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Ursprungsnachweise führen im Export aufgrund der Freihandelsabkommen (FHA) zu Zollbefreiungen oder -reduktionen im Bestimmungsland. Zurzeit sind 24 FHA der Schweiz bzw. der EFTA in Kraft. Ursprungsnachweise sind deshalb von grosser wirtschaftlicher Bedeutung. Die Partnerstaaten eines FHA müssen darauf vertrauen können, dass Ursprungsnachweise korrekt ausgestellt werden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit haben die Partnerstaaten eines FHA die Möglichkeit, Ursprungsnachweise auf dem Amtshilfeweg prüfen zu lassen.
Vereinfachtes Verfahren für ermächtigte Ausführer
Grundsätzlich werden Ursprungsnachweise durch die Zollstellen ausgestellt. Ein ermächtigter Ausführer kann jedoch in einem vereinfachten Verfahren Ursprungsnachweise selber ausstellen, ohne sie unterzeichnen zu müssen. Diese Vereinfachungen sind wirtschaftsfreundlich, weil sie das Ausfuhr-Veranlagungsverfahren erleichtern und verkürzen und den Warenfluss beschleunigen. Der ermächtigte Ausführer muss verlässlich und vertrauenswürdig sein und über fundierte Kenntnisse im Bereich des Ursprungswesens verfügen. Für das Ausstellen von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren braucht der ermächtigte Ausführer deshalb eine Bewilligung der Zollverwaltung.
Die revidierte Verordnung tritt auf den 1. Juli 2012 in Kraft.