Die Unternehmen erhalten bereits namhafte à-fonds-perdu-Beiträge über die Arbeitslosenversicherung (ALV) und den Corona-Erwerbsersatz. In kleinerem Umfang gibt es zudem à-fonds-perdu-Beiträge an ehrenamtliche Kultur- und Sportveranstalter. Bei dieser Überbrückungshilfe geht es um eine Liquiditätshilfe: Ein Unternehmen, das vor Ausbruch der Krise in gutem Zustand war, soll mit dieser Hilfe besser durch die Krise kommen und nachher so schnell wie möglich wieder in den Wirtschaftskreislauf einsteigen. Dabei sollen Milliardenbeträge zu den Unternehmen fliessen. Die lange Frist für die Rückzahlung soll es dem Unternehmen ermöglichen, den Kredit zurückzuzahlen. Für eine schnelle operative Abwicklung und die Bereitstellung von ausreichend Liquidität ist die Zusammenarbeit des Bundes mit dem Bankensystem der beste Weg. Die Kreditversorgung ist eine Grundaufgabe der Banken. Das Aufstellen von objektiven Kriterien für eine faire Verteilung von à-fonds-perdu-Beiträgen wäre dagegen zum heutigen Zeitpunkt sehr schwierig (dies hängt wesentlich von der Dauer der Krise ab) und die Überprüfung der Subventionsberechtigung würde viel länger dauern.
Allgemeine Fragen
Die Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) an Bund und Kantone wurden erst kürzlich erhöht und sie tragen zum finanzpolitischen Handlungsspielraum bei. Eine direkte Verwendung der SNB-Überschüsse ist aus Gründen der unabhängigen Geldpolitik der Nationalbank weder erwünscht noch sinnvoll. Schliesslich sollen sich die Ausgaben zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus am Bedarf orientieren und nicht an (vermeintlich) verfügbaren Mitteln.
Die zuständigen Bundesstellen haben sich eng mit der Bankbranche ausgetauscht. Die Bereitschaft der Banken, der Wirtschaft in dieser schwierigen Situation über die Runden zu helfen, ist absolut vorhanden.
Trotz vereinfachten Verfahren werden die Banken einen Aufwand haben. Bei COVID-19-Kreditvereinbarungen unter 500'000 Schweizer Franken wird aktuell ein Zinssatz von 0 erhoben. Bei den grösseren Beträgen werden die 85 Prozent, die vom Bund besichert sind, zu maximal 0,5 Prozent verzinst. Hier wird von den Banken eine Kreditprüfung erwartet und sie beteiligen sich mit 15 Prozent am Kreditrisiko. Der Bund kann den Zins anpassen.
Das Kreditverbot für Postfinance besteht im Allgemeinen nach wie vor. Die Postfinance betreut jedoch viele KMU Kunden. Damit auch diese KMUs unbürokratischen Zugang zu den COVID-19 Krediten haben, dürfen sie Kreditanträge bis 500'000 Schweizer Franken auch bei der Postfinance stellen. Diese Sonderlösung und beschränkte Ausnahme ist jedoch zeitlich befristet und gilt ausschliesslich für COVID-19 Kredite und bestehende Postfinancekunden
Nein. Die Schuldenbremse ist für aussergewöhnliche Situationen flexibel ausgestaltet, so dass hohe zusätzliche Ausgaben getätigt werden können.
Im Moment nicht. Dank den tiefen Staatsschulden ist die Schweiz finanziell in einer guten Ausgangslage. Dies macht sich nun in der aktuellen Krise bezahlt.
Die zusätzlichen Ausgaben werden einerseits über die bestehende Liquidität finanziert, andererseits sollen mehr Mittel aufgenommen werden.
Es wird damit gerechnet, dass das vom Bund abgesicherte Bürgschaftsvolumen 40 Milliarden Schweizer Franken betragen wird. Dies ist das maximale Verlustrisiko, falls sämtliche gewährten Überbrückungskredite nicht zurückbezahlt werden. Dies ist allerdings unwahrscheinlich. Dass ein gewisser Anteil der Kredite ausfallen wird, ist nicht auszuschliessen, zumal wenn die Krise länger dauert.
