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5.12.2012 - Das Kapitaleinlageprinzip (KEP) ist Teil der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) und gilt seit dem 1. Januar 2011. Es besagt, dass Reserven aus Kapitaleinlagen neu einkommens- und verrechnungssteuerfrei zurückbezahlt werden.
Aufgrund des KEP haben viele Unternehmen seit dem 1. Januar 2011 darauf verzichtet, steuerbare Dividenden auszurichten. Stattdessen haben sie steuerfreie Kapitalrückzahlungen getätigt. Dies führt kurz- und mittelfristig zu beträchtlichen Mindereinnahmen der öffentlichen Hand und zu Kritik am KEP. Insbesondere wurde bemängelt, dass im Abstimmungsbüchlein unvollständige Angaben zu den Mindereinnahmen gemacht worden seien. In Vorstössen wurde gefordert, die USTR II zurückzunehmen.
Der Bundesrat bedauert die fehlenden Angaben im Abstimmungsbüchlein. Er findet aber das KEP steuersystematisch richtig. Er prüft, ob die Mindereinnahmen mit genauer definierten Bedingungen bei der Auszahlung von Kapitaleinlagen reduziert werden können.
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