Eidgenössisches Finanzdepartement

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Unternehmenssteuerreform II

  

Rahmen

Die Unternehmenssteuerreform II ist Teil einer umfassenden Steuerstrategie von Bundesrat und Parlament. 1998 verhalf die Unternehmenssteuerreform I der Schweiz zur Stärkung des Holdingstandorts, zu mehr Arbeitsplätzen und höheren Steuereinnahmen. Die Unternehmenssteuerreform II bringt nun auch steuerliche Entlastungen für über 300‘000 Klein- und Mittelbetrieben (KMU) mit über zwei Millionen beschäftigten Personen. Die Reform beinhaltet folgende Kernelemente: Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, Abbau von substanzzehrenden Steuern sowie Entlastungen für Personenunternehmen.

Das Parlament verabschiedete die Reform zur Unternehmenssteuerreform II bis auf die Frage des Quasi-Wertschriftenhandels in zwei verschiedenen Vorlagen im Juni 2006 und im März 2007. Im Juni 2006 beschlossen National- und Ständerat in einer separaten „Vorlage 2" das Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung und regelten damit die indirekte Teilliquidation und die Transponierung rechtssicher. Gegen die Vorlage 1 vom März 2007 wurde das Referendum ergriffen. Am 24. Februar 2008 wurde die Unternehmenssteuerreform II in der Volksabstimmung angenommen und ab Anfang 2009 treten die Massnahmen schrittweise in Kraft.

Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung

Die Doppelbelastung und deren Milderung durch die USTR II
Die Doppelbelastung und deren Milderung durch die USTR II Die Doppelbelastung und deren Milderung durch die USTR II
Heute werden Dividenden einmal als Gewinn von den Unternehmen und ein zweites Mal bei der Ausschüttung als Einkommen von den Anteilseignern zu je 100 Prozent versteuert.

Bei der direkten Bundessteuer werden die an eine natürliche Person ausgeschütteten Dividenden nun nicht mehr voll besteuert, wenn diese Person zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dividenden auf Beteiligungen im Geschäftsvermögen werden neu nur noch zu 50 Prozent besteuert. Gehören die Beteiligungen zum Privatvermögen, werden die Dividenden zu 60 Prozent besteuert. Die Kantone können frei entscheiden, ob und in welchem Ausmass sie die wirtschaftliche Doppelbelastung mildern wollen. Aber auch in den Kantonen muss eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent gegeben sein.

Abbau von substanzzehrenden Steuern

Für Kapitalgesellschaften wird auf Stufe der Kantone und Gemeinden die Möglichkeit geschaffen, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen. Die Kapitalsteuer kann somit um den Betrag der Gewinnsteuer reduziert werden. Im Bereich der Emissionsabgabe muss in gewissen Fällen für neu ausgegebene Beteiligungsrechte keine entsprechende Abgabe mehr bezahlt werden. Ein weiteres Element zu Gunsten der Körperschaften bilden die attraktiveren Voraussetzungen zur Erlangung des Beteiligungsabzugs.

Zu Gunsten natürlicher Personen wirkt das neu eingeführte Kapitaleinlageprinzip. Die von den Beteiligungsinhabern an die Gesellschaft oder Genossenschaft geleisteten Kapitaleinlagen sind künftig auch dann steuerfrei rückzahlbar, wenn es sich um Aufgelder (Agio) oder Zuschüsse handelt.

Entlastungen für Personenunternehmen

Die Unternehmenssteuerreform II entlastet Personenunternehmen von Steuern, die im falschen Moment anfallen, und erleichtert Strukturanpassungen. Für Ersatzbeschaffungen wird auf das Erfordernis verzichtet, dass das Ersatzgut die gleiche Funktion haben muss. Die Bewertung von Wertschriften im Geschäftsvermögen erfolgt nun nach dem Buchwert. Bei Erbteilung wird die Besteuerung aufgeschoben, wenn Erben den Betrieb übernehmen und wenn Liegenschaften aus dem Geschäfts- ins Privatvermögen überführt werden. Und schliesslich werden bei endgültiger Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die Liquidationsgewinne milder besteuert (Artikel 37b DBG).

