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Der Vorruhestandsurlaub und der vorzeitige Altersrücktritt werden damit begründet, dass die Angehörigen des GWK unter besonderen Bedingungen (hohe physische und psychische Belastung, unregelmässiger Dienst im 24 Stunden Betrieb inklusive Sonn- und Feiertage usw.) im Einsatz stehen. Der Vorruhestandsurlaub beginnt mit 58 Jahren und endet nach Vollendung des 61. Altersjahres mit dem vorzeitigen Altersrücktritt.
Die anteilsmässige Vergütung der Lohnfortzahlung dient bei Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren der Armee als Abgeltung geleisteter, aber nicht vergüteter Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Überzeit. Beim GWK werden im Gegensatz dazu Sonntags- und Nachtarbeit sowie die Überzeit vergütet. Für die Angehörigen des GWK lässt sich daher diese Vergütung bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Funktion sachlich nicht mit einer erbrachten Vorleistung begründen. Eine Gleichbehandlung der Angehörigen des GWK mit den Berufsoffizieren der Armee ist demzufolge nicht angezeigt.
Mit der Aufhebung soll zudem ein Anreiz für einen vorzeitigen Austritt aus dem GWK abgeschafft werden. Stossend ist zudem, dass die Vergütung heute auch ausbezahlt werden muss, wenn Angehörige des GWK aus disziplinarischen oder strafrechtlichen Gründen entlassen werden müssen.
Im Rahmen des Konsolidierungsprogramms des Bundes sind Abklärungen im Hinblick auf eine generelle Neuregelung der vorzeitigen Altersrücktritte im Gange.