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Die Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Groupe d’action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux / Financial Action Task Force on Money Laundering, GAFI / FATF) ist das wichtigste Gremium der internationalen Zusammenarbeit gegen die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung. Ihre 49 Empfehlungen bilden den international anerkannten Standard, den ein Land zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung einhalten soll. Die Schweiz hat sich von Beginn an aktiv an den Arbeiten der GAFI beteiligt und hat aufgrund ihrer Vorreiterrolle im Bereich der Kundenidentifizierung und der übrigen Sorgfaltspflichten deren Standards mitgeprägt. Im Juni 2003 hat die GAFI ihre Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei erstmals seit ihrer Schaffung total revidiert und an neue Kriminalitätsformen in den Bereichen der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angepasst. Bereits heute erfüllt die Schweizer Gesetzgebung die Mehrheit der neuen GAFI-Standards weitgehend. In gewissen Bereichen weicht jedoch die heutige Schweizer Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei von den GAFI-Empfehlungen ab.
Zu den revidierten GAFI-Empfehlungen hatte der Bundesrat deshalb im Januar 2005 eine Vorlage in die Vernehmlassung gegeben, welche die Neuerungen umsetzen sollten. Die Vernehmlassung dazu fiel allerdings kritisch aus. Daher beauftragte der Bundesrat das EFD im Herbst 2005, die Vorlage zu überarbeiten. Im Anschluss an die Vernehmlassung wurde sodann im Oktober 2005 im Rahmen eines GAFI-Länderexamens die Konformität des bestehenden schweizerischen Dispositivs mit den revidierten GAFI-Empfehlungen beurteilt. Der Evaluationsbericht kommt zum Schluss, dass die Schweiz in der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung grundsätzlich über ein wirksames und effizientes System verfügt[1]. In wesentlichen Bereichen ist es vollständig oder weitgehend mit den internationalen Standards konform. Gleichzeitig ortet der Bericht aber auch Lücken im schweizerischen Abwehrdispositiv. Zu einem ähnlichen Schluss kommt der Bericht des Bundesrats zur „Umsetzung der GAFI / FATF-Empfehlungen in anderen Ländern sowie zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Empfehlungen“, den der Bundesrat heute verabschiedet hat (siehe Rohstoff). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat heute die Eckwerte für eine revidierte Vorlage beschlossen und das EFD beauftragt, ihm bis Mitte 2007 eine Botschaft zu unterbreiten.
Im Rahmen der Vernehmlassung wurde der Erhaltung eines griffigen und glaubwürdigen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Erhaltung des guten Rufs des Schweizer Finanzplatzes eine grosse Bedeutung beigemessen. Gleichzeitig wurden aufgrund des bereits erreichten hohen Standards die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen in einzelnen Bereichen als zu weit gehend beurteilt. Daher will der Bundesrat die Vorlage auf wesentliche Punkte beschränken.
Aus der Vernehmlassungsvorlage beibehalten werden sollen:
In die revidierte Vorlage sollen sodann auf Grund der Ergebnisse des GAFI-Länderexamens einzelne Massnahmen neu aufgenommen werden:
Da diese Massnahmen nicht Teil der Vernehmlassungsvorlage waren, wird das EFD dazu noch eine Anhörung durchführen.
Neben den Massnahmen auf Gesetzesstufe sind zur Verbesserung der Konformität der schweizerischen Gesetzgebung mit den revidierten GAFI-Empfehlungen auch Anpassungen in den Geldwäschereiverordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörden[2] notwendig. Die Arbeiten dazu sind im Gang und sollten zügig vorangetrieben werden.
Auf eine Reihe von Vorschlägen aus der Vernehmlassungsvorlage will der Bundesrat im Rahmen dieser Vorlage verzichten. Dies betrifft namentlich auch die Unterstellung von Bargeldzahlungen für bestimmte Handelstätigkeiten unter das Geldwäschereigesetz. Das weitere Vorgehen bezüglich der Inhaberaktien will der Bundesrat im Rahmen der geplanten Aktienrechtsreform festlegen. Im Rahmen dieser Vorlage hat der Bundesrat die Abschaffung der Inhaberaktien vorgeschlagen.
Revision der Insider-Strafnorm: schrittweises Vorgehen
Im Rahmen der GAFI-Vorlage wurde auch eine Teilrevision der Insider-Strafnorm vorgeschlagen. Erstens sollen mit der Streichung der Ziffer 3 von Artikel 161 Strafgesetzbuch sollen neu praktisch alle kursrelevanten Tatsachen - auch die sogenannten Gewinnwarnungen - von der Insiderstrafnorm erfasst werden. Die rasche Umsetzung dieser Massnahme ist unbestritten. Deshalb hat der Bundesrat entschieden, diesen Teil aus der GAFI-Vorlage herauszulösen und in einer eigenen Vorlage beschleunigt zu behandeln. Er hat das EFD beauftragt, ihm bis Ende Jahr eine entsprechende Botschaft vorzulegen. Zweitens werden die in der GAFI-Vorlage enthaltenen Massnahmen zur Qualifizierung von gewissen Insiderdelikten sowie der Kursmanipulation vom Vergehen zum Verbrechen (Vortat zur Geldwäscherei) beibehalten und im Rahmen dieser Vorlage umgesetzt.
Im Zusammenhang mit der unbestrittenen Teilrevision des Insidertatbestands (Streichung von Art. 161. Ziffer 3 StGB) wird zurzeit auch verschiedentlich eine grundsätzliche Überprüfung der derzeitigen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs gefordert. Diese Fragen betreffen nicht nur das Strafrecht, sondern auch die Börsengesetzgebung. Eine solche grundsätzliche Überprüfung sowie die Ausarbeitung von weiteren Massnahmen sind jedoch komplex und bedingen einen grösseren Zeitaufwand. Deshalb hat der Bundesrat heute das EFD drittens auch beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD den Bedarf für eine grundsätzliche Überprüfung der derzeitigen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs inklusive der Zuständigkeiten zu deren Verfolgung abzuklären.