Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Eigenhändler, das heisst Effektenhändler, die gewerbsmässig ausschliesslich auf eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln, werden in der EU von den Aufsichtsbehörden nicht mehr überwacht. Dennoch werden sie als Mitglied an den europäischen Börsen zugelassen. Mitglied der schweizerischen Börsen können sie indessen nach geltender Rechtslage infolge der fehlenden Aufsicht nicht mehr werden. Diese Situation stellt für die Schweizer Börsen einen Wettbewerbsnachteil dar, der die Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz beeinträchtigt. Um diesen Mangel zu beheben, wird die Börsenverordnung dahingehend angepasst, dass ausländische Eigenhändler als Mitglied einer Schweizer Börse zugelassen werden, auch wenn sie keiner ausländischen Aufsicht unterstehen. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sie gleichwertige Anforderungen erfüllen wie Schweizer Eigenhändler, die Mitglied einer Schweizer Börse werden wollen.
In der bis zum 1. Juni 2011 bei interessierten Kreisen durchgeführten Anhörung stiess die Anpassung durchwegs auf Zustimmung. Die revidierte Börsenverordnung tritt auf den
1. August 2011 in Kraft.