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Revidiertes Bankengesetz am 1. Oktober in Kraft

18. Aug 1999 - Die Kantonalbanken können ihren Status dem geänderten wirtschaftlichen Umfeld anpassen. Der Bundesrat hat das revidierte Bankengesetz auf den 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt. Darin wird auch die grenzüberschreitende Aufsicht über Banken, Börsen und Effektenhändler verankert.

Mit dem revidierten Bankengesetz werden Massnahmen umgesetzt, die zu einer weitgehenden Gleichstellung der Kantonalbanken mit den anderen Geschäftsbanken führen und die aufgrund der Internationalisierung notwendige, grenzüberschreitende Bankenaufsicht sicherstellen:

Kantonalbanken

  • Kantonalbanken müssen künftig keine Staatsgarantie mehr haben. Voraussetzungen sind künftig nur noch eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht und die Beteiligung des Kantons von mehr als einem Drittel des Kapitals und der Stimmen.
  • Alle Kantonalbanken benötigen eine Bewilligung und werden der Aufsicht der Bankenkommission unterstellt.
  • Die Sondervorschriften betreffend die Reservebildung und die Verantwortlichkeitsbestimmungen werden für alle Kantonalbanken aufgehoben. Für die Kantonalbanken mit voller Staatsgarantie wird ein Eigenmittelrabatt gewährt.

Grenzüberschreitende Aufsicht über Banken, Börsen und Effektenhändler

  • Die ausländischen Aufsichtsbehörden können, sofern sie als Herkunftslandbehörden für die konsolidierte Aufsicht verantwortlich sind und dem Amtsgeheimnis unterstehen, mit Bewilligung der Bankenkommission "Vor-Ort-Kontrolle" vornehmen.
  • Auf Verlangen der betroffenen Banken, Börsen oder Effektenhändler begleitet die Bankenkommission die ausländischen Behörden bei ihren Kontrollen oder lässt sie durch eine Revisionsstelle begleiten.
  • Es dürfen bei Vor-Ort-Kontrollen nur Informationen erhoben werden, soweit diese für eine konsolidierte Aufsicht notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Systemkontrollen zur Prüfung der Organisation, des Riskmanagements, der Qualität der Geschäftsführung, der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften und der Berichterstattungspflichten.
  • Die ausländischen Aufsichtsbehörden erhalten selbst keine Einsicht in Daten, welche direkt oder indirekt mit dem Einlage- oder Vermögensverwaltungsgeschäft einzelner Bankkunden zusammenhängen. Soweit solche Angaben für eine konsolidierte Aufsicht notwendig sind, erhebt sie die Bankenkommission selbst und führt vor der Übermittlung an die ausländische Behörde ein Verwaltungsverfahren durch.
  • Die erhobenen Informationen dürfen nur mit Zustimmung der Bankenkommission und nur an Behörden mit Aufsichtsfunktionen weitergegeben werden. Die Weiter-leitung von Informationen an Strafbehörden ist ausgeschlossen, wenn die Rechts-hilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre.

Auskunft:
Barbara Schaerer, Vizedirektorin Eidg. Finanzverwaltung, Tel: 031/ 322.60.18

18. August 1999

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