Der Bundesrat konkretisiert die Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmen bei der internationalen Berichtspflicht
Bern, 26.11.2025 — An seiner Sitzung vom 26. November 2025 hat der Bundesrat die Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen angepasst. Damit wird die Berichtspflicht im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs in Sachen OECD-Mindestbesteuerung präzisiert und der administrative Aufwand für Unternehmen dank einer zentralen Einreichung reduziert.
Die OECD-Mindestbesteuerung gilt für grosse, multinationale Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz ab 750 Millionen Euro. Die Regelungen zur OECD-Mindestbesteuerung umfassen auch eine Berichtspflicht der betroffenen Unternehmensgruppen, die sogenannte Global Anti-Base Erosion Model Rules (GloBE)-Erklärung (GIR). Dabei handelt es sich um einen speziellen Bericht, der von multinationalen Unternehmen eingereicht werden muss. Dieser dient dazu, betroffenen Steuerbehörden weltweit Informationen über die Einkünfte und die gezahlten Steuern der Unternehmensgruppe zu liefern.
Um den Unternehmensgruppen eine mehrfache Einreichung zu ersparen, wurde auf internationaler Ebene die GloBE-Vereinbarung erarbeitet, die den Informationsaus-tausch im Bereich der Mindestbesteuerung vorsieht. Der Bundesrat hat am 12. September 2025 die Botschaft zur Genehmigung der GloBE-Vereinbarung verabschiedet. Sie befindet sich aktuell in der parlamentarischen Beratung.
Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird dieser Informationsaustausch national umgesetzt. Sie stiess in der Vernehmlassung im Grundsatz auf breite Zustimmung. Konkret regelt die Verordnungsänderung das Einreichen der Erklärung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), den internationalen Austausch der Erklärungen durch die ESTV und die Verwendung durch die Kantone. Die Änderung soll ab 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die erste Erklärung werden Unternehmen bis spätestens 30. Juni 2026 einreichen.
Mit dieser Verordnungsänderung können namentlich Schweizer Unternehmensgruppen ihre Informationen zu ihren weltweiten Tätigkeiten zentral in der Schweiz einreichen, statt in mehreren Ländern. Die ESTV leitet diese Informationen dann an die Partnerstaaten weiter. Umgekehrt erhält sie von diesen Partnerstaaten ebenfalls Erklärungen mit den notwendigen Informationen zur Umsetzung der Mindestbesteuerung in der Schweiz. Dies reduziert den administrativen Aufwand und entlastet den Wirtschaftsstandort Schweiz.
Die Mindeststeuerverordnung wurde in weiteren Punkten angepasst:
- Sie präzisiert das Verfahren bei der internationalen Ergänzungssteuer IIR, wenn im betreffenden Geschäftsjahr keine Tochtergesellschaften im Ausland unterbesteuert sind.
- Wechselt eine Geschäftseinheit unter dem Jahr den Kanton, so werden die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer aufgeteilt.
Mit der Verordnungsänderung wird die Umsetzung der zwingenden Bestimmungen der GloBE-Mustervorschriften konkret geregelt. Dies ist ungeachtet der gegenwärtigen Diskussionen um die Zukunft der globalen Mindestbesteuerung sinnvoll. Mit einer regelkonformen Umsetzung sollen Rechtssicherheit geschaffen und die administrative Mehrbelastung für die Unternehmen in der Schweiz reduziert werden. Die Genehmigung der GloBE-Vereinbarung und die nationale Umsetzung haben keinen Einfluss auf die mögliche künftige Entwicklung der OECD-Mindestbesteuerung.
Der Bundesrat hatte die Mindestbesteuerungsverordnung 2024 in Kraft gesetzt und die schweizerische Ergänzungssteuer (QDMTT) eingeführt. 2025 folgte die internationale Ergänzungssteuer IIR. Auf die internationale Ergänzungssteuer UTPR hat der Bundesrat verzichtet. Der Bundesrat verfolgt die internationalen Entwicklungen eng. Die Schweiz agiert wie bisher mit dem Ziel, Rechtssicherheit für die in der Schweiz ansässigen Unternehmen zu schaffen und das Steuersubstrat in der Schweiz zu sichern.
Die drei wichtigsten Regeln der Mindestbesteuerung von Unternehmen
QDMTT (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax):
Nationale Ergänzungssteuer, mit der ein Land die Gewinne seiner grossen multinationalen Unternehmensgruppen bis zu einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % selbst besteuern kann.
IIR (Income Inclusion Rule):
Regel zur Einbeziehung von Einkommen, die auf Ebene der Muttergesellschaft angewendet wird. Wird eine Tochtergesellschaft des Konzerns in einem anderen Land mit einem effektiven Steuersatz von weniger als 15 % besteuert, muss die Muttergesellschaft eine Ergänzungssteuer zahlen, um die Differenz auszugleichen.
UTPR (Undertaxed Profits Rule):
Subsidiäre (oder Schutz-)Regel, die zur Anwendung kommt, wenn die QDMTT und die IIR nicht ausreichen. Sie ermöglicht es den anderen Ländern, in denen der Konzern tätig ist, eine Ergänzungssteuer auf lokale Gesellschaften zu erheben, um sicherzustellen, dass der gesamte Konzern den Mindeststeuersatz von 15 % erreicht. Der Bundesrat hat darauf verzichtet, die UTPR umzusetzen.