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Terroristengelder: Kontrollstelle erinnert Finanzintermediäre an ihre Meldepflicht

05. Okt 2001 - Die Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (KST) hat die Finanzintermediäre an ihre Pflicht erinnert, bei Verdachtsgründen die Blockierung und Meldung von möglichen Terroristengeldern vorzunehmen.


In den Schreiben an die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) zuhanden ihrer Mitglieder und via Webseite an die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre (www.efv.admin.ch/gwg/d/index1.htm) weist die KST alle Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes in der Schweiz auf ihre Sorgfalts- und Meldepflichten hin, die ihnen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus erwachsen.


Die KST macht auf eine Liste mit den Personen und Organisationen aufmerksam, deren Vermögenswerte in den USA durch Verfügung des amerikanischen Präsidenten seit dem 24. September 2001 blockiert sind, und hält fest, dass Transaktionen mit diesen Personen oder Organisationen der besonderen Abklärungspflicht gemäss Art. 6 des Geldwäschereigesetzes unterliegen und eine Meldepflicht gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes auslösen können.

Auskunft: Judith Schmidt, KST, Tel.: (031) 324 34 05


5. Oktober 2001

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