Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

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Massgeschneiderte Revision der Geldwäschereigesetzgebung und rasche Teilrevision der Insider-Strafnorm

Bern, 29.09.2006 - Der Bundesrat hat heute das weitere Vorgehen in der Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung festgelegt. Er hat das EFD beauftragt, ihm bis Mitte 2007 eine Botschaft zu unterbreiten. Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage soll die Botschaft auf wesentliche Punkte beschränkt werden. Gleichzeitig hat der Bundesrat entschieden, die Teilrevision der Insider-Strafnorm aus der GAFI-Vorlage herauszulösen und beschleunigt zu behandeln. Er hat das EFD beauftragt, ihm bis Ende 2006 eine entsprechende Botschaft vorzulegen. Ziel der GAFI-Vorlage ist die massgeschneiderte Anpassung der schweizerischen Geldwäschereigesetzgebung an neue Herausforderungen in der internationalen Finanzkriminalität. Gleichzeitig sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst gering gehalten werden. Mit der Vorlage soll auch die Konformität der schweizerischen Gesetzgebung mit den einschlägigen internationalen Standards erhöht werden. Der Entscheid unterstreicht die Bedeutung, die der Bundesrat einem griffigen und wirtschaftsverträglichen Abwehrdispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung beimisst. Zudem hat der Bundesrat heute einen Bericht an das Parlament verabschiedet, der die Umsetzung der wichtigsten GAFI-Empfehlungen in anderen Ländern aufzeigt und die wirtschaftlichen Folgen der Umsetzung in der Schweiz beleuchtet. Der Bericht kommt zum Schluss, dass die Schweiz im Vergleich zum Ausland insgesamt über ein gutes Abwehrdispositiv gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügt.

Die Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Groupe d’action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux / Financial Action Task Force on Money Laundering, GAFI / FATF) ist das wichtigste Gremium der internationalen Zusammenarbeit gegen die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung. Ihre 49 Empfehlungen bilden den international anerkannten Standard, den ein Land zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung einhalten soll. Die Schweiz hat sich von Beginn an aktiv an den Arbeiten der   GAFI beteiligt und hat aufgrund ihrer Vorreiterrolle im Bereich der Kundenidentifizierung und der übrigen Sorgfaltspflichten deren Standards mitgeprägt. Im Juni 2003 hat die GAFI ihre Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei erstmals seit ihrer Schaffung total revidiert und an neue Kriminalitätsformen in den Bereichen der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angepasst. Bereits heute erfüllt die Schweizer Gesetzgebung die Mehrheit der neuen GAFI-Standards weitgehend. In gewissen Bereichen weicht  jedoch die heutige Schweizer Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei von den GAFI-Empfehlungen ab.

Zu den revidierten GAFI-Empfehlungen hatte der Bundesrat deshalb im Januar 2005 eine Vorlage in die Vernehmlassung gegeben, welche die Neuerungen umsetzen sollten. Die Vernehmlassung dazu fiel allerdings kritisch aus. Daher beauftragte der Bundesrat das EFD im Herbst 2005, die Vorlage zu überarbeiten. Im Anschluss an die Vernehmlassung wurde sodann im Oktober 2005 im Rahmen eines GAFI-Länderexamens die Konformität des bestehenden schweizerischen Dispositivs mit den revidierten GAFI-Empfehlungen beurteilt. Der Evaluationsbericht kommt zum Schluss, dass die Schweiz in der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung grundsätzlich über ein wirksames und effizientes System verfügt[1]. In wesentlichen Bereichen ist es vollständig oder weitgehend mit den internationalen Standards konform. Gleichzeitig ortet der Bericht aber auch Lücken im schweizerischen Abwehrdispositiv. Zu einem ähnlichen Schluss kommt der Bericht des Bundesrats zur „Umsetzung der GAFI / FATF-Empfehlungen in anderen Ländern sowie zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Empfehlungen“, den der Bundesrat heute verabschiedet hat (siehe Rohstoff). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat heute die Eckwerte für eine revidierte Vorlage beschlossen und das EFD beauftragt, ihm bis Mitte 2007 eine Botschaft zu unterbreiten.

Grundzüge der überarbeiteten Vorlage

Im Rahmen der Vernehmlassung wurde der Erhaltung eines griffigen und glaubwürdigen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Erhaltung des guten Rufs des Schweizer Finanzplatzes eine grosse Bedeutung beigemessen. Gleichzeitig wurden aufgrund des bereits erreichten hohen Standards die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen in einzelnen Bereichen als zu weit gehend beurteilt. Daher will der Bundesrat die Vorlage auf wesentliche Punkte beschränken.

