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Neuer Status für die Kantonalbanken

27. Mai 1998 - Der Status der Kantonalbanken wird an das veränderte wirtschaftliche Umfeld angepasst. Der Bundesrat hat eine Botschaft für eine Revision des Bankengesetzes an das Parlament verabschiedet, in der auf die Staatsgarantie als Begriffsmerkmal verzichtet wird. Künftig müssen Kantonalbanken lediglich zu mindestens einem Drittel im Besitz der Kantone sein sowie über eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht verfügen. Im revidierten Gesetz werden auch Grundlagen geschaffen für eine grenzüberschreitende Aufsicht über Banken, Börsen und Effektenhändler.

Der Status der Kantonalbanken soll wie folgt geändert werden:

  • Als konstitutives Begriffsmerkmal der Kantonalbanken gelten inskünftig die gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht und die Beteiligung des Kantons von mehr als einem Drittel des Kapitals und der Stimmen. Auf die Staatsgarantie als Begriffsmerkmal wird verzichtet.
  • Alle Kantonalbanken, auch diejenigen mit voller Staatsgarantie, werden zwingend der Aufsicht der Bankenkommission unterstellt.
  • Die Sondervorschriften betreffend die Reservebildung und die Verantwortlichkeitsbestimmungen werden für alle Kantonalbanken, auch für diejenigen mit voller Staatsgarantie, aufgehoben. Für die Kantonalbanken mit voller Staatsgarantie kommen demzufolge lediglich noch folgende Sondervorschriften zur Anwendung: Keine Unterstellung unter die Bewilligungspflicht, Auflösung dieser Banken durch die Kantone, Eigenmittelrabatt.
  • Der besondere Status der Kantonalbanken der Kantone Genf und Waadt wird noch für die Dauer von zehn Jahren aufrechterhalten, sofern die Rechtsform dieser Banken nicht verändert oder die Staatsgarantie nicht eingeschränkt wird.
  • Die Kantonalbanken unterstehen bei der Umwandlung in Aktiengesellschaften der Stempelsteuerpflicht.

Die einzuführende, grenzüberschreitende Aufsicht über Banken, Börsen und Effektenhändler (Vor-Ort-Kontrolle) orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

  • Die ausländischen Aufsichtsbehörden müssen als Herkunftslandbehörden für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Banken, Börsen und Effektenhändler verantwortlich sein.
  • Die ausländischen Aufsichtsbehörden müssen dem Amtsgeheimnis unterstehen.
  • Ausländische Behörden bedürfen für die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle einer vorgängigen Zustimmung der Bankenkommission.
  • Die für eine konsolidierte Aufsicht erhobenen Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung der Bankenkommission und nur an Behörden mit Aufsichtsfunktionen weitergegeben werden. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist ausgeschlossen, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre.
  • Die ausländischen Aufsichtsbehörden dürfen nur Informationen erheben, soweit dies nach Auffassung der Bankenkommission für eine konsolidierte Aufsicht notwendig ist. Dazu gehören insbesondere Systemkontrollen zur Prüfung der Organisation, des Riskmanagements, der Qualität der Geschäftsführung, der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften und der Berichterstattungspflichten.
  • Die ausländischen Aufsichtsbehörden haben selbst keine Einsicht in Daten, welche direkt oder indirekt mit dem Einlage- oder Vermögensverwaltungsgeschäft für einzelne Bankkunden zusammenhängen. Soweit solche Angaben für eine konsolidierte Aufsicht notwendig sind, erhebt sie die Bankenkommission selbst und führt vor der Übermittlung an die ausländische Behörde ein Verwaltungsverfahren durch.

Die Bankenkommission kann die ausländischen Behörden bei ihren Kontrollen begleiten oder durch eine Revisionsstelle begleiten lassen.

Auskunft zum Status der Kantonalbanken:
Barbara Schaerer, Vizedirektorin EFV, Tel.: 031/ 322 60 18

Auskunft zur Vor-Ort-Kontrolle:
Urs Zulauf, Vizedirektor Sekretariat EBK, Tel.: 031/ 322 69 09

27. Mai 1998

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