Es handelt sich um sehr grobe Schätzungen; sowohl die Anzahl der von COVID betroffenen Unternehmungen wie auch die Höhe der individuellen Kreditanträge ist schwierig einzuschätzen.
Der Verpflichtungskredit ist auf 40 Milliarden Schweizer Franken beschränkt. Alles Weitere hängt von der Entwicklung der Krise und selbstverständlich von den Entscheiden des Parlaments ab.
Fragen zur Abwicklung
Alle Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen) mit Sitz in der Schweiz, die wirtschaftlich erheblich von der COVID-19 Pandemie betroffen sind, die vor dem 1. März 2020 gegründet wurden und deren Jahresumsatz nicht höher als bei 500 Millionen Schweizer Franken liegt. Zudem darf kein COVID-19 Kreditgesuch stellen, wer bereits im Rahmen der Sofortprogramme für Sport- und Kulturveranstalter Leistungen bezogen hat.
Dies wird in der Regel bei der Bank erfolgen, mit welcher ein Selbständiger oder ein KMU normalerweise Bankbeziehungen pflegt. Eine vorbestehende Beziehung zwischen Unternehmen und Bank vereinfacht (und beschleunigt) die Abwicklung zusätzlich. Auf covid19.easygov.swiss ist einsehbar, welche Banken die Bürgschaftsbedingungen der Notverordnung akzeptiert haben und COVID-19-Überbrückungskredite ausgeben können. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Die ausgefüllten Formulare sind bei der Bank bzw. Postfinance elektronisch (Screenshot oder fotografiert) oder brieflich einzureichen.
Die nötigen Angaben für Selbständigerwerbende und KMUs, die durch COVID-19 einen unternehmerischen Schaden erlitten haben, finden sich im Internet beim Online-Schalter der Bundesbehörden für Unternehmen: http://covid19.easygov.swiss
Dort wird ein Formular zur Verfügung stehen. Dieses muss bei der Bank oder Postfinance eingereicht werden.
Ab dem 26. März 2020, 08.00 Uhr können Anträge eingereicht und COVID-19-Überbrückungsvereinbarungen und -kredite von den Banken gewährt und vom Bund verbürgt werden. Vorher sind Anträge nicht möglich. In den ersten Tagen erwarten wir grosse Volumina von Anfragen und entsprechend sind Verzögerung in der Bearbeitung möglich, bis sich alle Prozesse eingependelt haben.
Anträge können bis und mit 31. Juli 2020 beantragt werden.
Ja. Bestehende Kunden von Postfinance können Gesuche für Kreditvereinbarungen bis 500'000 Schweizer Franken einreichen.
Betroffene Unternehmen und Selbständige sollen von den Banken Kreditbeträge bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes bis maximal 20 Millionen Schweizer Franken erhalten können. Beträge bis zu 500’000 Schweizer Franken können von den Banken sofort ausbezahlt werden und werden vom Bund zu 100 Prozent abgesichert. Solche Kreditbeträge bis zu 500’000 Schweizer Franken dürften über 90 Prozent der von COVID betroffenen Schweizer Unternehmen abdecken.
Die Anträge werden elektronisch ausgefüllt, müssen ausgedruckt sowie unterschrieben eingereicht werden. Die Einreichung kann auf elektronischem Weg (Screenshot oder Foto) oder brieflich erfolgen. Ein physischer Gang zum Bankschalter ist möglich, aber nicht erforderlich. Die elektronische Übermittlung ist der schnellste Weg.
Pro Unternehmen kann nur ein Kreditgesuch um Soforthilfe von bis zu 500’000 Schweizer Franken gestützt auf die Absicherung durch den Bund gestellt werden (wobei im Falle eines Irrtums Korrekturen an der Kreditvereinbarung in Ausnahmefällen möglich sind). Für die weitergehende Überbrückungshilfe über 500'000 Schweizer Franken hinaus bis max. 20 Millionen Schweizer Franken ist aufgrund des höheren Betrags ein separates Gesuch einzureichen. Die Prozesse werden sehr einfach gestaltet sein. Ergänzende kantonale Hilfen sind aus Bundessicht grundsätzlich möglich. Kein Gesuch für den COVID Kredit stellen kann, wer bereits im Rahmen der Sofortprogramme für Sport- und Kulturveranstalter Leistungen bezogen hat.
