Die Hauptanpassungen betreffen den Verzugzinssatz bei der Austrittsleistung und die anrechenbaren Leistungen im Falle von Überentschädigung:
- Der Verzugszinssatz für verspätet ausbezahlte Austrittsleistungen wird, in Artikel 10, an die neue Regelung der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung) angepasst (BVG-Mindestzinssatz plus ¼ Prozent, anstatt 1 Prozent).
- Artikel 6 der PKB-Verordnung wird in Anlehnung an die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) mit der Ergänzung versehen, dass Bezügern von Invalidenleistungen bei der Überentschädigungsberechnung das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird.
Die anderen Neuerungen sind eher technisch:
- Gemäss den PKB-Statuten (Art. 9 Abs. 2) können geringfügige Renten durch eine einmalige Kapitalabfindung abgegolten werden. Mit dem neuen Art. 2a werden die Berechnungsmodalitäten festgelegt.
- Der neue Art. 2b regelt die Begleichung von geschuldeten Einkaufssummen, wenn ein Vorsorgefall eintritt, bevor alle Amortisationsraten geleistet worden sind. Die noch offene Summe kann vom Mitglied oder seine Hinterlassenen durch eine einmalige Zahlung oder durch ratenweise Amortisation beglichen werden.
- Falls sich erst nach Auszahlung von Austrittsleistungen ergibt, dass eine Rente auszubezahlen ist, legt Art. 2c fest, dass die Rente erst ausbezahlt wird, wenn der aufgelaufene Rentenanspruch die ausbezahlte Austrittsleistung oder Abfindung ohne Zinsen zu übersteigen beginnt.
Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Juni 2000 in Kraft.
Auskunft: Luzius Heil, Pensionskasse des Bundes, Rechtsdienst,
Tel. 031 322 88 76
3. Mai 2000