Zum Hauptinhalt springen

MedienmitteilungVeröffentlicht am 20. Juni 2025

Entlöhnung des obersten Kaders der Unternehmen und Anstalten des Bundes: Bericht über das Geschäftsjahr 2024

Bern, 20.06.2025 — Im Kaderlohnreporting informiert der Bundesrat jährlich über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders sowie der Leitungsorgane der bundesnahen Unternehmen und Anstalten. Er hat an seiner Sitzung vom 20. Juni 2025 den Bericht über das Geschäftsjahr 2024 gutgeheissen.

Gestützt auf Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes und die Kaderlohnverordnung berichten die bundesnahen Unternehmen und Anstalten jährlich detailliert über die wichtigsten Anstellungsbedingungen der Mitglieder der Geschäftsleitung und des obersten Leitungsorgans (Verwaltungs- und Institutsrat).

Die bundesnahen Unternehmen und Anstalten sind je einem Departement zugeordnet, welches die Aufsicht ausübt. Die Departemente erheben bei den Unternehmen und Anstalten ihres Zuständigkeitsbereiches die Daten für das Kaderlohnreporting. Das Eidgenössische Personalamt EPA stellt die Berichte zuhanden des Bundesrates und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zusammen.

Das Kaderlohnreporting enthält Angaben über die Bruttolöhne und Honorare, die Bonifikationen, die Nebenleistungen sowie über die Anteile der Landessprachen und der Geschlechter in den obersten Leitungsorganen. Zum Vergleich sind auch die Werte des Vorjahres aufgeführt.

Mit einer Ausnahme sind im Jahr 2024 die festgelegten Obergrenzen von sämtlichen Unternehmen und Anstalten eingehalten. Bei einer Einheit wurde der bewilligte Rahmen bei den Verwaltungsratsmitgliedern aufgrund der Entschädigung ungeplanter bzw. ausserordentlicher Sitzungen überschritten. Bei allen bundesnahen Unternehmen und Anstalten dürfen die Nebenleistungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung 10 Prozent des fixen Lohnanteils nicht übersteigen. Alle bundesnahen Unternehmen und Anstalten liegen unter der definierten 10-Prozent-Marke. Bei den Aktiengesellschaften des Bundes darf der variable Lohnanteil der Geschäftsleitung höchstens 50 Prozent des fixen Lohnanteils betragen. Diese Vorgabe ist von allen Aktiengesellschaften eingehalten.

Beilage

Für Rückfragen zur Kaderlohnverordnung:

Anne Marie de Andrea, Stv. Leiterin Stab, Marketing und Kommunikation, Eidgenössisches Personalamt EPA,
Tel. +41 58 465 04 01, anne-marie.de-andrea@epa.admin.ch