Fünf Jahre, beziehungsweise in Härtefällen ist eine Verlängerung auf sieben Jahre möglich. Diese Kredite sind kein Geschenk und sie sind zurückzuzahlen, die Frist dafür ist aber lange, damit sich die Unternehmen erholen können. Die Unternehmen sollen die Kredite während der Laufzeit regelmässig amortisieren.
Darüber hinaus gehende Beträge bis 20 Millionen Schweizer Franken werden vom Bund zu 85 Prozent abgesichert und setzen eine kurze Bankprüfung voraus. Daher reicht die Bank nach der Kreditprüfung das Gesuch bei der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft ein und gibt den Kredit frei, wenn seitens der Bürgschaftsgenossenschaft der Bürgschaftsvertrag unterzeichnet ist. Auch für diese Kredite soll mit standardisierten Dokumenten und einem gezielten Ausbau der personellen Kapazitäten bei den Bürgschaftsorganisationen eine rasche Abwicklung möglich sein.
Wie in den Erläuterungen ausgeführt, kann das EFD die Zinssätze einmal jährlich per 31. März an die Marktentwicklungen anpassen. Das EFD hört dabei die teilnehmenden Banken an und berücksichtigt insbesondere die Zinsentwicklungen an den Märkten. Dieser Anpassungsmechanismus ist als Vorsichtsmassnahme zu verstehen, dass die Marktzinsen nicht zu stark mit den Zinsen der Covid-Kredite divergieren. Per 31. März 2021 wird erstmals entschieden, ob die für die laufenden Kredite geltenden Zinssätze angepasst werden müssen.
Ja. Banken haben das Recht, Anträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Banken sind nicht verpflichtet, Kredite zu gewähren, und es sind nicht alle im Kreditgeschäft aktiv. Die Banken haben aber ein grosses Interesse, ihren Firmenkunden unkompliziert zu helfen.
Der Bundesrat geht grundsätzlich davon aus, dass die Hilfskredite nicht missbraucht werden. Die unbürokratische Kreditvergabe birgt jedoch ein gewisses Missbrauchspotenzial. Dem will der Bundesrat entschieden entgegentreten. Er hat die zuständigen Departemente mit der raschen Umsetzung eines Konzepts zur Missbrauchsbekämpfung beauftragt. Dieses enthält insbesondere folgende Massnahmen:
- Die zentrale Stelle der Bürgschaftsorganisationen überprüft sämtliche COVID-19-Kreditvereinbarungen auf Einhaltung elementarer Voraussetzungen sowie auf Mehrfachbeanspruchung von Krediten. Zu Unrecht oder mehrfach beantragte Kredite werden rasch rückgängig gemacht.
- Darüber hinaus erfolgt eine systematische Überprüfung der COVID-19-Kredite mittels Verknüpfung von Mehrwertsteuer- und anderen Daten, um unter anderem die von den Unternehmen gemachten Umsatzangaben zu überprüfen und auffallende Abweichungen zu verfolgen.
- Ferner wurde das EFD beauftragt, dem Bundesrat umgehend mögliche Optionen zur Verschärfung der Straf- und/oder Haftungsbestimmungen in der Solidarbürgschaftsverordnung zu unterbreiten. Neben den kreditbeantragenden Unternehmen sollen auch deren zuständigen Organe und damit die dahinterstehenden natürlichen Personen belangt werden können.
Ein missbräuchliches Gesuch für einen verbürgten COVID-19 Kredit ist abzulehnen. Die Banken sind zudem gehalten, von ihnen festgestellte Missbräuche oder Betrugsversuche bei der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Bundesbürgschaften und Kantonsgarantien sind unabhängig voneinander und sind gegenseitig ergänzende Angebote.
