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Unternehmen mit Sitz in Deutschland können auf Antrag hin ihre elektronische Buchführung ins Ausland verlagern. Voraussetzung dafür ist, dass die elektronische Buchhaltung von Deutschland aus eingesehen werden kann, und dass eine Bewilligung desjenigen Staates, in welchem der entsprechende Server steht, vorliegt. Der Bundesrat hat nun in einem Pilotfall eine Bewilligung nach Art. 271 StGB erteilt, was der betroffenen Gesellschaft die Führung ihrer Bücher bei einer Konzerngesellschaft in der Schweiz ermöglichen wird.