Reform der Verrechnungssteuer (Stärkung des Fremdkapitalmarkts)

In der Volksabstimmung vom 25. September 2022 lehnten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer mit 52.01 Prozent Nein-Stimmen knapp ab.

Das Wichtigste in Kürze

Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer verabschiedet. Die Reform will inländische Obligationen von der Verrechnungssteuer befreien. Schweizer Obligationen würden so für Anlegerinnen und Anleger attraktiver und Schweizer Unternehmen würden Obligationen vermehrt in der Schweiz ausgeben.

Weiter fällt mit der Vorlage auch die Umsatzabgabe für inländische Obligationen und weitere Wertpapiere weg. Beide Massnahmen kämen der Schweizer Wirtschaft zugute. Gegen die Reform ist das Referendum zustande gekommen. Das Komitee geht davon aus, dass die Reform zu hohen Steuerausfällen und mehr Steuerkriminalität führen würde.


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Eckwerte der Vorlage

Das Geschäft mit Obligationen wandert seit Jahren ins Ausland ab, weil es in der Schweiz der Verrechnungssteuer und der Umsatzabgabe unterliegt. Die Reform will das Geschäft in die Schweiz zurückholen, damit die Wertschöpfung und Arbeitsplätze in die Schweiz zurückkommen. Deshalb soll die Verrechnungssteuer auf Zinsen aus Obligationen abgeschafft werden und der Handel mit Obligationen nicht mehr der Umsatzabgabe unterliegen.

Reformbedarf

Die Verrechnungssteuer von 35% stellt insbesondere bei inländischen Obligationen ein Hindernis dar. Deshalb geben Schweizer Konzerne ihre Obligationen in der Regel nicht in der Schweiz aus, sondern im Ausland. Für das Gemeinwesen, welches nicht ins Ausland ausweichen kann, können sich höhere Finanzierungskosten ergeben. Die Umsatzabgabe wird auf dem Handel mit bestimmten Wertpapieren erhoben, so auch auf dem Handel mit Obligationen. Sie wirkt sich ebenfalls hemmend auf die Schweizer Wirtschaft aus.

So ist der Fremdkapitalmarkt in der Schweiz unterentwickelt und rückläufig. Die Wertschöpfung erfolgt im Ausland, wo auch die damit verbundenen Arbeitsplätze angesiedelt sind.

Ziele der Reform

Die Vorlage will Wertschöpfung und Arbeitsplätze in der Schweiz schaffen.

Unternehmen sollen ihre Obligationen zu wettbewerbsfähigen Bedingungen aus der Schweiz emittieren können. Dank der Reform könnten auch Bund, Kantone und Gemeinden ihre Obligationen zu tieferen Zinsen anbieten.

Mit der Aufhebung der Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen und einigen weiteren Wertpapieren wird es für Anlegerinnen und Anleger attraktiver, diese Obligationen im Inland zu handeln.

Ausgewählte Details der Reform

  • Von der Verrechnungssteuer befreit werden Zinsen aus neuen inländischen Obligationen. Bei bestehenden Obligationen unterliegen die Zinsen weiterhin der Verrechnungssteuer.

  • Zinserträge aus Bankguthaben natürlicher Personen im Inland unterliegen weiterhin der Verrechnungssteuer. Alle übrigen Anlegerinnen und Anleger werden von der Steuer befreit.

  • Zinsen aus Obligationen, die aus kollektiven Kapitalanlagen (Fonds) ausgeschüttet werden, sind neu von der Verrechnungssteuer ausgenommen.

  • Die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen wird aufgehoben. Von der Umsatzabgabe ausgenommen werden Ausgabe, Rücknahme und Vermittlung von Anteilen ausländischer Geldmarktfonds mit beschränkter Restlaufzeit sowie der Handel mit in- und ausländischen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften.

Finanzielle Folgen

Der Bundesrat rechnet damit, dass viele Unternehmen Geld wieder in der Schweiz aufnehmen, sobald die Reform in Kraft ist. Dadurch werden Wertschöpfungs- und Beschäftigungsimpulse ausgelöst. Diese zusätzlichen Impulse wirken sich insbesondere bei den Einnahmen aus der Gewinn- und Einkommenssteuer positiv aus. Für Bund, Kantone und Gemeinden dürfte die Reform also zu zusätzlichen Einnahmen führen.

Die Reform beinhaltet schätzbare und – mangels Daten – nicht schätzbare Elemente.

Die schätzbaren Massnahmen führen bei der Umsatzabgabe zu Mindereinnahmen von jährlich rund 25 Millionen Franken, weil inländische Obligationen von der Abgabe befreit werden. Bei der Verrechnungssteuer werden die Mindereinnahmen im Jahr des Inkrafttretens auf einen zweistelligen Millionenbetrag geschätzt. Die Mindereinnahmen fallen bei der Verrechnungssteuer zu 90%, bei der Umsatzabgabe vollständig beim Bund an.

In den Folgejahren nehmen die Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer zu, weil immer mehr auslaufende Obligationen durch neue, verrechnungssteuerfreie Obligationen abgelöst werden. Bei konstanten wirtschaftlichen Bedingungen, einschliesslich tiefer Zinsen, betragen die langfristigen jährlichen Mindereinnahmen der schätzbaren Massnahmen 215 bis 275 Mio. Franken. Steigt das Zinsniveau, steigen auch die Mindereinnahmen aus der Reform.

Zu den nicht schätzbaren Massnahmen gehört die Abschaffung der Umsatzabgabe auf ausländischen Geldmarktfonds und bei Beteiligungen von mindestens 10%. Des Weiteren können etwaige finanzielle Auswirkungen aufgrund von Verhaltensanpassungen der Privatpersonen nicht bestimmt werden. Mit einer Massnahme, die doppelte Rückerstattungen ausschliesst, können Verrechnungssteuereinnahmen gesichert werden.

Die Mindereinnahmen sind aber mit Blick auf die Wachstumschancen zu relativieren, da die Anreize, Emissionen aus der Schweiz heraus zu tätigen, bereits ab dem Reformjahr wirken. Im günstigsten Fall könnte sich die Reform deshalb bereits im Jahr des Inkrafttretens selbst finanzieren. Insgesamt ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis dieser Reform daher als sehr vorteilhaft zu bewerten.

Ausblick

In der Volksabstimmung vom 25. September 2022 lehnten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer mit 52.01 Prozent Nein-Stimmen knapp ab.

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Letzte Änderung 27.03.2024

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