Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 28. September 2025

Reform der Wohneigentumsbesteuerung

Bei einer Stimmbeteiligung von 49,5 % haben die Schweizer Stimmberechtigten anlässlich der Volksabstimmung vom 28. September 2025 die Reform der Wohneigentumsbesteuerung mit 57,7 % Ja-Stimmen gegen 42,3 % Nein-Stimmen angenommen.

Präsentation der Abstimmungsergebnisse

Die Vorlagen: Resultate

Erklärvideo

Das Wichtigste in Kürze

Wer eine Liegenschaft besitzt und diese selbst nutzt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Im Gegenzug können Schuldzinsen und die Kosten für den Unterhalt vom Einkommen abgezogen werden. Das Parlament hat eine Gesetzesänderung verabschiedet, die die Besteuerung des Eigenmietwerts abschafft und im Gegenzug auch die Abzugsmöglichkeiten einschränkt. Das gilt für Erst- und Zweitliegenschaften. Gleichzeitig hat es eine Verfassungsänderung beschlossen, die es den Kantonen erlaubt, eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einzuführen.

Das Parlament hat das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung und des Bundesbeschlusses über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften (Verfassungsbestimmung) rechtlich miteinander verknüpft: Die beiden Vorlagen können daher nur gemeinsam in Kraft treten: Nur wenn Volk und Stände die Vorlage zur besonderen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften annehmen, wird auch die Besteuerung des Eigenmietwerts abgeschafft. Es handelt sich somit um zwei Vorlagen, aber eine Reform. Gegen die Gesetzesänderung wurde kein Referendum ergriffen. Formal wird somit nur über den Bundesbeschluss bzw. die Verfassungsänderung abgestimmt, mit dieser Abstimmung steht oder fällt aber auch die Abschaffung der Eigenmietwerbesteuerung.

Die vom Parlament beschlossene Reform hat vielfältige Auswirkungen. Unmittelbar betrifft die Reform vor allem Personen, die ein Eigenheim besitzen und selbst nutzen. Die steuerlichen Auswirkungen hängen dabei von zahlreichen Faktoren ab. Entscheidenden Einfluss hat das Hypothekarzinsniveau. Bei einem tiefen Zinssatz führt die Reform bei einer Mehrheit der Eigenheimbesitzenden zu geringeren Steuern. Sind die Hypothekarzinsen dagegen hoch, führt die Reform bei einer Mehrheit zu höheren Steuern, weil die höheren Schuldzinsen grösstenteils nicht mehr abgezogen werden können.

Die finanziellen Auswirkungen der Reform für die öffentliche Hand hängen ebenfalls stark vom künftigen Hypothekarzinsniveau ab. Bei einem Hypothekarzinsniveau von 1,5 Prozent werden die Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden auf insgesamt rund 1,8 Milliarden Franken geschätzt. Davon entfallen geschätzt 260 Millionen Franken auf Zweitliegenschaften. Ab einem durchschnittlichen Hypothekarzinsniveau von etwa 3 Prozent sind hingegen gesamtstaatliche Mehreinnahmen zu erwarten.

Auswirkungen auf Staatskasse

Die Schätzungen sind unsicher, da bestimmte Elemente der Reform mangels Daten nicht schätzbar sind, so zum Beispiel die Einnahmen aus der besonderen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften. Deren Höhe hängt davon ab, ob und wie die Kantone diese Steuer umsetzen. Die längerfristigen Wirkungen der Reform auf die gesamtstaatlichen Einnahmen hängen auch davon ab, wie die privaten Haushalte auf die neue steuerliche Situation reagieren.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Debatte im Parlament

Im Parlament wurde intensiv darüber diskutiert, ob und bei welchen Liegenschaften der Eigenmietwert abgeschafft werden soll, so dass bei der Gesetzesvorlage nach drei Runden Detailberatung eine sog. Einigungskonferenz der beiden Räte notwendig wurde. Ursprünglich wollte der Ständerat die Besteuerung des Eigenmietwerts nur auf Erstliegenschaften abschaffen und auf Zweitliegenschaften beibehalten. Der Nationalrat plädierte hingegen für eine vollständige Abschaffung und setzte sich damit in der Einigungskonferenz letztlich durch. Auch bei der künftigen Ausgestaltung des Schuldzinsenabzugs, einem anderen zentralen Pfeiler bei der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung, gingen die Vorstellungen zwischen den beiden Kammern lange auseinander, so dass auch hier die Einigungskonferenz entscheiden musste. Letztlich setzte sich auch hier der strengere Ansatz des Nationalrats durch. Die neue Verfassungsbestimmung stiess namentlich bei jenen Parlamentarierinnen und Parlamentarier auf Widerstand, die die geltende Besteuerung zumindest auf Zweitliegenschaften belassen wollten. Insbesondere Vertreterinnen und Vertretern der Tourismuskantone bezweifelten, dass die aus der Gesetzesvorlage resultierenden Einbussen durch die potenziellen neuen Einnahmen aus der besonderen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften kompensiert werden könnten. Eine Minderheit von Stände- und Nationalrat lehnte die Abschaffung des Eigenmietwerts grundsätzlich ab, weil sie je nach Hypothekarzinsniveau zu bedeutenden Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden führen kann.

Argumente Bundesrat und Parlament

Fragen und Antworten zur Abstimmung

Dokumentation

Medienkonferenz

Medienmitteilung

VoteInfo