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14. Dez 1998 - Nach der Aufhebung der Goldbindung des Frankens hält die Schweizerische Nationalbank (SNB) mehr Währungsreserven als sie zur Führung der Geldpolitik benötigt. Der Bundesrat will einen Teil dieser total rund 1’
300 Tonnen Gold für die ”
Stiftung solidarische Schweiz”
verwenden. Noch offen ist, was für eine Verfassungsgrundlage für die Verwendung dieser Reserven nötig ist. Zur Diskussion stehen die Nachführung der Bundesverfassung oder die separate Reform des Währungsartikels, eventuell ergänzt durch eine ausdrückliche Regelung. Ueber die Nachführung wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 1999, über den Währungsartikel erst im März 2000 abgestimmt. Je nachdem, für welche Variante sich der Gesetzgeber ausspricht, verändert sich der Fahrplan für die Solidaritätsstiftung.
Gegenwärtig befinden sich zwei Vorlagen in der parlamentarischen Beratung, die nach Auffassung des Bundesrates als Verfassungsgrundlage für die Verwendung der nicht mehr benötigten Goldreserven der SNB in Frage kommen: der Artikel 89 aus der Reform der Bundesverfassung (Nachführung) und die separate Reform des Geld- und Währungsartikels. Beide sehen in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung zwar die Aufhebung der Goldbindung des Frankens vor, regeln jedoch die Uebertragung von nicht mehr benötigten Goldreserven nicht ausdrücklich. Eine dritte Variante schlägt die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK NR) vor: nämlich eine explizite Bestimmung im neuen Währungsartikel, wonach die Verwendung der durch die Aufhebung der Goldbindung einmalig anfallenden Ueberschussreserven auf Gesetzesstufe zu regeln sei. Damit würden konkrete Verwendungen zwar nicht präjudiziert, aber verfassungsmässig klar abgestützt. Eine derartige Verfassungsgrundlage wurde in der Vernehmlassung zum Stiftungsgesetz unter anderen auch von der SNB verlangt.
Verfassungsgrundlage
Der Bundesrat geht nach wie vor von seiner bisherigen Haltung aus, wonach sowohl die Nachführung als auch der von ihm vorgeschlagene Währungsartikel als Verfassungsgrundlage für das Stiftungsgesetz und andere Verwendungen der insgesamt 1'300 Tonnen Gold genügen. Wünscht der Gesetzgeber indessen zusätzlich die von der WAK NR vorgeschlagene ausdrückliche Abstützung in der Währungsverfassung, so würde sich der Bundesrat dieser Auffassung im Interesse einer zweifelsfreien Rechtslage nicht widersetzen.
Stiftungsgesetz und Fahrplan
Der Bundesrat will die ”
Stiftung solidarische Schweiz”
so schnell als möglich realisieren. Er hat das EFD beauftragt, bis im Frühjahr im Lichte der Vernehmlassung die Leitlinien für das Gesetz auszuarbeiten und die Gesetzgebungsarbeiten so voranzutreiben, dass die Vorlage nach Inkrafttreten der Verfassungsgrundlage im Parlament rasch behandelt werden kann. Der Bundesrat folgt dabei dem üblichen Gesetzgebungsverfahren. Demnach soll zuerst eine Verfassungsgrundlage geschaffen und erst gestützt darauf das Ausführungsgesetz erlassen werden.
Für den Fahrplan des Stiftungsgesetzes bedeutet dies folgendes: Folgt das Parlament der bisherigen Auffassung des Bundesrats, wonach auch die Nachführung als Grundlage für das Stiftungsgesetz reicht, könnte dieses dem Parlament nach der Verfassungsabstimmung im nächsten Jahr zur Behandlung vorgelegt werden. Spricht sich das Parlament hingegen dafür aus, dass der neue Währungsartikel (mit oder ohne expliziter Regelung) die Verfassungsgrundlage für das Stiftungsgesetz bilden soll, bleibt die Abstimmung über die separate Währungsreform abzuwarten. Denn diese ursprünglich als ”
Schnellzug”
konzipierte Reform kann voraussichtlich nicht wie geplant vor, sondern wird erst nach der Nachführung stattfinden, voraussichtlich im März 2000.
14. Dezember 1998
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