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12. Apr 2000 - Das OECD-Fiskalkommitee hat einen Expertenbericht über den verbesserten Zugang von Steuerbehörden zu Bankinformationen verabschiedet. Weil die Empfehlungen des Berichts der Schweizerischen Rechtsordnung entsprechen, hat ihm die Schweizer Vertretung im Fiskalkomitee zugestimmt. Der Bericht anerkennt bei Bankinformationen die Notwendigkeit des Schutzes der Privatsphäre und stellt damit das Bankgeheimnis nicht in Frage. Die Schweiz ist bereit, den Dialog auf dieser Basis weiterzuführen.
Mit ihrem Bericht anerkennt die OECD auch bei Bankinformationen die Notwendigkeit des Schutzes vor unerlaubten Eingriffen in die Privatsphäre. Handlungsbedarf sieht das Comité jedoch bei der Pflicht zur Identifikation von Berechtigten an Bankguthaben, beim Zugang von Steuerbehörden zu Bankinformationen und beim Austausch von solchen Informationen mit ausländischen Steuerbehörden. Die Empfehlungen stimmen mit der heutigen schweizerischen Rechtsordnung überein. So ist es aufgrund der Straf- und Bankengesetzgebung schon heute nicht möglich, anonyme Gelder bei Banken anzulegen. Das schweizereische Bankgeheimnis bietet auch keinen Schutz für Kriminelle und Steuerbetrüger, unabhängig davon, ob die Straftat im In- oder im Ausland begangen wurde. Die Schweiz gewährt ausländischen Staaten in solchen Fällen auch Rechts- oder Amtshilfe. Letzteres ist im Doppelbesteuerungs-Abkommen mit den USA bereits der Fall. Voraussetzung dafür ist, dass die im Ausland begangene Straftat auch nach schweizerischem Recht als betrügerisches Verhalten qualifiziert wird. Dieses sog. Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit bleibt bestehen.
Zusammen mit anderen Ländern hat die Schweizer Delegation klar zum Ausdruck gebracht, dass ein angemessener Schutz der Bankkunden durch das Bankgeheimnis legitim ist und gewährleistet bleiben muss. Hingegen ist die Schweiz bereit, bilateral und im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung nach Lösungen zu suchen, die noch vermehrt sicher stellen, dass das Bankgeheimnis nicht missbraucht wird, um Steuerbetrug, Geldwäscherei oder andere Verbrechen vor dem Rechtszugriff zu schützen.
Dem OECD-Fiskalkomitee gehören Vertreter der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten an. Seine Empfehlungen verpflichten die Staaten rechtlich nicht zur Umsetzung von Massnahmen. Der Bericht über den Zugang von Steuerbehörden zu Bankinformationen wurde von allen OECD-Staaten akzeptiert. Der Dialog über den Zugang von Steuerbehörden zu Bankinformationen wird weitergeführt, wobei innerhalb der OECD die Meinung über allfällige weitere Schritte in diesem Bereich auseinander gehen. Die Schweiz ist für diesen Dialog offen, wird sich aber weiterhin mit Nachdruck für die Wahrung der schweizerischen Rechtsordnung einsetzen. Namentlich das Bankgeheimnis steht dabei nicht zur Disposition.
Auskünfte:
Prof. Robert Waldburger, Vizedirektor ESTV, 031 322 71 36 oder 031 322 71 29
12. April 2000
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