Aus der Vernehmlassungsvorlage beibehalten werden sollen:

  • Schaffung von neuen Vortaten zur Geldwäscherei für bandenmässigen Schmuggel, Warenfälschung und Produktepiraterie sowie Insiderdelikte und Kursmanipulation 
  • Ausdehnung des Geldwäschereigesetzes (GwG) auf die Terrorismusfinanzierung
  • Einführung einer Meldepflicht bei Nichtzustandekommen einer Geschäftsbeziehung
  • Entbindung des Finanzintermediärs von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei Beträgen von geringem Wert (Bagatellklausel)
  • Lockerung des Informationsverbots zwischen Finanzintermediären in gewissen Fällen, z.B. wenn ein Finanzintermediär im Rahmen einer Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei nicht in der Lage ist, die betroffenen Vermögenswerte zu sperren
  • Klarstellung im GwG, dass Meldungen nach dem Melderecht (Art. 305ter Ziff. 2 StGB) keine Vermögenssperre nach sich ziehen; zudem Prüfung, ob der Straf- und Haftungsausschluss auch auf die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) ausgedehnt werden soll
  • Besserer rechtlicher Schutz des meldenden Finanzintermediärs vor Repressalien bei Meldungen im Falle von Verdacht auf Geldwäscherei

In die revidierte Vorlage sollen sodann auf Grund der Ergebnisse des GAFI-Länderexamens einzelne Massnahmen neu aufgenommen werden:

  • Mithilfe der Zollbehörden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch die Einführung  eines Auskunftssystems für grenzüberschreitende Bargeldtransporte über einem Schwellenwert von 25'000 Franken
  • Einführung einer Identifikationspflicht für die Finanzintermediäre von Stellvertretern oder Bevollmächtigten von juristischen Personen
  • Einführung einer Verpflichtung, für den Finanzintermediär, den Zweck und die Art der vom Kunden gewünschten Geschäftsbeziehung festzustellen.
  • Zeitlich unbeschränkte Ausdehnung des Informationsverbots des Finanzintermediärs gegenüber seinem Kunden über erfolgte Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei, sofern die Meldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurde.
  • Meldungen nach dem Melderecht sollen neu an die Meldestelle für Geldwäscherei erfolgen (bisher direkt an die Strafverfolgungsbehörden)

Da diese Massnahmen nicht Teil der Vernehmlassungsvorlage waren, wird das EFD dazu noch eine Anhörung durchführen.

Neben den Massnahmen auf Gesetzesstufe sind zur Verbesserung der Konformität der schweizerischen Gesetzgebung mit den revidierten GAFI-Empfehlungen auch Anpassungen in den Geldwäschereiverordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörden[2] notwendig. Die Arbeiten dazu sind im Gang und sollten zügig vorangetrieben werden. 

Auf eine Reihe von Vorschlägen aus der Vernehmlassungsvorlage will der Bundesrat im Rahmen dieser Vorlage verzichten. Dies betrifft namentlich auch die Unterstellung von Bargeldzahlungen für bestimmte Handelstätigkeiten unter das Geldwäschereigesetz. Das weitere Vorgehen bezüglich der Inhaberaktien will der Bundesrat im Rahmen der geplanten Aktienrechtsreform festlegen. Im Rahmen dieser Vorlage hat der Bundesrat die Abschaffung der Inhaberaktien vorgeschlagen.

Revision der Insider-Strafnorm: schrittweises Vorgehen
Im Rahmen der GAFI-Vorlage wurde auch eine Teilrevision der Insider-Strafnorm vorgeschlagen. Erstens sollen mit der Streichung der Ziffer 3 von Artikel 161 Strafgesetzbuch sollen neu praktisch alle kursrelevanten Tatsachen - auch die sogenannten Gewinnwarnungen - von der Insiderstrafnorm erfasst werden. Die rasche Umsetzung dieser Massnahme ist unbestritten. Deshalb hat der Bundesrat entschieden, diesen Teil aus der GAFI-Vorlage herauszulösen und in einer eigenen Vorlage beschleunigt zu behandeln. Er hat das EFD beauftragt, ihm bis Ende Jahr eine entsprechende Botschaft vorzulegen. Zweitens werden die in der GAFI-Vorlage enthaltenen Massnahmen zur Qualifizierung von gewissen Insiderdelikten sowie der Kursmanipulation vom Vergehen zum Verbrechen (Vortat zur Geldwäscherei) beibehalten und im Rahmen dieser Vorlage umgesetzt.

Im Zusammenhang mit der unbestrittenen Teilrevision des Insidertatbestands (Streichung von Art. 161. Ziffer 3 StGB) wird zurzeit auch verschiedentlich eine grundsätzliche Überprüfung der derzeitigen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs gefordert. Diese Fragen betreffen nicht nur das Strafrecht, sondern auch die Börsengesetzgebung. Eine solche grundsätzliche Überprüfung sowie die Ausarbeitung von weiteren Massnahmen sind jedoch komplex und bedingen einen grösseren Zeitaufwand. Deshalb hat der Bundesrat heute das EFD drittens auch beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD den Bedarf für eine grundsätzliche Überprüfung der derzeitigen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs inklusive der Zuständigkeiten zu deren Verfolgung abzuklären.


[1] Der detaillierte, von den GAFI-Mitgliedländern verabschiedete Evaluationsbericht findet sich unter: http://www.fatf-gafi.org/dataoecd/29/11/35670903.pdf
[2] Eidgenössische Bankenkommission, Bundesamt für Privatversicherungen, Kontrollstelle für Geldwäscherei, Eidgenössische Spielbankenkommission

Adresse für Rückfragen:

Botschafter Alexander Karrer, Leiter Abteilung internationale Finanzfragen und Währungspolitik, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 324 95 84
Riccardo Sansonetti, Leiter Sektion Politik gegen internationale Finanzkriminalität, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 62 07

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