Vorgezogene Lösung für indirekte Teilliquidation und Transponierung

Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (zum Beispiel Aktien) sind nach bisherigem Recht steuerfrei. Rechtlich gewollt ist diese Steuerfreiheit dort, wo auch der Erwerber die Aktien im Privatvermögen hält und damit die latente Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Gewinnen übernimmt. Dies trifft bei den so genannten Systemwechselfällen (indirekte Teilliquidation, Transponierung) nicht zu. Hier wird vom Privat- ins Geschäftsvermögen (zum Beispiel an eine Holdinggesellschaft) verkauft, wodurch die Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Gewinnen untergeht. Praxis und Rechtsprechung haben deshalb für diese Fälle die Steuerfreiheit relativiert. Dies hat bei den betroffenen Unternehmen Unsicherheiten bezüglich der tatsächlichen Steuerfolgen von Nachfolgeregelungen geschaffen. Die zwecks Deblockierung von Nachfolgeregelungen als vordringlich erachteten Regelungen der indirekten Teilliquidation und der Transponierung wurden in einer separaten Vorlage 2 als „Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung" im Juni 2006 verabschiedet. Die Anpassungen gelten auf Bundesebene seit Anfang 2007 und auf Kantonsebene spätestens seit Anfang 2008.

Finanzielle Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform II

Kurzfristig hat der Bund mit geringeren Steuereinnahmen zu rechnen. Durch die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung dürften Steuerausfälle in Höhe von 56 Millionen Franken entstehen, und 27 Millionen Franken Mindereinnahmen sind der tieferen Besteuerung der Liquidationsgewinne zuzuschreiben.

Die Auswirkungen bei den Kantonen sind offen. Die Unternehmenssteuerreform überlässt es ihnen, ob sie von den Entlastungsmöglichkeiten Gebrauch machen wollen. Übernehmen bei der Teilbesteuerung der Dividenden alle Kantone das Modell des Bundes, so resultieren Mindereinnahmen von 350 Millionen Franken. Bei der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer dürften sich die Steuereinnahmen um maximal 500 Millionen Franken verringern.

Langfristig könnten die Einnahmen des Bundes höher ausfallen. Voraussetzung ist, dass die Kantone von den Entlastungsmöglichkeiten Gebrauch machen, denn diese erhöhen den Anreiz, Gewinne auszuschütten. Und ausgeschüttete Gewinne werden neu investiert oder konsumiert, was die Wirtschaft belebt und zu zusätzlichen Steuereinnahmen führt. Von den steuerlichen Entlastungen profitiert der Bund mehr als die Kantone (Einkommensteuer, Gewinnsteuer, Mehrwertsteuer).

Jüngste Entwicklungen und Ausblick

Ab dem 1. Januar 2010 tritt eine durch die USTR II herbeigeführte Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) in Kraft. Dadurch wird einerseits das Sparheftprivileg aufgehoben, andererseits werden die Zinsen aller Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen, sofern der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt. Mit der Einführung dieser Freigrenze auf Zinsen für Kundenguthaben tritt per 1. Januar 2010 auch eine entsprechende Verordnungsänderung für das VStG in Kraft.

Per 1. Januar 2011 tritt ausserdem die getrennte Besteuerung von Liquidationsgewinnen und Einkommen unter gewissen Bedingungen für selbständig Erwerbende bei Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in Kraft. Dahinter steht die Überlegung, dass Liquidationsgewinne aufgeschobene ordentliche Jahresgewinne sind, welche sich deshalb nicht auf die Steuerprogression auswirken sollten. Diese Neuerung bedarf einer Verordnung, welche Artikel 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) konkretisiert. Zum Verordnungsentwurf wurde ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 5. Oktober 2009.

Ebenfalls auf den 1. Januar 2011 hin wird die Steuerermässigung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft bei der Gewinnsteuer wirksam, sofern die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grundkapital, Stammkapital, Gewinn oder an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist.

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Zuletzt aktualisiert am: 25.11.2009


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