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Die SNB erhält eine neue Verfassungsgrundlage

27. Mai 1998 - Der Schweizer Franken soll von seiner rechtlichen Bindung an das Gold gelöst werden. Der Bundesrat hat eine Botschaft verabschiedet, welche die veraltete Goldbindung aufhebt und damit das Währungsrecht wieder mit der Währungswirklichkeit in Übereinstimmung bringt. Dabei wird die Unabhängigkeit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in der Verfassung verankert und ihr Auftrag präzisiert: Die SNB führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes, wobei das Ziel der Preisstabilität vorrangig ist.

Die bestehende rechtliche Goldbindung des Frankens schränkt die Verfügbarkeit des Nationalbankgoldes stark ein und soll deshalb aufgeboben werden. Analog zum Geld- und Währungsartikel in der nachgeführten BV wird die SNB aber verpflichtet, weiterhin einen Teil ihrer Währungsreserven in Gold zu halten. Dies schränkt den Handlungsspielraum der SNB nicht wesentlich ein, trägt aber der Tatsache Rechnung, dass dem Gold als Währungsreserve noch immer eine besondere emotionale Bedeutung zukommt. Gold gilt als Zufluchtswert in Krisensituationen. Ein gewisser Goldbestand kann daher das Vertrauen in den Franken stärken, selbst wenn kein minimaler Deckungssatz mehr festgelegt ist.

Mit der Aufhebung der Goldbindung kann das Gold seine Funktion als "echte" Währungsreserve zurückgewinnen. Heute hält die SNB mehr Reserven, als sie für die Führung der Geldpolitik benötigt. Für geldpolitische Zwecke reicht aus der Sicht der SNB zusätzlich zu den Devisenreserven bereits rund die Hälfte des Goldbestandes aus. Die andere Hälfte, das sind rund 1300 Tonnen, kann für andere öffentliche Zwecke genutzt werden. Sie soll mit Ausnahme des für die Stiftung solidarische Schweiz vorgesehenen Kapitals im Eigentum der SNB verbleiben, in ertragreichere Anlagen umgeschichtet und von externen Vermögensverwaltern bewirtschaftet werden. Die Erträge werden gemäss bestehendem Verteilschlüssel zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Kantonen zukommen. Ob tatsächlich Gold im Gegenwert von sieben Milliarden Franken an die Stiftung solidarische Schweiz fliessen soll, wird nicht bei dieser Reform, sondern später im Rahmen des Stiftungsgesetzes entschieden werden.

Unabhängigkeit der SNB

Zudem wird im neuen Verfassungsartikel die bereits heute bestehende Unabhängigkeit der Nationalbank verankert. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass unabhängige Zentralbanken die Inflation in der Regel erfolgreicher bekämpfen als von der Regierung abhängige Institutionen. Parallel zur Unabhängigkeit findet auch eine Rechenschaftspflicht Eingang in die Verfassung: Die SNB wird verpflichtet, dem Bund und der Öffentlichkeit Rechenschaft über ihre Geld- und Währungspolitik abzulegen. In welcher Form und Periodizität dies geschehen soll, wird auf Gesetzesstufe festzulegen sein.

Klarer Auftrag für SNB

Da die Unabhängigkeit der SNB nicht absolut zu verstehen ist, sondern sich auf einen klaren Auftrag beziehen muss, wird schliesslich auch der Notenbankauftrag in der Verfassung präzisiert. Wie bereits in den konferenziellen Vernehmlassungen vom vergangenen Januar vorgeschlagen, soll die SNB ihre Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes führen, wobei das Ziel der Preisstabilität vorrangig ist. Das "Gesamtinteresse des Landes" bringt die Einbindung der SNB in die wirtschaftspolitische Gesamtverantwortung zum Ausdruck. Das "vorrangige Ziel der Preisstabilität" macht deutlich, dass die Nationalbank mit der Erhaltung von Preisstabilität am besten zur Konjunkturstabilisierung beitragen kann. "Preisstabilität" bedeutet dabei die Bekämpfung von Inflation und von Deflation.

Auskunft:
G.A. Colombo, Eidg. Finanzverwaltung, 031/322 60 87
Werner Abegg, Schweizerische Nationalbank, 01/631 31 11

27. Mai 1998

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