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Nach dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 ist Grossbritannien nach Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Norwegen und Österreich der sechste Staat, mit dem die Schweiz ein DBA mit erweiterter Amtshilfeklausel nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens unterzeichnet hat. Bisher hat die Schweiz mit vierzehn Staaten ein DBA mit erweiterter Amtshilfeklausel ausgehandelt. Neben den bereits unterzeichneten Abkommen sind dies Mexiko, die USA, Japan, die Niederlande, Polen, Finnland, Katar und Singapur. Diese DBA wurden paraphiert, aber noch nicht unterzeichnet. Auch für die Unterzeichnung des DBA mit Mexiko hat der Bundesrat grünes Licht erteilt. Die weiteren paraphierten DBA werden dem Bundesrat demnächst für die Zustimmung zur Unterzeichnung vorgelegt.
Neben der Ausweitung der Amtshilfe wurde die Gelegenheit dieser Verhandlungen mit Grossbritannien benutzt, um eine dem OECD-Musterabkommen entsprechende Schiedsgerichtsklausel in das DBA einzufügen.
Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Verhandlungsabschluss ein Bericht über das Änderungsprotokoll zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (FDK) und die Wirtschaftsverbände begrüssen die Unterzeichnung des revidierten Abkommens.
Etappen bis zum Inkrafttreten
Paraphierung bezeichnet die Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Damit legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten Vertragstext vorläufig fest. Dieser paraphierte Text ist vorerst vertraulich. Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden wird der Inhalt in einem Kurzbericht bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Bei Verhandlungen können zudem fach-technische Vertreter der Kantone teilnehmen.
Das Abkommen wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht. Die Ermächtigung zur Unterzeichung erteilt der Bundesrat. Anschliessend erstellt das EFD eine Botschaft zuhanden des Parlaments, das für die Genehmigung (Ratifizierung) der DBA zuständig ist. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die Bestimmungen im DBA finden entsprechend der im Abkommen vereinbarten Regelung Anwendung, in der Regel ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.
DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Das erste vom Parlament genehmigte Doppelbesteuerungsabkommen mit den neuen Amtshilfebestimmungen soll deshalb nach Ansicht des Bundesrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Wie bis anhin obliegt der definitive Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum dem Parlament.