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Unternehmenssteuern sind ein wichtiger Bestandteil des internationalen Wettbewerbs der Wirtschaftsstandorte. Die Schweiz verfügt über ein attraktives und politisch breit abgestütztes Steuersystem. Die EU bezeichnet bestimmte kantonale Besteuerungsmodalitäten jedoch als wettbewerbsverzerrend. So stösst sie sich an der steuerlichen Ungleichbehandlung in- und ausländischer Erträge von Holding-, Verwaltungs- und gemischten Gesellschaften in einzelnen Kantonen. Die Schweiz hält ausdrücklich am Steuerwettbewerb fest. Sie ist aber bereit, mit der EU Gespräche über strittige Fragen der Unternehmensbesteuerung zu führen.
Bereits 2007 hatte die EU-Kommission gewisse kantonale Besteuerungsmodalitäten als unerlaubte staatliche Beihilfe kritisiert. Diese würden den Wettbewerb verfälschen und das Freihandelsabkommen aus dem Jahr 1972 verletzen. Diese Interpretation hat der Bundesrat stets abgelehnt. Eine 2009 vorgeschlagene Kompromisslösung scheiterte am Widerstand einzelner EU-Mitgliedstaaten.
Im Juni 2010 schlug die EU der Schweiz vor, einen Dialog über den sogenannten Verhaltenskodex über die Unternehmensbesteuerung zu führen. Dieser Kodex ist kein rechtsverbindliches Instrument, sondern eine politische Verpflichtung. Er verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, den schädlichen Wettbewerb im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu bekämpfen. Verzerrungen auf dem Binnenmarkt sollen abgebaut, erhebliche Einbussen beim Steueraufkommen vermieden und Steuerstrukturen beschäftigungsfreundlicher ausgestaltet werden. Im Visier sind Steuerbestimmungen und Steuerpraktiken, die zu einer deutlich niedrigeren Effektivbesteuerung führen, als dies im betreffenden Mitgliedstaat üblich ist.
Der Bundesrat hat im August 2010 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, mit der EU-Kommission Sondierungsgespräche hinsichtlich der Aufnahme eines allfälligen Dialogs über den Verhaltenskodex zu führen. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen hat gemeinsam mit den anderen betroffenen Departementen sowie unter Einbezug der Kantone Sondierungsgespräche mit der EU-Generaldirektion Steuern und Zollunion aufgenommen. Dabei sollen die Voraussetzungen und Bedingungen für einen allfälligen Dialog festgelegt werden. Im Vordergrund steht dabei das sogenannte «Ring Fencing», d.h. die Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Erträgen. Die Sondierungsgespräche mit der EU werden fortgeführt, mit dem Ziel, den eigentlichen Dialog 2012 beginnen zu können.
Es gibt keine vertragliche Regelung zwischen der Schweiz und der EU, welche die Schweiz verpflichtet, ihre Unternehmensbesteuerung an jene der EU-Mitgliedstaaten anzugleichen. Deshalb kann auch gegen keinerlei Abmachung verstossen werden. Dies gilt insbesondere für das Freihandelsabkommen. Dieses regelt ausschliesslich den Handel mit bestimmten Waren und bietet keine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Unternehmensbesteuerung unter dem Aspekt der Wettbewerbsverfälschung.
Die Schweiz ist auch nicht Teil des EU-Binnenmarktes. Entsprechend sind die Wettbewerbsregeln des EU-Vertrags nicht auf die Schweiz anwendbar. Die kritisierten kantonalen Massnahmen zur Unternehmensbesteuerung stellen keine Diskriminierung der inländischen Gesellschaften und keine Vorzugsbehandlung ausländischer Konzerne dar. Sie sind nicht selektiv, sondern stehen allen wirtschaftlichen Akteuren offen. Eine Beeinträchtigung des bilateralen Warenhandels zwischen der Schweiz und der EU durch die kritisierten Steuerbestimmungen ist schliesslich auch darum nicht möglich, da die genannten Unternehmenstypen in der Schweiz gar keine oder - im Fall von gemischten Gesellschaften - lediglich eine untergeordnete warenverkehrsorientierte Geschäftstätigkeit ausüben dürfen. Diese Einkünfte aus schweizerischer Geschäftstätigkeit werden denn auch ordentlich besteuert.
Der EU-Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung beruht auf einem Entschluss des Ecofin-Rates (Rat der EU-Finanzminister) und der darin vertretenen Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997. Er ist deshalb auf die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied nicht anwendbar. Gemäss diesem Kodex gelten steuerliche Vorteile als schädlich, wenn sie völlig von der inländischen Wirtschaft isoliert sind und ihnen keine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit zugrunde liegt.
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