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In den für die schweizerische Wirtschaft wichtigen Bereichen konnten insgesamt vorteilhafte Lösungen vereinbart werden. Für Dividendenzahlungen an Gesellschaften, welche mindestens 10 Prozent an der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft halten, sowie für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und an die Notenbank wurde eine Quellensteuerbefreiung vereinbart. In den übrigen Fällen beträgt die Quellensteuer 10 Prozent. Zinsen sind generell von der Quellenbesteuerung ausgenommen und für Lizenzgebühren ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf 3 Prozent begrenzt. Schweizerische Unternehmen ohne feste Geschäftseinrichtung in Hongkong werden nur unter gewissen Bedingungen und im Fall einer länger als 270 Tage dauernden Dienstleistungstätigkeit durch Hongkong besteuert werden können. Das Abkommen enthält eine Schiedsgerichtsklausel sowie eine Bestimmung über den Informationsaustausch nach OECD-Standard.
Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Verhandlungsabschluss ein Bericht über das Abkommen mit Hongkong zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (FDK) und die Wirtschaftsverbände haben dem Abschluss des Abkommens mehrheitlich zugestimmt.
Etappen von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten
Nach der Unterzeichnung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) legt der Bundesrat dem Parlament das unterzeichnete Abkommen samt Botschaft vor. Das Parlament ist für die Genehmigung der DBA zuständig und entscheidet, ob ein DBA unter das fakultative Referendum gestellt wird. DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Die ersten zehn DBA mit einer erweiterten Amtshilfeklausel wurden am 18. Juni 2010 von National- und Ständerat genehmigt. Die Frist für das fakultative Referendum ist am 7. Oktober 2010 unbenutzt abgelaufen.
Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, kann das Abkommen in Kraft treten. Ein Abkommen tritt mit der Ratifikation in Kraft. Diese erfolgt entweder durch den Versand diplomatischer Noten oder durch den Austausch von Ratifikationsurkunden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die Anwendung der Bestimmungen richtet sich nach der im DBA getroffenen Regelung. In der Regel finden die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres Anwendung.