefreiten Ausschüttung von Kapitaleinlagereserven;
- Berücksichtigung der Städte und Gemeinden im Rahmen der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer.
Weiter geplant ist die Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer: Die Kantone erhalten neu 21,2 Prozent aus den Erträgen der direkten Bundessteuer (bisher: 17 Prozent). Das verschafft den Kantonen finanzpolitischen Spielraum, um bei Bedarf ihre Gewinnsteuern zu senken und so wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Kantone haben ihre Umsetzungspläne offengelegt. Damit ist klar, wie sich die Steuerreform in jedem Kanton auswirken wird. Grosskonzerne werden tendenziell mehr, KMU weniger Steuern bezahlen als heute. Mit den zusätzlichen rund 1 Milliarde Franken aus der direkten Bundessteuer gelten die Kantone auch die Städte und Gemeinden für allfällige geringere Steuereinnahmen ab.
Zusätzlich wird der Finanzausgleich an die neuen steuerpolitischen Realitäten angepasst, so dass es nicht zu Verwerfungen unter den Kantonen kommt. Die finanzschwachen Kantone erhalten vom Bund während sieben Jahren rund 180 Millionen Franken.
Zwei Milliarden zusätzlich für die AHV
Im Sinne eines sozialen Ausgleichs werden die neuen steuerlichen Sonderregelungen für Unternehmen durch Massnahmen zur Finanzierung der AHV ergänzt. Die finanzielle Lage der AHV verschlechtert sich zusehends, weil die Ausgaben stärker steigen als die Einnahmen. Die Vorlage stellt sicher, dass der AHV bereits ab 2020 pro Jahr zusätzlich 2 Milliarden Franken zufliessen werden. Von den Mehreinnahmen steuert der Bund rund 800 Millionen Franken bei. Die restlichen 1,2 Milliarden Franken tragen die Unternehmen und die Versicherten. Erstmals seit über 40 Jahren werden die Beiträge für die AHV leicht angehoben. Die Erhöhung beträgt 0,3 Prozentpunkte. Der Beitragssatz von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden wird um je 0,15 Prozent erhöht, also um je 1,50 Franken auf 1000 Franken Lohn.
Mit der Vorlage wird die Finanzierungslücke bei der AHV wesentlich verkleinert. Trotzdem bleibt die geplante strukturelle Reform der AHV (AHV 21) unumgänglich, um die AHV finanziell zu stabilisieren.