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Das Wichtigste in Kürze
Nach schweizerischem Demokratieverständnis leben die Bürger nicht für den Staat, sondern der Staat ist für die Bürger da. Diese sind nicht in erster Linie Steuerzahler, sondern freie Menschen, die insbesondere ein Recht auf Privatsphäre haben. In diesem Kontext steht das Bankgeheimnis.
Das Bankgeheimnis schützt die finanzielle Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger vor unberechtigten Einblicken anderer Privatpersonen oder auch des Staates. Das Bankgeheimnis schützt jedoch keine Kriminellen: Es besteht eine Reihe gesetzlicher Grenzen des Bankgeheimnisses. Auf internationaler Ebene beteiligt sich die Schweiz an vorderster Front an der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Finanzkriminalität.
Die Schweiz hat im März 2009 Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Amtshilfe in die Doppelbesteuerungsabkommen übernommen. Damit verpflichtet sie sich, ihren Partnerstaaten im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage hin Informationen für steuerliche Zwecke zu liefern, unabhängig vom Vorliegen eines Steuerdeliktes. Diese Auskunftserteilung erstreckt sich auch auf Bankinformationen.
Das Bankgeheimnis ist ein Recht der Bürger und eine Pflicht der Banken. Die Banken sind verpflichtet, Schweigen über die finanziellen Angelegenheiten ihrer Kunden zu bewahren. Der Geheimnisherr ist der Bankkunde und nicht die Bank. Die Bank allein kann das Bankgeheimnis nicht aufheben. Der Kunde kann die Bank aber von ihrer Schweigepflicht entbinden und ihr gestatten oder sie sogar dazu verpflichten, vom Bankgeheimnis erfasste Angaben zu offenbaren. Ausserdem kann die Bank in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von der zuständigen Behörde zur Offenlegung von Bankkundeninformationen gezwungen werden - insbesondere, wenn ein hinreichender Verdacht auf ein Delikt besteht.
Das Bankgeheimnis ergibt sich einerseits aus dem Zivilrecht, insbesondere aus der vertraglichen Verpflichtung des Bankiers zur Geheimhaltung der persönlichen Verhältnisse seines Kunden. Die Privatsphäre des Kunden wird auch durch die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Persönlichkeitsschutz (Art. 27 ff. ZGB) sowie durch das Datenschutzrecht geschützt. Die Bankengesetzgebung andererseits betrachtet die zivilrechtlich begründete Schweigepflicht des Bankiers als seine berufliche Pflicht, deren Verletzung strafbar ist (Art. 47 BankG).
Es besteht eine Reihe gesetzlich definierter Grenzen des Bankgeheimnisses. Verschiedene Bestimmungen des Zivilrechts, Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Strafrechts, Verwaltungsstrafrechts sowie der Rechtshilfe in Strafsachen sehen Ausnahmen vom Bankgeheimnis vor. So kann das Bankgeheimnis auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Aufsichtsbehörde gegen den Willen des Kunden aufgehoben werden.
Der Finanzplatz Schweiz verfügt über ein umfassendes Dispositiv zur Abwehr von Geldern deliktischer Herkunft. Im internationalen Vergleich sind die schweizerischen Regeln sehr streng. Sie verlangen insbesondere, dass bei der Entgegennahme von Geldern der Vertragspartner identifiziert und die Herkunft der Vermögenswerte abgeklärt wird. Den Rahmen bildet das Geldwäschereigesetz, dessen Bestimmungen in diversen Ausführungserlassen konkretisiert werden. Die Instrumente, die zur Bekämpfung der Geldwäscherei eingesetzt werden, gelten auch im Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung.
In den internationalen Beziehungen kennt die Schweiz zwei verschiedene Wege, um Informationen im Steuerbereich auszutauschen. Der Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden erfolgt im Rahmen der sogenannten Amtshilfe, gestützt auf bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Auf dem Weg der Rechtshilfe können Informationen zwischen Justizbehörden ausgetauscht werden. Die Rechtshilfe erfolgt auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Die Schweiz verfügt international gesehen über ein sehr dichtes Netz von mehr als 70 DBA. Diese sehen unter anderem den Austausch der Informationen vor, die zur Anwendung des Abkommens notwendig sind. Bis zum Frühjahr 2009 kannten die geltenden Abkommen keine sogenannte grosse Amtshilfe im Sinne von Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, weil die Schweiz dazu vor Jahren einen Vorbehalt angebracht hatte. Im Zuge der Globalisierung der Finanzmärkte und insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzkrise hat die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich jedoch weltweit an Bedeutung gewonnen. Die Schweiz hat sich deshalb im März 2009 bereit erklärt, Art. 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen. Damit besteht im Einzelfall und auf konkrete und begründete Anfrage hin die Möglichkeit, Informationen mit anderen Ländern für steuerliche Zwecke auszutauschen - und dies unabhängig vom Vorliegen eines Steuerdelikts. Die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgt im Rahmen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen. Zwischen April und September 2009 hat die Schweiz bereits mit zwölf Staaten neue DBA ausgehandelt und auf die sogenannte erweiterte Amtshilfe ausgedehnt.
Mit der Übernahme von Art. 26 des OECD-Musterabkommens hat die Schweiz die Verpflichtungen aus dem Bericht des Fiskalkomitees der OECD über den Zugang zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke umgesetzt. Diese sieht den Austausch von Auskünften vor, die für die Durchsetzung des internen Rechts der Vertragsstaaten in Betrugsfällen erforderlich sind. Zudem hat sich die Schweiz in einem "Memorandum of Understanding" zum bilateralen Zinsbesteuerungsabkommen dazu verpflichtet, im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen mit den EU-Mitgliedstaaten Amtshilfebestimmungen zu vereinbaren. Sie sehen den Austausch von Informationen im Falle von Steuerbetrug oder ähnlichen Delikten vor. Entsprechende Verhandlungen konnten inzwischen mit mehreren EU-Staaten zum Abschluss gebracht werden.Der Wunsch nach einem angemessenen Schutz der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger ist in der Schweizer Bevölkerung tief verankert. Mit dem Bankgeheimnis soll die Privatsphäre auch in Zukunft vor unberechtigten Einblicken in ihre Vermögensverhältnisse geschützt werden. Der Bundesrat hält deshalb am Bankgeheimnis fest.
Die Schweiz beteiligt sich wie bisher an vorderster Front an der Bekämpfung grenzüberschreitender Finanzkriminalität. So engagiert sie sich intensiv bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Sie hat sich auch seit Anbeginn aktiv an den Arbeiten des wichtigsten internationalen Gremiums, der "Groupe d'action financière" (GAFI), beteiligt. Die Empfehlungen der GAFI bilden den internationalen Standard zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, und die schweizerische Gesetzgebung stimmt mit diesen Standards weitgehend überein. Schliesslich hat die Schweiz in den vergangenen zwanzig Jahren ein umfassendes gesetzliches Dispositiv zur Prävention und zur strafrechtlichen Verfolgung der Finanzkriminalität aufgebaut, das neben der Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung insbesondere auch die Bekämpfung der Korruption umfasst. In einigen Bereichen, zum Beispiel bei der Sperrung und der Rückerstattung von Potentatengeldern, leistet die Schweiz gar Pionierarbeit.
Die Schweiz hat mit der Übernahme des OECD-Standards gezeigt, dass sie bereit ist, die Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Steuerbereich auszubauen. Dabei sind für den Bundesrat unter anderem die folgenden Elemente in der künftigen schweizerischen Amtshilfepolitik in Steuersachen unverzichtbar:
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