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26. Nov 2003 - Die Unabhängigkeit der Übernahmekommission (UEK) auf Grund des geltenden Rechts ist gewährleistet. Die Landesregierung lehnt es daher ab, eine Gesetzesänderung zu prüfen, die verhindern soll, dass Verwaltungsratsmitglieder von Banken oder grossen Finanz- oder Industrieunternehmen gleichzeitig der UEK angehören. Dies schreibt der Bundesrat in seiner Antwort auf ein Postulat von Ständerat Michel Béguelin (SP/VD).
Im Postulat wird geltend gemacht, in der UEK hätten mehrere Mitglieder eine zusätzliche Funktion in verschiedenen Finanz- und Industrieunternehmen. Damit werden nach Auffassung Béguelins direkte und indirekte Interessenbindungen begründet, welche "die Unabhängigkeit der von der UEK getroffenen Entscheidungen in Frage stellen".
Der Bundesrat weist in seiner Antwort darauf hin, dass sich die heutige Regelung bewährt hat. Die UEK, welche die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote überprüft, setze sich gemäss den Vorschriften des Börsengesetzes aus sachverständigen Vertretern der Effektenhändler, der kotierten Gesellschaften und der Anleger zusammen. Die notwendige Fachkenntnis und Praxisnähe erlaubten es der UEK, die schwierigen von ihr zu behandelnden Fälle den Anforderungen entsprechend zu bearbeiten. Interessenkonflikte würden auf Grund des Reglements der UEK vermieden, indem dieses die Mitglieder der UEK den Ausstandsregeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterstelle. In den Ausstand habe zu treten, wer in der Sache befangen sein könnte, was zum Beispiel der Fall wäre, wenn in der Sache ein persönliches Interesse bestehe. Das Reglement der UEK sehe ausserdem vor, dass die Eidg. Bankenkommission (EBK) entscheide, wenn streitig sei, ob ein Ausstandsgrund vorliege. Die UEK könne zudem nur Empfehlungen abgeben, jedoch keine Verfügungen erlassen. Die EBK überwache diese Empfehlungen und könne eingreifen, falls die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten würden. Die Verfügungen der EBK seien letztinstanzlich beim Bundesgericht anfechtbar.
Laut Bundesrat sieht somit die bestehende Gesetzgebung eine mehrfache Kontrolle zur Vermeidung von Interessenkonflikten vor. Damit erübrige sich eine Rechtsänderung.
Auskunft:
Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 60 18
26. Nov 2003
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