Unter der Annahme, dass sich der Umsatz zu ca. je einem Drittel aus Lohnkosten (Ausfälle gedeckt durch Kurzarbeitsentschädigung oder Erwerbsersatzordnung), variablen Kosten (fallen bei einem Stillstand zu einem grossen Teil weg) und fixen Kosten zusammensetzt, sollten mit einem solchen Kredit die Fixkosten eines Unternehmens von etwas mehr als drei Monaten finanziert werden können.
Ja, diese Einschränkungen sind in der Verordnung des Bundesrates geregelt. Der Zweck der Überbrückung ist ausschliesslich, die laufenden Kosten zu decken. Ausgeschlossen sind u.a. die Auszahlung von Dividenden, die Rückerstattung von Kapitaleinlagen oder neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind. Sobald sich ein Unternehmen erholt hat und wieder Wachstumspläne finanzieren oder Kapital ausschütten will, kann es den verbürgten COVID-19 Kredit zurückzahlen und sich über Gewinne, «normale» Bankkredite oder den Kapitalmarkt finanzieren.
Erfasst sind gemäss Art. 3 der Verordnung Einzelunternehmen, Personengesellschaft und juristische Person, dies können auch Landwirtschaftsbetriebe sein. Diese Landwirtschaftsbetriebe müssen die Voraussetzung der Verordnung erfüllen. Gesuchstellende Landwirtschaftsbetriebe müssen die Erklärungen gem. Art. 3 Abs. 1 Bst. a.-d. abgeben, Bst. d betrifft bestehende Landwirtschaftssubventionen nicht.
Die Erläuterungen (S. 9) zur Verordnung halten betr. Artikel 6 Absatz 3 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung folgendes fest: «Die Bestimmungen nach Absatz 3 dienen gesamthaft dazu, eine Zweckentfremdung der aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Kredite zu verhindern. Insbesondere sollen keine Mittel abfliessen oder Sicherheiten für bestehende oder neue Finanzverbindlichkeiten gewährt werden, wenn damit nicht zwingende Bedürfnisse zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs gedeckt werden.» Als Zweck wird in Artikel 6 Absatz 1 die «Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse» festgehalten. Davon sind all jene Gesellschaften betroffen, die gemäss der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung Kreditnehmerin sind und damit von den Solidarbürgschaften profitieren. Ab Auszahlung eines COVID-19-Kredites dürfen bis zur vollständigen Amortisation des Kredits keine Dividenden mehr ausbezahlt werden.
Fragen zu den Bürgschaftsorganisationen
Sie garantieren die Überbrückungskredite gegenüber den Banken. Die Banken verfügen damit über eine 100 Prozent Absicherung der Bürgschaftsorganisationen (für COVID-19-Kredite bis 500'000 Schweizer Franken) beziehungsweise über eine 85 Prozent Absicherung (für COVID-19-Kredite Plus von über 500'000 bis 20 Millionen Schweizer Franken). Die Bürgschaftsgenossenschaften wiederum verfügen vom Bund eine 100 Prozent Abdeckung für alle im Rahmen dieser Überbrückungshilfe eingegangenen Bürgschaften.
Die betroffene Unternehmung wendet sich für den COVID-19-Überbrückungskredit an ihre Hausbank (vergleiche oben). Das Formular passt auf eine Seite. Die Bank prüft das Kreditgesuch auf die Einhaltung der (wenigen) Voraussetzungen und auf den Umfang des verbürgten Kredits in Abhängigkeit des Umsatzes. Für Überbrückungskredite bis 500'000 Schweizer Franken gilt eine Bürgschaft der Bürgschaftsorganisationen mit 100 Prozent-Verlustdeckung des Bundes. Der Mechanismus ist so gestaltet, dass die Bank nicht auf das «okay» der Bürgschaftsorganisation warten muss. Das heisst, sie können den Kredit sofort auszahlen. Damit sind die flüssigen Mittel für die Unternehmung rasch verfügbar.
Letzte Änderung 26.06.2020